Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2025.
Entscheiddatum: 11.03.2025Publikationsdatum: 25.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-314/2025
Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, beide China (Volksrepublik), beide vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2025.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden am 24. respektive 25. Oktober 2024 zu ihren Personalien und am 4. November 2024 sowie am 18. Dezember 2024 im Rahmen der Anhörungen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu den Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz [...[-[nachfolgend: SEM-act.] 4/2, 5/2, 19/6, 22/6, 24/15, 25/11, 30/21 und 31/13). Dabei wurde Folgendes geltend gemacht:
A.b Der Beschwerdeführer sei chinesischer Staatsbürger, ethnischer Han und in der Provinz C._______, Stadt D._______, Landkreis und Gemeinde E._______ geboren. Er habe sich bis 2015 dort aufgehalten, anschliessend sei er mehrere Male umgezogen. Vor seiner Ausreise habe er sich bei seiner älteren Tochter im Wohnkomplex F._______ im gleichnamigen Landkreis in der Gemeinde E._______ aufgehalten. Er habe mit 18 Jahren die Mittelschule abgeschlossen und anschliessend in einer (...) gearbeitet, bevor er (...) angefangen habe, in einem Laden (...) zu reparieren. Dieser Tätigkeit sei er bis im Februar 2024 nachgegangen. Am (...) oder (...) habe er geheiratet. Seine Kinder seien (...), (...) und (...) Jahre alt. Er habe China aufgrund von Problemen mit seinem Glauben verlassen. Im (...) habe er sich der christlichen Glaubensgemeinschaft Quannengshen ("Church of Almighty God"; Anm. BVGer) angeschlossen. Da es in China keine Religionsfreiheit gebe, habe er bei religiösen Treffen immer die Tür verriegeln, den Vorhang zuziehen müssen und nur leise sprechen können. Auch habe er sich immer, wenn er draussen das Evangelium verbreitet habe, verkleiden müssen. Aufgrund seines Glaubens habe er seit (...) mehrere Male umziehen und sich verstecken müssen. Im (...) habe er von einer Glaubensschwester erfahren, dass der Glaubensbruder, welcher dazumal mit ihm das Evangelium geteilt habe, verhaftet worden sei. Obwohl sein Sohn damals (...) Jahre alt gewesen sei, sei er gezwungen gewesen, mit seiner Frau in eine Mietwohnung umzuziehen. Einige Tage später habe er wiederum von einer Glaubensschwester erfahren, dass eine Person, welcher er auf der Strasse das Evangelium unterbreitet habe, ihn denunziert habe. Deshalb habe er ein weiteres Mal umziehen müssen. Einige Monate später seien zwei Glaubensschwestern, die mit ihm zusammen das Evangelium verbreitet hätten, verhaftet worden, was einen weiteren Umzug zur Folge gehabt habe. Da er eines Abends, als er im Bezirk G._______ in der Stadt D._______ gewohnt habe, von einem Glaubensbruder erfahren habe, dass ein anderer Glaubensbruder, mit welchem er das Evangelium verbreitet habe, verhaftet worden sei, habe er erneut umziehen müssen. Er sei sodann zum Onkel seiner Frau in die Provinz H._______ gezogen. Dort habe er irgendwann von einer Glaubensschwester erfahren, dass deren Sohn bei der Polizei ihm von einem Geheimbefehl erzählt habe. Gemäss diesem habe die Polizeibehörde gegen Quannengshen-Anhänger vorgehen sollen. Deshalb sei er ein weiteres Mal umgezogen und habe dann (...) die Wohnung nicht verlassen. Am (...) 2024 um 15 Uhr sei er zu einem Kollegen gegangen, um ihm das Evangelium zu unterbreiten. Als er später sein Haus verlassen habe, habe der Nachbar seinen Kollegen gefragt, was er machen würde, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie gemeinsam über Gott gesprochen hätten. Anschliessend habe dieser Nachbar ihn, den Beschwerdeführer, denunziert, woraufhin drei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen seien. Die Polizisten hätten seine Wohnung durchsucht und seien dabei auf religiöse Bücher gestossen. Nachdem sie diese Bücher fotografiert hätten, habe man ihn auf das Polizeirevier der Gemeinde I._______ gebracht. Da er seinen Namen nicht genannt habe, habe ein Polizist diesen mithilfe von Hightech herausgefunden, nachdem er ihn mit seinem Handy fotografiert habe. Anschliessend habe man von ihm wissen wollen, seit wann er gläubig sei und woher die Bücher kämen. Man habe ihm auch gesagt, dass ihm nichts passiere, sofern er alles erzählen würde, ansonsten man ein richtiges Verfahren einleiten müsse. Da er nichts habe verraten wollen, sei er in einen Vernehmungsraum gebracht und dort auf einen Metallstuhl gesetzt worden. Man habe ihm immer wieder dieselben Fragen gestellt und ihm damit gedroht, dass die Zentralregierung es erlaube, alles mit Quannengshen-Mitgliedern zu machen. Nachdem man ihn geohrfeigt habe, habe er Schmerzen am Kopf und Ohrensausen bekommen. In den folgenden Stunden sei er - da er keine Informationen preisgegeben habe - weiter geschlagen und mit Füssen und Fäusten getreten worden. Zudem habe man ihm den Gang auf die Toilette verwehrt und sogar absichtlich den Wasserhahn aufgedreht, sodass er sich vor den Augen der Polizisten in die Hose gemacht habe. Anschliessend habe man sich über ihn lustig gemacht und ihn den Boden putzen lassen. Irgendwann sei er vor lauter Erschöpfung eingeschlafen, woraufhin ein Polizist ihn mit einem Stock auf den Kopf geschlagen habe. Nachdem man ihn immer wieder zum Reden aufgefordert, er jedoch geschwiegen habe, habe er sich lautstark gewehrt und gesagt, dass es seine Freiheit sei, er machen könne, was er wolle, und gegen keine Gesetze verstossen habe. Daraufhin habe ein Polizist ihn angeschrien und ihm gesagt, dass bei ihm Hopfen und Malz verloren sei und er nichts anderes als eine Gefängnisstrafe erwarten dürfe. Irgendwann sei seine ältere Tochter zur Polizei gekommen und es sei ihr gelungen, ihn gegen eine Bezahlung von 30'000 Yuan freizubekommen. Zuvor habe man ihn jedoch noch gezwungen, Dokumente mit einem Fingerabdruck zu unterzeichnen. Ausserdem habe man ihm gedroht, dass man ihn wieder verhaften würde, sofern er dem Glauben nicht abschwören würde. Als er zu Hause angekommen sei, habe er zunächst einen Tag und eine Nacht geschlafen, bevor er von einem Dorfarzt drei Tage lang mit Infusionen und Medikamenten behandelt worden sei. Aufgrund seiner schlechten Verfassung habe er noch nicht einmal die Essstäbchen halten können und habe deswegen von seinen Kindern gefüttert werden müssen. Zudem sei er in der Nacht immer wieder aufgeschreckt. Am (...) 2024, am (...) 2024 sowie am (...) 2024 habe ihn die Polizei aufgesucht und ihn bedroht.
Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls chinesische Staatsbürgerin, ethnische Han und in der Provinz C._______, Stadt D._______ im gleichnamigen Landkreis und Gemeinde E._______, geboren und habe dort bis ins Jahr (...) gelebt. Anschliessend habe sie bis zu ihrer Ausreise mehrfach ihren Wohnort gewechselt und sei vorübergehend sogar in die Provinz H._______ gezogen. Sie habe die Schule im Alter von 14 oder 15 Jahren abgebrochen und danach zunächst als (...) und später in (...)fabriken gearbeitet. Auch sie habe China verlassen, weil sie Probleme aufgrund ihres Glaubens bekommen habe. Da sie nach der Eheschliessung oft mit ihrem Ehemann gestritten habe, habe sie sich (...) der Glaubensgemeinschaft der Quannengshen angeschlossen. Da es in China jedoch keine Religionsfreiheit gebe, habe sie bei Treffen immer sehr vorsichtig sein, Türen verriegeln, Vorhänge zuziehen und leise sprechen müssen. Auch habe sie sich bei der Pflichterfüllung ausser Haus verkleiden und aufpassen müssen, ob sie beobachtet oder überwacht werde. Eines Tages habe sie von einer Glaubensschwester erfahren, dass der Glaubensbruder, der ihr das Evangelium unterbreitet habe, verhaftet worden sei. Aus diesem Grund habe sie sich verstecken müssen. Auch sei sie sehr besorgt gewesen und habe sich gefragt, was sie mit den Kindern würde machen müssen. Sie habe sodann entschieden, eine Wohnung zu mieten und ihre älteste Tochter habe sich fortan um die jüngeren Kinder gekümmert. Von einer Glaubensschwester habe sie zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass die Personen, welche sie am Vorabend angesprochen hätten, sie denunziert hätten, weshalb sie erneut habe umziehen müssen. Nach ihrem Umzug habe sie von derselben Glaubensschwester erfahren, dass die Polizei unmittelbar nach ihrem Auszug zur Wohnung gekommen sei. Einige Monate nach ihrem Umzug seien zwei Glaubensschwestern, mit welchen sie das Evangelium gemeinsam verbreitet habe, verhaftet worden. Deshalb sei sie erneut gezwungen gewesen umzuziehen. Nach einigen Monaten habe sie von einem Glaubensbruder vernommen, dass die Polizei wieder unmittelbar nach ihrem Auszug zu ihrer Wohnung gekommen sei. Anschliessend sei sie zu ihrem Onkel in die Provinz H._______ gegangen. Dort habe sie ihrem Onkel und dessen Frau das Evangelium unterbreitet. Ein Jahr später habe sie von einer Glaubensschwester, deren Sohn bei der Polizeibehörde gearbeitet habe, erfahren, dass ein Geheimbefehl gegen Quannengshen-Anhänger bestehe und die Polizei sehr hart gegen solche vorgehen wolle. Aus Sorge um ihren Onkel und dessen Frau sei sie erneut umgezogen. Einige Tage nach ihrem Umzug (...) und sie habe fortan das Haus nicht mehr verlassen. Da sie gehört habe, dass (...), habe sie ihre Haustüre von aussen abgeschlossen. Am (...) 2024 sei sie von einem Treffen mit Glaubensschwestern nach Hause gekommen, wo sie bemerkt habe, dass ihre ganze Wohnung durcheinander gemacht worden sei. Von ihrem Sohn habe sie erfahren, dass die Polizei am Nachmittag die Wohnung gestürmt, religiöse Bücher beschlagnahmt und ihren Ehemann mitgenommen habe. Ihr Sohn habe ihr geraten, die Wohnung umgehend zu verlassen. Sie seien sodann zu ihrer Tochter gegangen, die sich bei ihrem Sohn nach der Rückkehr ihres Ehemannes erkundigt habe. Dabei habe sie erfahren, dass kurz nach ihrem Weggehen die Polizei zur Wohnung gekommen sei und sich nach ihr erkundigt habe. Nachdem ihr Ehemann drei Tage in Polizeigewahrsam gewesen sei, sei es ihrer Tochter gelungen, ihren Ehemann gegen eine Bezahlung von 30'000 Yuan freizubekommen. Um sie zu schützen sei er anschliessend in ihre Mietwohnung zurückgekehrt, wo er innerhalb eines Monats viermal von der Polizei aufgesucht worden sei, weshalb dann auch er zu ihrer älteren Tochter gezogen sei. Da ihr ihre ältere Tochter aufgezeigt habe, dass sie in ihrem atheistischen Heimatland als Gläubige keine Zukunft habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden.
B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 38/15 f.).
C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des Asylentscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Gesuch um Akteneinsicht nachzukommen und nach erfolgter Akteneinsicht sei eine Nachfrist anzusetzen, um die Beschwerde zu vervollständigen.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Vertretungsvollmacht vom 10. Januar 2025, die angefochtene Verfügung, ein Akteneinsichtsgesuch vom 10. Januar 2025 (alles in Kopie) und eine Vielzahl weiterer Dokumente mit Bildern respektive Auszügen aus den sozialen Medien zu den Akten.
D. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. Januar 2025 unaufgefordert eine «Beschwerdeergänzung» nach.
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ab und setzte Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses an. Ferner stellte sie fest, es ergebe sich aus der Aktenlage, dass den Beschwerdeführenden am 14. Januar 2025 durch die Vorinstanz Einsicht in ihre Akten gegeben worden sei, und mit der Einreichung der «Beschwerdeergänzung» vom 20. Januar 2025 die Verfahrensanträge, dem Gesuch um Akteneinsicht nachzukommen und nach erfolgter Akteneinsicht eine Nachfrist anzusetzen, um die Beschwerde zu vervollständigen, gegenstandslos geworden seien.
Der Kostenvorschuss wurde durch die Beschwerdeführenden innert Frist bezahlt.
F. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das Gericht und führten aus, sie hätten an weiteren Demonstrationen in J._______ und K._______ teilgenommen, weshalb die chinesische Regierung über ihre Zugehörigkeit zur verbotenen Kirche des Allmächtigen Gottes Kenntnis habe. Der Eingabe legten sie verschiedene Fotos von Demonstrationen und Artikel aus Online-Medien bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Ar. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, indem sie keinerlei Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Konversion an sich mache. In den Protokollen fehlten auch Fragen, welche Rückschlüsse auf die Kenntnisse des Evangeliums zuliessen. Würden vorliegend Zweifel bestehen, ob sie überhaupt den christlichen Glauben lebten, so wäre die Sache zur rechtsgenüglichen Klärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren habe er, der Beschwerdeführer, in SEM-act. 30/21 F9 ff. gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Das SEM habe diesbezüglich pauschal festgehalten, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, ohne auf die Befunde im Detail einzugehen. Sollten weitere Behandlungen notwendig sein, so wäre die Verfügung in diesem Punkt nur mangelhaft begründet und der Fall zur Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zwar fest, die Beschwerdeführenden hätten nicht vermocht, die Vorverfolgung glaubhaft zu machen; aus der Verfügung ergibt sich aber, dass sie die Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft nicht grundsätzlich in Frage stellte. Ferner wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, weshalb Fragen, welche Rückschlüsse auf die Kenntnisse des Evangeliums zulassen würden, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter erhellen könnten. Dergleichen ist für das Gericht vorliegend nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und rechtsgenüglich gewürdigt wurde.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
5.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr-scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es fänden sich keine Beweismittel in den Akten, welche den eigentlichen Ausgangspunkt für die dargelegten fluchtauslösenden Probleme dokumentierten. Ferner sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Ereignisse ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme durch die Polizei bis zu seiner Freilassung aus einer persönlichen und erlebnisgeprägten Perspektive zu schildern. Es sei zu schliessen, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Zudem sei unplausibel, dass sich die Beschwerdeführerin ausgerechnet bei ihrer Tochter vor den Behörden versteckt habe, zumal die Beschwerdeführenden ihre Eigentumswohnung im Jahr (...) ihrer Tochter gegeben hätten, um von den Behörden dort nicht gefunden zu werden. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Nachbar des Kollegen des Beschwerdeführers ihn hätte denunzieren können, da sie sich gar nicht gekannt hätten. Und es sei auch nicht logisch, dass man ihn auf dem Polizeirevier überhaupt noch nach seinem Namen gefragt und ihn mithilfe der Gesichtserkennung identifiziert habe, da die Polizei ihn bereits im Voraus habe identifizieren müssen, um ihn überhaupt in der Wohnung habe aufsuchen zu können. Auch sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass man ausgerechnet im Überwachungsstaat China angeblich seinen Nachbarn vertrauen könne nicht nachvollziehbar. Nicht überzeugend sei auch die Ausführung des Beschwerdeführers, man habe ihm gesagt, ihn freizulassen, wenn er Informationen liefere, und er dann, obwohl er keine Informationen geliefert habe, nach 72 Stunden freigelassen worden sei. Auch scheine der Beschwerdeführer nur skizzenhafte Informationen über den Kollegen zu besitzen, welchem er zuletzt das Evangelium unterbreitet habe, was nicht nachvollziehbar sei. In diesem Zusammenhang sei auch nicht logisch, dass nach dem Treffen mit ihm nur der Beschwerdeführer, nicht aber der Kollege Probleme bekommen habe. Fraglich seien auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie es ihr gelungen sein solle, eine zweiflüglige Türe mithilfe einer aussen angebrachten Stange so von innen zu verschliessen, dass es ausgesehen habe, als ob diese von aussen verschlossen worden sei. Zudem stehe den Vorbringen der Beschwerdeführenden entgegen, dass sie sich bereits nach ihrer angeblichen Verfolgung durch den chinesischen Staat noch Reisepässe und andere Dokumente hätten ausstellen lassen und dann das Land auf legalem Weg hätten verlassen können. Zusammenfassend hätten sie nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise aufgrund ihres Glaubens in den Fokus der chinesischen Behörden geraten zu sein und dass der Beschwerdeführer sogar drei Tage lang in Gewahrsam gewesen sei. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass sie sich bei ihrem Vorbringen - Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft bei der Quannengshen-Glaubensgemeinschaft - auf einen konstruierten Sachverhalt stützten, um eine Asylgewährung zu bezwecken. Ferner sei für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr eines Mitglieds der Quannengshen-Glaubensgemeinschaft vorausgesetzt, dass es als solches für die Behörden identifizierbar sein müsse. Eine Identifizierbarkeit sei vorliegend aber zu verneinen, da sie von verschiedenen Behörden - darunter die Sicherheitsbehörden, die für die Reisepassausstellung zuständig seien - Dokumente hätten ausstellen lassen. Schliesslich sei es ihnen aber auch möglich gewesen, legal mit ihren Reisepässen über den Pekinger Capital-Flughafen auszureisen. Die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen erwidert, betreffend Realkennzeichen gebe der Beschwerdeführer auf über drei Seiten 25 Aussagen der Polizisten oder anderer Drittpersonen in der direkten Rede wieder, mache Zeitangaben, spreche von seinen Gefühlen und habe, bevor er von der Fachspezialistin des SEM unterbrochen worden sei, den Vernehmungsraum beschrieben. Er habe somit Nebensächliches nennen können, ihm sei aber gesagt worden, er solle mit der Erklärung weiterfahren. Zusätzlich zu diesen Realkennzeichen hätten die Beschwerdeführenden das Erlebte übereinstimmend wiedergeben können, weshalb ihre Aussagen durchwegs als glaubhaft einzustufen seien. Betreffend die Gedankengänge sei zudem zu erwähnen, dass er für drei Tage unter Schlafentzug gesetzt worden sei. Wenn die Vorinstanz ausführe, man könne diese Zeit zum Nachdenken nutzen, verkenne sie die physischen und psychischen Auswirkungen auf den Körper. Ferner könne aus der Überprüfung der Personalien und der Freilassung nicht auf Unglaubhaftigkeit der Ausführungen geschlossen werden. Bei der Aussage der Polizei, er würde nur freikommen, wenn er eine Aussage mache, dürfte es sich um Einschüchterungstaktik handeln. Zudem sei er nur dank der Zahlung von Bestechungsgeld in der Höhe von 30'000 Yuan freigelassen respektive freigekauft worden. Er habe sodann alle Fragen zum ehemaligen Mitarbeiter beantwortet und auch weitere Informationen angeboten. Auch was die Ausführungen zur Wohnsitznahme des Sohnes im Jahr 2024 anbelange, sei nicht auf Unglaubhaftigkeit zu schliessen, zumal der Sohn erwachsen sei und selber einschätzen könne, welches Risiko er eingehen wolle. Betreffend die Person, welche ihn denunziert habe, seien seine Aussagen spekulativ, es sei jedoch gezeigt worden, dass er denunziert und festgenommen worden sei. Die Person des Denunzianten ändere an dieser Tatsache nichts und habe keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit. Auch sei es nachvollziehbar, dass ein Polizist, welcher Sohn einer Quannengshen-Angehörigen gewesen sei, seine Mutter über die drohende Gefahr gewarnt habe. Dabei spiele es keine Rolle, bei welcher Behörde der Sohn arbeite. Was die legale Ausreise aus China betreffe, so nenne das SEM gleich selbst die Quelle, welche bestätige, dass chinesische Behörden unliebsame Personen ausreisen liessen. Aus der Ausreise sei nichts zu Lasten der Glaubhaftigkeit abzuleiten. Zudem sei der Schluss der Vorinstanz, dass ihre Mitgliedschaft für die chinesischen Behörden nicht erkennbar habe sein können, falsch. Sie - insbesondere der Beschwerdeführer - seien dem chinesischen Staat als Mitglieder der Quannengshen bekannt. Sie hätten wiederholt angegeben, im Rückkehrfall ihren Glauben weiterführen zu wollen. Ferner betätigten sie sich auch in der Schweiz aktiv in ihrer Glaubensausübung. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie den Ableger der Quannengshen in Deutschland kontaktiert, welcher ihnen den Kontakt zu anderen Gläubigen in der Schweiz beziehungsweise in Europa vermittelt habe. Von Zeit zu Zeit würden sie an Hauskirchen der Quannengshen-Gemeinde teilnehmen. Auch seien sie in den sozialen Medien aktiv und würden auf Facebook regelmässig über ihre Erfahrungen in der Schweiz berichten.
7.1 Vorliegend ist als glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführenden Anhänger der Glaubensgemeinschaft Quannengshen sind, was vom SEM ebenfalls grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Als unglaubhaft zu werten ist hingegen, dass die Beschwerdeführenden von den Behörden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden seien. Diesbezüglich erscheint unplausibel, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer und nicht etwa sein Kollege, welcher mit einem Nachbarn über sein Gespräch über das Evangelium gesprochen habe, aufgrund der Denunziation verfolgt worden sein soll, und letzterer noch nicht einmal behelligt worden sei (vgl. SEM-act. 30/21 F61 und F66). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei von der Polizei einvernommen worden, habe aber deren Fragen nicht beantwortet (vgl. SEM-act. 30/21 F99 f.). Daraufhin habe man ihn drei Tage und drei Nächte festgehalten, ihm Ohrfeigen gegeben und ihn geschlagen sowie ihm Essen und Trinken vorenthalten und ihn vom Schlafen abgehalten (vgl. SEM-act. 30/21 F101 f.). Er sei während der gesamten 72 Stunden auf einem Metallstuhl gesessen und drei Polizisten seien ständig bei ihm im Raum gewesen (vgl. SEM-act. 30/21 F105 f. und F109). Seine Tochter habe ihn mittels Zahlung von 30'000 Yuan freigekauft (vgl. SEM-act. 30/21 F119). Diese Darstellung der behördlichen Festhaltung und Freilassung des Beschwerdeführers erscheint unlogisch und konstruiert. Einerseits erscheint realitätsfern, dass die drei Polizisten, welche ihn in seiner Wohnung festgenommen haben sollen, ihn durchgehend während 72 Stunden befragt hätten und bei ihm im Verhörraum gewesen sein sollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Polizisten sich abgewechselt hätten respektive während der 72 Stunden, beispielsweise anlässlich ihrer Feierabende, gegangen und am nächsten Tag wieder erschienen wären. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sich während des gesamten Verhörs geweigert haben will, Fragen der Polizisten zu beantworten, gegen Bezahlung von 30'000 Yuan (rund Fr. 3'700, Anm. BVGer) durch seine Tochter freigelassen worden sein soll. Auch erscheint es bar jeglicher Logik, dass dieselben Polizisten ihn, trotzdem sie ihn freigelassen hätten, in der Folge noch drei Mal aufgesucht und ihn vor weiteren religiösen Aktivitäten gewarnt haben sollen (vgl. SEM-act. 30/21 F134). Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen folglich nicht, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Des Weiteren ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorverfolgung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die in der Beschwerde vom 14. Januar 2025 und der nachgereichten Eingabe vom 20. Januar 2025 gemachten Ausführungen, welche sich mehrheitlich darauf beschränken, die Ausführungen der Beschwerdeführenden unter Bezugnahme von Realkennzeichen anders zu interpretieren, vermögen offensichtlich nicht, der Würdigung der Vorinstanz Substantiiertes entgegenzusetzen. Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
7.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung weiter zu Recht aus, bei den Beschwerdeführenden müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die chinesische Regierung auf sie aufmerksam geworden sei. Die Beschwerdeführenden seien mit ihren Reisepässen und gültigen Schweizer Visa legal aus China ausgereist (vgl. SEM-act. 24/15 F33 und 25/11 F16 und F18 f.). Am Flughafen sei der Beschwerdeführer kontrolliert und sein Koffer sei untersucht worden. Ebenfalls sei sein Pass geprüft und er sei gefragt worden, wohin er reise. Er habe darauf geantwortet (vgl. SEM-act. 24/15 F35). Aufgrund der legalen Ausreise aus China ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien ins Visier der chinesischen Behörden gelangt. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ist folglich nicht anzunehmen.
7.3 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeschrift weiter subjektive Nachfluchtgründe geltend. So betätigten sie sich auch in der Schweiz in ihrer Glaubensausübung, indem sie zwei Mal wöchentlich an Online-Treffen und von Zeit zu Zeit an Hauskirchen der Quannengshennen teilnehmen würden. Zudem seien sie in den sozialen Medien aktiv und posteten regelmässig Beiträge auf Facebook. Dabei äusserten sie sich auch kritisch gegenüber dem chinesischen System und der Verfolgung von Christen in China. Sie seien auf ihren Profilen mit Namen und Bild erkennbar. Ferner seien ihre Touristenvisa längst abgelaufen und die chinesische Regierung habe sowohl von ihrem Aufenthaltsort als auch vom Umstand, dass sie hier Asyl beantragt hätten, Kenntnis. In ihrer Eingabe vom 4. Februar 2025 ergänzten sie, sie hätten am 1. Februar 2025 an einer Kundgebung am (...) Hauptbahnhof teilgenommen und über Folter und Verfolgung von Christen in China gesprochen. Die Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen untermauerten sie mit der Einreichung von verschiedenen Fotos (vgl. Beilage 5 zur Beschwerdeschrift und Beilage 1 zur Eingabe vom 4. Februar 2025). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht schliessen, dass die chinesischen Behörden von ihren religiösen Handlungen Kenntnis erlangt haben respektive dass die Beschwerdeführenden für diese identifizierbar sind und daraus abgeleitete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Die ein- beziehungsweise am 20. Januar 2025 nachgereichten Beweismittel sind zudem nicht geeignet, Handlungen in der von den Beschwerdeführenden behaupteten Art in der Schweiz zu belegen, da sie weder datiert sind noch ein Standort darauf angegeben respektive ersichtlich ist. Die mit Eingabe vom 28. Februar 2025 nachgereichten Beweismittel vermögen ebenfalls nicht, diese Einschätzung umzustossen, zumal auch die Fotos nicht datiert sind und aus den beiden ausgedruckten und nachgereichten Online-Medienberichten nicht auf die Identität der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, die Einschätzungen des SEM umzustossen. Im Übrigen ist auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-7943/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar.
9.3.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise darauf, dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über Schulbildung als auch über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. SEM-act. 24/15 F50 ff.). Die Beschwerdeführerin habe die Mittelschule abgebrochen und als (...) und in der (...) gearbeitet. (...). Gemeinsam mit ihrem Ehemann sei es ihnen finanziell durchschnittlich gut gegangen (vgl. SEM-act. 25/11 F25 ff.). Die Beschwerdeführenden hätten drei Kinder, die in China lebten (vgl. SEM-act. 24/15 F61 und 25/11 F35). Ferner lebten der Vater und (...) Geschwister des Beschwerdeführers in China (vgl. SEM-act. 24/15 F61). Auch die Beschwerdeführerin habe (...) Geschwister in China (vgl. SEM-act. 25/11 F36). Die Beschwerdeführenden verfügen nach dem Gesagten in ihrer Heimat ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches sie bei Bedarf unterstützen kann. Des Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
9.3.4 Die Beschwerdeführerin macht keine gesundheitlichen Probleme geltend. Den Beschwerdeführer betreffend liegen folgende Arztberichte vor: Austrittsbericht des (...) vom 27. November 2024, Operationsbericht des (...) vom 23. November 2024, Austrittsbericht der (...) vom 23. November 2024, Provisorischer Verlegungsbericht der (...) vom 22. November 2024, Nachtragsbericht des (...) vom 18. November 2024 und ein Untersuchungsbericht der (...) vom 14. November 2024. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: «(...)», «Retikulär eitrig abszedierende (...) ohne Nachweis von (...)», «Karies», «(...)», «(...)», «Kariöser / sanierungsbedürftiger Zahnstatus (...)». Aus dem Austrittsbericht des (...) vom 27. November 2024 ist ersichtlich, dass eine Operation durchgeführt wurde, die Fäden beim nächsten Kontrolltermin in einer Woche gezogen würden und keine weiteren Termine vorhanden seien. Weitere Arztberichte sind nicht eingereicht worden, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechende Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen ist. Auf Beschwerdeebene wurden ebenfalls keine Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt gemacht, weshalb nicht auf einen weiteren Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach China dort in medizinischer Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann