Entscheiddatum: 05.06.2013Publikationsdatum: 13.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3149/2013
Urteil vom 5. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 22. Oktober 2012 befragt und am 30. November 2012 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Revolution habe nichts gebracht. Als das Boot, mit dem er gereist sei, in Lampedusa gekentert sei, seien viele umgekommen. Daraufhin seien die Überlebenden von tunesischen Regierungsvertretern besucht worden. Da er zusammen mit anderen die Zeit von Ben Ali hochgelobt habe, seien sie bedroht worden. (Für Einzelheiten wird auf die Akten und nachstehenden Erwägungen verwiesen.)
B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Im Entscheid des BFM wird erwogen, der Beschwerdeführer habe betreffend den Besitz von Reisedokumenten unglaubwürdige und widersprüchliche Aussagen gemacht. Aufgrund des Aussageverhaltens stehe fest, dass er in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zwecks Verschleierung der wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nicht bereit sei, seine Reise- und Identitätspapiere vorzulegen. Ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe habe er innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine solchen Papiere abgegeben. Die Vorbringen seien Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Heimatland, von denen viele im gleichen Masse betroffen seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
In Tunesien herrsche weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Die Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Juni 2013 (Poststempel vom 3. Juni 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, sein Asylentscheid sei zu überprüfen, da es für ihn momentan nicht möglich sei, nach Tunesien zurückzukehren.
D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2 Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht substanziell zu den diesbezüglichen vorin-stanzlichen Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Über-einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Es ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben und des untätigen Verhaltens davon auszugehen, dass er seine wahre Identität verheimlichen will. Es kann auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden (vgl. Akten BFM 14/7 S. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, nichts entgegen. Es führte zutreffend aus, die Vorbringen seien nicht asylrelevant beziehungsweise nachgeschoben und damit unglaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass er Tunesien ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zumal er selber dies anlässlich der Befragung angab. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
4.Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Tunesien herrscht trotz einer gewissen Hektik keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann verfügt der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten BFM A6/9 S. 4), welches ihn bei einer Reintegration unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. Allfälligen medizinischen Problemen ist beim Vollzug angemessen Rechnung zu tragen.
5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). .
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 Aug).
6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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