Entscheiddatum: 14.06.2013Publikationsdatum: 25.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3156/2013
Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher ,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Irak, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. März 2013 , im Besitz eines Schengenvisums für Frankreich, auf dem Luftweg über die Türkei nach Frankreich verliess und von dort aus mit einem Auto in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 20. März 2013 ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 26. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch befragt wurde und ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass sie zur allfälligen Überstellung nach Frankreich ausführte, sie wolle aufgrund der hiesigen Frauenrechte in der Schweiz bleiben,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung als Gesuchsgrund insbesondere vorbrachte, sie sei religiös verheiratet mit einem in der Schweiz ansässigen [EU-] Staatsangehörigen und möchte hier mit ihm zusammenleben,
dass das BFM am 4. April 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), die französischen Asylbehörden um Übernahme ("take charge") der Beschwerdeführerin ersuchte (A10/2),
dass die französischen Behörden am 14. Mai 2013 das Übernahmegesuch guthiessen (A11/1, A12/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, die französischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM im Sinne Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO gutgeheissen, weshalb Frankreich gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass im Weiteren festzuhalten sei, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem die Ehegatten oder nicht verheirateten Partner der Gesuchsteller, mit welchen eine dauerhafte Beziehung geführt wird, falls diese bereits im Herkunftsland bestanden hatte, fallen würden,
dass im vorliegenden Fall indessen nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszugehen sei, womit die Zuständigkeit Frankreichs auch in dieser Hinsicht nicht in Frage zu stellen sei,
dass abschliessend anzumerken sei, die Prüfung eines allfälligen Familiennachzugsgesuch im Sinne des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681]) obliege der für die Beschwerdeführerin bzw. ihren Partner zuständigen Migrationsbehörde,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 14. November 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Frankreich bestehen würden,
dass zudem weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, es sei der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat,
dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass die Dublin II-VO unter anderem festhält, in welchen Konstellationen das Familienleben geschützt resp. über das Interesse der Staaten an einer raschen Bestimmung der Zuständigkeit und zügigen Bearbeitung der Asylanträge gestellt werden muss,
dass sich der angebliche religiös angetraute Ehegatte der Beschwerdeführerin - B._______ - als [EU-] Staatsangehöriger im Rahmen der EU-Personenfreizügigkeit in der Schweiz aufhält und weder ein schweizerisches Asylverfahren eingeleitet hat noch hierzulande als Flüchtling anerkannt wurde,
dass die Art. 7 und 8 Dublin-II-VO, welche familiäre Aspekte im Asylverfahren berücksichtigen, somit keine Anwendung finden,
dass hingegen Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO vorliegend einschlägig ist, da ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom [Datum] 2013 bis am [Datum] 2013 über ein gültiges Schengen-Visum für Frankreich verfügte,
dass gestützt auf diese Tatsache das BFM am 4. April 2013 ein Übernahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin an die französischen Behörden richtete,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Mai 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zustimmten,
dass selbst die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, mit einem Schengen-Visum nach Frankreich gelangt zu sein (A4/10, S. 4 und 6),
dass die Beschwerdeführerin während der mündlichen Befragung keine Asylgründe vorbrachte, sondern zu Protokoll gab, sie habe keine Probleme, sie sei lediglich wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen und wünsche hier ein gemeinsames Leben mit ihm zu führen (A4/10, S. 6),
dass sie in ihrer Beschwerdeeingabe ausführte, sie sei seit dem (...) 2012 mit ihrem Ehemann nicht nur religiös, sondern auch amtlich verheiratet, was sie in der Befragung nicht gesagt habe, da sie verängstigt gewesen sei,
dass sie zur Stützung dieses Vorbringens eine Kopie eines Zivilstandsausweises samt Übersetzung und eine Kopie einer angeblichen Hochzeitsurkunde ohne Übersetzung als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass sie geltend machte, als Eheleute seien sie und ihr Mann somit als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten, und die Ausübung des Selbsteintrittsrecht durch die Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 15 Dublin-II-VO beantragte,
dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage jung und gesund ist, eigenen Angaben zufolge seit ihrer Heirat im (...) 2012 bis heute nicht mit ihrem Ehemann zusammen gelebt habe und ferner keine weiteren Probleme habe,
dass sich die Situation der Beschwerdeführerin demzufolge nicht derart schwerwiegend darstellt, um eine Zusammenführung aus humanitären Gründen als notwendig zu erachten,
dass bezüglich dem vorgetragenen Sachverhalt abschliessend zu prüfen ist, ob sich für die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ein Recht auf Verbleib bei ihrem Ehemann ableiten liesse,
dass sich gemäss heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, BGE 135 I 143),
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, sondern lediglich im Besitz einer auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ist, welche zwar verlängerbar ist, indessen keinen Anspruch auf dauerhafte Verlängerung der Bewilligung beinhaltet, da die Verlängerung von der Erwerbssituation abhängt (vgl. Art. 4 FZA sowie Art. 6 Anhang I FZA),
dass das BFM sodann angesichts der geltend gemachten lediglich religiösen Trauung im (...) 2012 und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr angeblicher Ehemann bisher nie zusammengelebt haben, davon ausging, die Anforderungen einer dauerhaften und engen persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien nicht erfüllt,
dass das Gericht sich dieser Einschätzung anschliesst, zumal die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen lediglich in Kopie vorliegen, was Manipulationsmöglichkeiten offenlässt, und das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei bei der Befragung verängstigt gewesen und habe deshalb nicht von ihrer amtlichen Heirat berichten können, in keiner Weise überzeugt,
dass ein Anspruch aus Art. 8 EMRK demnach zu verneinen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen religiös angetrauten Ehemann in die Schweiz reiste und ein Asylgesuch stellte, mit dem Ziel, bei ihm verbleiben zu dürfen,
dass sie angesichts der fehlenden Verfolgungsgründe hierfür jedoch richtigerweise das gesetzlich vorgesehene Verfahren betreffend den Familiennachzug hätte einschlagen müssen,
dass - nachdem die Schweiz für die Durchführung ihres Asylverfahrens offensichtlich nicht zuständig ist - auf das ausländerrechtliche Verfahren des Familiennachzuges zu verweisen ist,
dass die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens somit gegeben ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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