Entscheiddatum: 25.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3177/2012
Urteil vom 25. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. April 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte im März 1991 erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 29. April 1994 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Juni 1994 ab.
B. Im Oktober 1996 reichte der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Colombo ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 1997 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 16. Oktober 1997 ab.
C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2006 an die Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz nach. Im Wesentlichen machte er geltend, seit August 2002 sei er bei B._______ angestellt. Er sei für die C._______ und die D._______ zuständig. Deshalb sowie aufgrund der Situation in Sri Lanka habe er den Verdacht der sri-lankischen Sicherheitskräfte erregt. Er befürchte nun, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
D. Am 16. August 2006 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte - seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen.
E. In der Antwort vom 18. Oktober 2006 äussert sich der Beschwerdeführer nicht weiter zu den Asylgründen. Er gab folgende Beweismittel - jeweils in Kopie - zu den Akten: seine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, einen Ausweis von B._______, ein Schreiben des United Nations Development Programme vom 19. Januar 1999, ein Empfehlungsschreiben vom 15. März 2002, eine Bestätigung des E._______ vom 15. September 1999, zwei Schreiben des F._______ vom 25. Februar 1999 und 4. Mai 1999 sowie eine Einladung der Schweizerischen Botschaft vom 28. Januar 2004. Am 26. Februar 2007 überwies die Botschaft die Akten dem BFM.
F. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007, 9. Januar 2008 und 23. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft in Colombo zwei Schreiben von B._______ vom 12. Juni 2007 sowie je ein Schreiben vom 21. und 23. Juni 2008, ein Schreiben der G._______ vom 4. Juli 2007, ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. Juli 2007 und eine englische Übersetzung des Geburtsregisterauszugs zu den Akten.
G. Mit Eingaben 30. Mai und 10. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer der Botschaft kund, die Situation habe sich nicht verändert.
H. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt; es bedürfe keiner Befragung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich der aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 12. und 21. Februar 2012 und reichte bereits bei den Akten befindliche Beweismittel nochmals ein.
I. Mit Verfügung vom 24. April 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. Die Verfügung wurde ihm am 9. Mai 2012 eröffnet.
J. Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 an die Schweizerische Botschaft zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
K. Mit Schreiben vom 3. Januar 2013 an die Botschaft bat der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vorweg fest, der Sachverhalt sei vorliegend aufgrund der schriftlichen Eingaben hinreichend erstellt, weshalb auf eine Anhörung verzichtet werden könne. Praxisgemäss sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden. Weiter führt sie aus, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen befürchte und deshalb das Land verlassen möchte. Indes sei er nicht aktuell gefährdet. Er verfüge über kein Profil, welches zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führe könnte. Die gelten gemachten Probleme seien in den Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Seit der Beendigung des Krieges und der Niederlage der Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe sich die allgemeine Situation wesentlich verändert. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 12. und 21. Februar 2012 nicht geltend gemacht, einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein.
6.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf den langjährigen Konflikt in Sri Lanka, durch welchen ihm einerseits Leid zugeführt worden sei, andererseits Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten entgangen seien. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Benachteiligungen in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation und der damit verbundenen Bekämpfung der LTTE zu sehen sind. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Gruppen an. Soweit er in der Rechtsmitteingabe geltend macht, als H._______ von ehemaligen LTTE-Kadern sowie vom Militär beobachtet und sich deshalb in einer prekären Situation zu befinden, ist festzustellen, dass er diese Tätigkeit seit Jahren offensichtlich ohne ernsthafte Beeinträchtigungen ausübt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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