Entscheiddatum: 18.06.2013Publikationsdatum: 26.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3199/2013
Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Senegal,EVZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus der Region Kolda stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2012 sein Heimatland illegal über Mauretanien sowie Spanien verlassen hat (A5 S. 6) und am 6. Mai 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der eingehenden Anhörung vom 23. Mai 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass seine Familie - der Vater sei vor langer Zeit verstorben (A5 S. 4) - in Armut lebe, niemand habe seiner Mutter je geholfen (A5 S. 7, A8 S. 3),
dass es zudem in seiner Heimat keine Sicherheit gebe; im Jahr 2011 seien Rebellen gekommen und hätten das Dorf B._______ geplündert (A5 S. 7, A8 S. 3 f.); mit Behörden habe er indes nie Probleme gehabt (A5 S. 7),
dass er nach dem Tod seines Vaters zu seinem Onkel (jüngerer Bruder des Vaters) gekommen sei und heute Probleme mit diesem habe, weil er den islamischen Glauben nicht derartig ausüben wolle, wie der Onkel dies wünsche (A8 S. 2),
dass es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Mai 2013 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, da sich der Schluss aufdränge, dass der Beschwerdeführer seine Identitätspapiere absichtlich vorenthalte,
dass die neben den wirtschaftlichen Gründen geltend gemachten Vorbringen offensichtlich als Sachverhaltskonstrukt einzustufen seien, die der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar - Senegal gelte als verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) - und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei mittels vorgedruckten Begehren (Formularbeschwerde) beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass eventualiter ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er zudem um Anordnung an die zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ersuchte; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, er habe Probleme mit den Rebellen, da er aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten, dies indessen abgelehnt habe, daher würden sie ihn bei seiner Rückkehr töten,
dass er dies in der Befragung bzw. Anhörung schon erwähnt habe, dies indes nicht protokolliert worden sei, da man ihm nicht glauben würde,
dass er zudem Probleme mit seinem Onkel habe, da dieser nicht akzeptiere, wie der Beschwerdeführer seine Religion auslebe,
dass während seines Aufenthaltes in der Schweiz seine Mutter verstorben sei, die als einzige ihm seine Schülerkarte hätte zukommen lassen können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus entschuldbaren Gründe (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist, diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass der Beschwerdeführer für seine fehlenden Papiere keine entschuldbare Gründe geltend gemacht hat, da - wie das BFM zu Recht festgestellt hat - in der Tat die Vermutung besteht, er habe schon einmal einen Reisepass beantragt und kenne das dazugehörige Prozedere (A8 S. 5 ff.),
dass der Umstand, dass die Mutter kürzlich verstorben sei, zwar zu bedauern ist, indes nicht als entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG gelten kann, da davon auszugehen ist, dass weitere Familienmitglieder - so auch seine Schwester, die im gleichen Haushalt wie die Mutter gelebt habe (A5 S. 4) - Zugang zu seinen Papieren haben dürften (A8 S. 2),
dass darüber hinaus zu erwähnen ist, dass es beim Reise- oder Identitätspapier um ein amtliches Dokument geht, das zum Zweck der Einreise in verschiedene Länder oder des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde (Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]); der erwähnte Schülerausweis dürfte in diesem Sinne nicht als rechtsgenüglich zu bezeichnen sein,
dass der Sachverhalt vom BFM zureichend festgestellt worden ist und weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Argument des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. Juni 2013 - da er nicht mit den Rebellen zusammenarbeiten wolle, werde er bei seiner Rückkehr getötet - als nachgeschoben zu werten ist,
dass die Behauptung, er habe dies schon an der Befragung, bzw. Anhörung erwähnt, doch dies sei nicht protokolliert worden, nicht zu überzeugen vermag, da er mit seiner Unterschrift auf der letzten Protokollseite zu erkennen gab, dass das Protokoll vollständig ist und seiner freien Äusserung entspricht,
dass folglich keiner der in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt,
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Senegal noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der volljährige Beschwerdeführer trotz des vorgebrachten Todes seiner Mutter (A8 S. 2) bei einer Rückkehr auf ein Familiennetz, bestehend aus seiner Schwester und verschiedenen Onkel und Tanten (A5 S. 5), zurückgreifen kann,
dass er auch über acht Schuljahre sowie über Arbeitserfahrung als Schreiner verfügt (A5 S. 3 f.), weshalb er bei einer Rückkehr nach Senegal nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte,
dass zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird (Art. 97 AsylG),
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehlt, weshalb entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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