Entscheiddatum: 11.06.2013Publikationsdatum: 19.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3202/2013
Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 5. September 2012 befragt und am 9. Januar 2013 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe Marokko vor zirka (...) Jahren verlassen und sei nach Italien gereist, um dort zu arbeiten. Im August 2012 habe er einen italienischen Freund in Zürich besuchen wollen; dabei sei er in der Schweiz von der Polizei aufgegriffen worden. Weil er krank gewesen sei, habe er gesagt, er wolle ein Asylgesuch stellen.
B. Das BFM trat mit am 29. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, ein Asylgesuch liege gemäss Art. 18 AsylG erst dann vor, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe sein Heimatland aus ökonomischen Gründen verlassen und zudem habe er gesundheitliche Probleme. Damit mache er ausschliesslich wirtschaftliche und medizinische Gründe für seine Ausreise geltend. Es handle sich daher nicht um ein Asylgesuch im vorgenannten Sinne.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und auch möglich.
C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter vorgedruckter, handschriftlich ergänzter (Formular-)Beschwerde vom 5. Juni 2013 an. Er beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen; falls eine Weitergabe bereits stattgefunden habe, sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Er reichte ein Schreiben der B._______ vom 31. Mai 2013 (Anmeldung zum Arztbesuch) und ein ärztliches Überweisungsschreiben (an C._______) vom 5. Juni 2013 zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und (ausser dem festgestellten, verfahrensrechtlich nicht erheblichen Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bildet hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
3.3.1 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asylrelevante Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, weshalb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung i.S. von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff i.S. von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Lebenssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch ausschliesslich mit wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen. In der Befragung zur Per-son (vgl. Akten BFM 5/11 F 7.01 f.) antwortete er auf die Frage nach seinen Asylgründen, er habe sein Heimatland aus ökonomischen Gründen verlassen, er habe Arbeit gesucht, um seine Situation zu verbessern. Anlässlich der Anhörung (vgl. A 18/13 F 51, F79 und F102-109) führte er ergänzend aus, er habe (in Italien) keine Unterkunft mehr gehabt und sei krank. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, nie Probleme mit den marokkanischen Behörden gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer hält den zutreffenden Erwägungen des BFM, wonach es sich bei seinen Vorbringen nicht um ein Asylgesuch handle, ausser seinem erneuten Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden auch auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Er bringt damit zwar zum Ausdruck, dass er in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um medizinische Hilfe. Damit erfüllt das Gesuch des Beschwerdeführers die Anforderungen gemäss Art. 18 AsylG nicht.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Marokko kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er mit seiner Mutter sowie dem in Marokko lebenden und als (...) tätigen Bruder über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich seiner Gesundheit ist festzuhalten, dass er den Akten zufolge im September 2012 an einem (...) operiert worden ist; vom 13. bis 14. November 2012 war er mit Verdacht auf (...) hospitalisiert, und am 5. Juni 2013 wurde er vom behandelnden Arzt zur konsiliarischen Untersuchung weiterverwiesen. Nachdem die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht substanziiert werden und sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 17. Januar 2013 von seiner Operation im September 2012 vollständig erholt hat, eine Behandlung auch andernorts möglich ist und die Prognose selbst ohne weitere Behandlung als sehr günstig erachtet wird, kann davon ausgegangen werden, dass eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung im Heimatland zur Verfügung stehen wird. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger