Entscheiddatum: 24.06.2013Publikationsdatum: 03.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3209/2013
Urteil vom 24. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Syrien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ namens des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 11. Oktober 2011 und 5. April 2012 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte und in der Beilage Zivilregisterauszüge des Beschwerdeführers und seiner Mutter, ausgestellt am 6. beziehungsweise 8. September 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten reichte,
dass zur Begründung vorgebracht wurde, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Neffen von C._______ der Ehefrau von B._______,
dass er verwaist sei (Mutter verstorben, Vater von den Regierungskräften verschleppt) und sie ihn deshalb zu sich holen wollten,
dass das BFM B._______ mit Schreiben vom 24. April 2012 aufforderte, den geltend gemachten Sachverhalt mit weiteren Dokumenten (Todesschein der Mutter, amtliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer Vollwaise ist, Beleg für die verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer und Nachweis der gesetzlichen Vertretung) zu belegen,
dass B._______ mit Eingabe vom 11. Juni 2012 einen weiteren Auszug aus dem Zivilregister betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am 30. April 2012, und eine beglaubigte Erklärung eines Onkels des Beschwerdeführers, ebenfalls vom 30. April 2012, zu den Akten reichte,
dass das BFM B._______ mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 um Beantwortung mehrerer Fragen betreffend seine familiäre Situation und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ersuchte,
dass B._______ mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 die gestellten Fragen beantwortete und Kopien seines Mietvertrags sowie der Aufenthaltsbewilligungen von sich und seinen Familienangehörigen zu den Akten reichte,
dass das BFM am 1. Mai 2013 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts eine Anhörung von B._______ und C._______ zur familiären Situation des Beschwerdeführers durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch abwies,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), da keine Anhaltspunkte für erlittene oder zu befürchtende gezielte Verfolgungsmassnahmen vorliegen würden,
dass es ferner angesichts der guten Sicherheits- und humanitären Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, gegebenenfalls in der Türkei um Schutz zu ersuchen, allenfalls in Begleitung seiner in Syrien lebenden Bezugspersonen,
dass B._______ und C._______ mit Eingabe vom 4. Juni 2013 in Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 einreichten und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien sowie auf die Beziehungsnähe zur Schweiz, das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Türkei und die schlechten Lebensverhältnisse der syrischen Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in der Türkei verwiesen,
dass zur Stützung dieser Vorbringen mehrere im Internet publizierte Berichte zur Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei zu den Akten gereicht wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), praxisgemäss zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde, die am 4. Juni 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Gefährdung durch die Bürgerkriegssituation sowie die fehlende Möglichkeit der Betreuung durch die in Syrien verbliebenen Verwandten geltend macht,
dass sich seinen Vorbringen - wie vom BFM zu Recht festgestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) - keinerlei Anhaltspunkte für eine gezielte, unmittelbare Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv und damit für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen lassen,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass - befände der Beschwerdeführer sich als Asylsuchender in der Schweiz - der geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland allenfalls durch Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Rechnung zu tragen wäre,
dass eine vorläufige Aufnahme immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraussetzt, an deren Stelle sie als Ersatzmassnahme tritt, und es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1; BVGE 2011/10 E. 7),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist, weshalb ungeachtet der Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz und der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Drittstaat, das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass somit und angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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