Entscheiddatum: 27.02.2013Publikationsdatum: 06.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-328/2012
Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2011 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin - eine tamilische Volkszugehörige reiste am 10. Juni 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Im EVZ wurde sie am 17. Juni 2008 summarisch befragt und am 29. April 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der summarischen Befragung vor, sie stamme aus C._______, habe aber von 1995 bis 2003 im Vanni-Gebiet gelebt, wohin sie mit ihren Familienangehörigen geflüchtet sei. Danach habe sie bis 2005 wieder in C._______ gelebt. Ihr Bruder habe sich vor zehn Jahren den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angeschlossen. Die Regierungskräfte hätten davon gewusst und sie und ihre Angehörigen immer wieder nach dem Verbleib ihres Bruders gefragt. Aus Angst davor, dass die Armee ihr etwas antun könnte, habe ein Onkel sie im Jahre 2005 nach Colombo geschickt, wo sie in der Folge bis zur Ausreise bei ihrer zukünftigen Schwiegermutter gelebt habe. Ihr in der Schweiz lebender zukünftiger Ehemann D._______, welchen sie vor zwei Jahren - also etwa Mitte 2006 in Colombo kennengelernt habe, habe sie wegen der Probleme in Sri Lanka in die Schweiz holen wollen.
B.b Bei der Anhörung durch das BFM gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie stamme aus E._______ bei C._______ wo sie bis 1995 gelebt habe. Von 1995 bis 1998 habe sie in C._______ und danach bei einem Onkel in Colombo gewohnt. Weil ihr Vater in einem Goldschmuckgeschäft der LTTE gearbeitet habe, sei er verdächtigt worden, ein Mitglied der Tigers zu sein. Die Armee habe deshalb wiederholt Hausdurchsuchungen bei ihrer Familie durchgeführt, und am 22. April 1998 sei ihr Vater erschossen worden. Da ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, für sie zu sorgen, habe ihr Onkel sie daraufhin nach Colombo gebracht. Ihr Bruder sei seit 2003 bei den LTTE im Vanni-Gebiet gewesen. Er sei dort im März 2009 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Am 1. März 2009 respektive 1. März 2008 sei sie auf dem Weg zur Schweizer Botschaft bei einer Kontrolle angehalten, festgenommen und über ihren Vater verhört worden. Sie sei als verdächtig erachtet worden, weil ihre Identitätskarte im Vanni-Gebiet ausgestellt worden sei. Sie habe D._______ im Jahr 2001 kennengelernt und sie hätten sich im selben Jahr verlobt. Mehrere von ihnen gestellte Visumsanträge seien aber abgelehnt worden.
B.c Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin dazu auf, nähere Angaben zu ihrem Verhältnis zu D._______ sowie zum Stand eines allfällig eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens zu machen.
D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und D._______ bereits am (...) in Sri Lanka geheiratet hätten. Zudem reichte sie eine beglaubigte Übersetzung ihres Geburtsscheins, die Übersetzung eines Auszugs aus dem Eheregister vom (...), eine eidesstattliche Erklärung von D._______ vom 15. Mai 2007, Wohnsitzbestätigungen des Bevölkerungsamts der F._______ vom 8. Februar 2010 betreffend sie und D._______, sowie einen Brief des Migrationsamts des Kantons F._______ vom 30. August 2007 betreffend ein Gesuch um Familiennachzug in Kopie zu den Akten.
E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen bezüglich der Echtheit des eingereichten Eheregisterauszugs sowie der Adressangaben der Beschwerdeführerin und von D._______
Mit Antwortschreiben vom 18. August 2011 und 22. September 2011 führte die Schweizerische Botschaft aus, dass es sich bei der eingereichten Übersetzung eines Eheregisterauszugs um eine Fälschung handle, an der darin angegebenen Wohnadresse der Trauzeugen niemand wohnhaft sei und dass die Beschwerdeführerin am (...) legal aus Sri Lanka ausgereist sei.
F. Mit Verfügung vom 25. November 2011 legte das BFM der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Botschaftsabklärung offen und gab ihr Gelegenheit, bis zum 5. Dezember 2011 hierzu Stellung zu nehmen.
G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und stellte die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht.
H. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Dezember 2011 abgewiesen.
I. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 16. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärung sowie mehrere Beweismittel (namentlich einen neuen Eheregisterauszug vom 14. Dezember 2011 in Kopie und einen Geburtsregisterauszug von D._______ in Kopie, inklusive Übersetzung) ein.
J. Mit Beschwerdeeingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie des neuen Eheregisterauszugs vom 14. Dezember 2011 und eine Anfrage an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) betreffend ihren Bruder vom 2. September 2009 sowie zwei Antwortschreiben des SRK vom 18. Juni 2009 und 5. Oktober 2011 zu den Akten.
K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
L. Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist einbezahlt.
M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung ihres Schwiegervaters vom 3. Februar 2012 in Kopie, eine Bestätigung des Präsidenten des Hindu-Tempels G._______ vom 3. Februar 2012 hinsichtlich der am (...) erfolgten religiösen Trauung von ihr und D._______, ein Bestätigungsschreiben des Jeyapalan-Social Development Service vom 13. Februar 2012, einen Todesschein in Kopie betreffend einen im Jahre 1990 bei einem Bombenangriff umgekommenen Bruder, sowie einen Geburtsschein in Kopie ein.
N. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 18. April 2012 von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichte verschiedene Beweismittel (Todesschein mit Übersetzung, Übersetzungen des Ehescheins und des Geburtsscheins vom D._______, Passkopien von D._______ und dessen Schwester, Kopie eines Schreibens von D._______ an das BFM vom 6. März 2012 betreffend Änderung der Personalien, Fotografien des Bruders der Beschwerdeführerin und der religiösen Trauung von ihr und D._______) zu den Akten.
P. Mit Eingabe vom 3. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Ausländerausweises von D._______ mit geänderten Personalien sowie ein Schreiben des BFM vom 13. April 2012 in Kopie ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrem Wohnort vor der Ausreise, dem Hintergrund der vorgebrachten Bedrohung wegen Kontakten von Familienangehörigen zu den LTTE sowie zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Festnahme durch Militärangehörige in Colombo gemacht. Überdies habe sie ihre Verhaftung anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt, sondern habe die Fragen, ob sie je inhaftiert worden sei und ob sie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneint. Demnach vermöge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie in ihrem Herkunftsland seitens der Behörden oder des Militärs bedroht worden sei. Im Weiteren habe sie ihre Einreise in die Schweiz damit begründet, dass ihr Ehemann respektive Freund D._______ hier lebe. Sie habe aber divergierende Aussagen dazu gemacht, ob sie mit diesem bereits verheiratet sei oder nicht. Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka hätten ergeben, dass die eingereichte Eheurkunde gefälscht sei. Unter der genannten Registernummer sei eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mann namens H._______ eingetragen und an der angegebenen Adresse der Familie ihres Bräutigams befinde sich kein Wohnhaus. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Abklärungsergebnis gegeben worden. Ihr Gesuch um Erstreckung der diesbezüglichen Frist werde abgewiesen, da das in Aussicht gestellte neue Dokument (weiterer Auszug aus dem Eheregister) nicht relevant sei und ihr eine Stellungnahme auch ohne dieses möglich gewesen wäre. Aufgrund der getroffenen Abklärungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit D._______ verheiratet sei und somit kein Aufenthaltsrecht im Rahmen eines Familiennachzuges geltend machen könne. Ferner würden sich weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, weil weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE sei mit deren Niederlage im Mai 2009 zu Ende gegangen, und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug sei auch in die Ostprovinz und die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Distrikt C._______ und habe mehrere Jahre in Colombo gelebt. Sie verfüge zudem in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz auf welches sie sich stützen könne und eine 10-jährige Schulausbildung. Nähere Einschätzungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin könnten aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben hierzu nicht gemacht werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeschrift zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr vor der Entscheidfällung keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, allfällige Veränderungen des Sachverhalts seit der letzten Befragung vorzubringen. Eine Gehörsverletzung sei auch darin zu erblicken, dass die Frist zu Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen derart kurz gewesen sei, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, hierzu Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen, sowie darin, dass ihr Fristerstreckungsgesuch in der angefochtenen Verfügung abgewiesen worden sei. Ihr Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden, weil ihr keine Einsicht in die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo gewährt worden sei, zumal diese für den Ausgang des Verfahrens von grosser Wichtigkeit seien. Im Weiteren rechtfertige es sich nicht, ihre Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen. Mit ihren Angaben anlässlich der Anhörungen zu ihrem Bruder habe sie eigentlich zum Teil ihren Cousin I._______ gemeint. Es sei notorisch, dass Tamilen auch entferntere Verwandte häufig als Bruder oder Schwester bezeichnen würden. Dass diesbezüglich keine Kontrollfragen gestellt worden seien, stelle die Qualität der Befragungen in Frage. Ihr Cousin I._______ sei im Bürgerkrieg als LTTE-Kämpfer umgekommen und auch ihr Bruder J._______ sei bei den LTTE gewesen und werde seit dem Jahre 2009 vermisst. Diese Umstände könnten dazu führen, dass auch sie von den sri-lankischen Behörden verdächtigt werde, den LTTE nahe zu stehen. Die mangelhafte Erfassung des Sachverhalts durch die Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung dar. Das Bundesamt sei von einem veralteten und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weshalb die Sache zur Aktualisierung desselben sowie zur Prüfung der Asylrelevanz zurückzuweisen sei. Andernfalls sei ihr das Asyl zu gewähren, da sie ein Profil aufweise, welches eine staatliche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass als wahrscheinlich erscheinen lasse. Sie müsse damit rechnen, im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE inhaftiert und Opfer eines unfairen Verfahrens zu werden. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie seit nunmehr dreieinhalb Jahren mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammenlebe. Dass die Vorinstanz das Bestehen dieser Ehe negiere, sei auf eine falsche Erfassung des Sachverhalts zurückzuführen. Aus den eingereichten Dokumenten ergebe sich, dass es sich bei D._______ und H._______ um dieselbe Person handle. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass sie aus dem Norden Sri Lankas stamme, Verbindungen zur LTTE habe und gerade während der Endphase des Bürgerkrieges in die Schweiz geflohen sei. Weil ihr Ehemann im Ausland lebe, wäre sie ein leichtes Opfer für Erpressungen seitens der Sicherheitskräfte. Es sei ihr deshalb zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil es sie letztmals rund zweieinhalb Jahre vor der Entscheidfällung angehört und ihr vor dem Entscheid nicht Gelegenheit gegeben habe, Veränderungen ihrer Lage vorzubringen, ist unbegründet. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Asylbehörden nicht zu ergänzenden Abklärungen, wenn der Sachverhalt - wie vorliegend - als erstellt erscheint. Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 2; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 13).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Eine Verweigerung der Akteneinsicht muss sich auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe stützen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das BFM stufte die Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Colombo und deren Antwortschreiben sowie die Aktenstücke A 17/2, A18/1, A19/1 A20/1 und A21/21/7, welche die diesbezügliche Korrespondenz betreffen, als wegen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG) nicht zur Edition vorgesehen ein. Die genannten Aktenstücke geben Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden im In- und Ausland und enthalten teilweise Angaben über die Arbeitsweise und Erkenntnisse der Botschaft. Bereits aus diesen Gründen besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Das BFM hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2011 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage sowie deren Antwortschreiben zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anfrage der Vorinstanz an die Botschaft und die entsprechenden Antworten wurden in der Zusammenfassung der Vorinstanz fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen ohne Einschränkung möglich war.
4.3.2 Aus der Bundesverfassung lässt sich kein Anspruch auf Einräumung einer bestimmten Äusserungsfrist ableiten. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen, muss die Frist aber angemessen, also so bemessen sein, dass sie der betroffenen Person eine gehörige Wahrung ihrs Äusserungsrechts ermöglicht. Es soll ihr hinreichend Zeit eingeräumt werden, um eine fundierte Stellungnahme zur Sache einreichen zu können. Massgeblich sind dabei die konkreten Fallumstände (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 341 f.). Die vom BFM der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 25. November 2011 gewährte Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme erscheint zwar eher knapp, kann aber vorliegend als angemessen bezeichnet werden, zumal es sich beim Gegenstand der Abklärungen, zu welchen das rechtliche Gehör gewährt wurde, nicht um besonders umfangreiche oder komplizierte Sachverhaltselemente handelt. Dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 abgewiesen wurde, ist ebenso nicht zu beanstanden. Das Gesuch wurde einzig mit der eingeleiteten Beschaffung weiterer Beweismittel begründet, ohne dass aber Angaben zu deren Relevanz gemacht wurden sowie dazu, weshalb ohne diese eine fristgerechte Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung nicht möglich sei. Damit wurden keine zureichenden Gründe im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG vorgebracht. Die verspätete, an das BFM gerichtete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2012 sowie die in der Beilage eingereichten Dokumente sind allerdings nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
4.3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge getan, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.4 Nach Auffassung des Gerichts hat das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet. So sind ihre Schilderungen der Bedrohung ihrer Familie durch die Regierungskräfte wegen Verbindungen von Familienangehörigen und Verwandten zu den LTTE unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Auch bezüglich des Zeitpunkts ihrer angeblichen zweitägigen Inhaftierung durch das sri-lankische Militär hat die Beschwerdeführerin sich in derart massive Widersprüche verstrickt, dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden kann. Zudem hat sie wesentliche Elemente ihrer Vorbringen (Inhaftierung durch das Militär, Tätigkeit des Vaters für einen LTTE-nahen Betrieb) anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu erachten sind. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird weiter durch ihre widersprüchlichen Aussagen dazu, wann sie nach Colombo zog und mit wem sie dort vor ihrer Ausreise zusammenlebte, und zum Zeitpunkt, in welchem sie ihren Partner D._______ kennenlernte, sowie durch ihre nachweislich wahrheitswidrigen Angaben zum Datum ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat erschüttert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die zu den Akten gegebenen Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die Erklärung, sie habe mit der Bezeichnung "Bruder" zum Teil ihren Cousin L._______ gemeint, vermag die genannten Ungereimtheiten in ihren Vorbringen nicht auszuräumen, und auch der Vorhalt, die Vorinstanz habe den wesentlichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erfasst, ist unbegründet. Die Suchanfrage an das SRK betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin und die diesbezüglichen Antwortschreiben beruhen auf ihren eigenen Angaben und haben demnach keinen relevanten Beweiswert. Die Ausführungen im Schreiben des Jeyapalan - Social Development Service vom 13. Februar 2012 zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Heimatstaat und dem Zeitpunkt ihrer Ausreise weichen massiv von ihrer eigenen Darstellung ab, weshalb dieses Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert qualifiziert werden muss. Die Todesurkunde betreffend den Cousin L._______ vermag weder dessen Engagement für die LTTE noch eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu belegen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf Familieneinheit und macht dabei geltend, mit dem sri-lankischen Staatsangehörigen D._______ alias H._______, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, verheiratet zu sein. Das BFM kam aufgrund der durch die Schweizerische Botschaft in Colombo getätigten Abklärungen, welche ergaben, dass der eingereichte Auszug aus dem Eheregister verfälscht sei und wahrheitswidrige Angaben enthalte, zum Schluss, dass keine Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ erfolgt sei. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente kann davon ausgegangen werden, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit bei dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, welcher zunächst unter der Identität D._______ bei den schweizerischen Behörden registriert war, und der Person H._______, mit welchem sie gemäss Eheregisterauszug verheiratet ist, um ein und dieselbe Person handelt. Ob die vorliegenden Beweismittel geeignet sind, die Eheschliessung in Sri Lanka rechtsgenüglich zu belegen (sei sie nun im Jahre 2001 [A11 S. 9], Mitte 2006 [A1 S. 3] oder am 2. Januar 2006 [act. 1 Beilage 1] erfolgt), kann indessen offen gelassen werden, da - wie im Folgenden zu zeigen ist die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie tatsächlich mit D._______ alias H._______ verheiratet sein sollte, daraus keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht ableiten kann.
6.3 Art. 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Voraussetzung für einen aus dieser Garantie fliessenden Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen). Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin verfügt über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B und hat mithin kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Die Beschwerdeführerin kann im Weiteren auch aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr Lebensgefährte lediglich über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und es ihnen daher grundsätzlich offen steht, sich in ihrem gemeinsamen Heimatland wieder zu vereinigen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 231 f.). Es ist ihr indessen unbenommen, ein Gesuch um Familiennachzug bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
6.4 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft dargetan, dass sie einer in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet gemäss seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis den Vollzug der Wegweisung sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie nach Colombo als grundsätzlich zumutbar, wobei im Falle von aus dem Norden oder Osten des Landes stammenden Personen die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes das Vorliegen besonders günstiger Faktoren voraussetzt. Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die Ost- und die Nordprovinz - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist.
7.4.3 Die (...)-jährige Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme, und verfügt über eine solide Schulausbildung. Sie hat gemäss ihren Angaben vor ihrer Ausreise im Jahre 2008 während mehrerer Jahre in Colombo bei einem Onkel beziehungsweise bei Angehörigen ihres Lebensgefährten gelebt, und hat auch in C._______ mehrere Bezugspersonen (Mutter, Onkel, Tanten). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann. Darüber hinaus kann angenommen werden, dass sie auch mit (finanzieller) Unterstützung durch ihren in der Schweiz wohnhaften Partner rechnen kann, welchem es im Übrigen freisteht, sie zu begleiten. Es kann demnach von einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden und es ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Im Weiteren lässt auch der mit Dokumenten untermauerte Verweis der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 auf ihre Integrationsbemühungen und finanzielle Unabhängigkeit nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Sie hat weder ihre prägenden Jahre in der Schweiz verbracht noch sind aus den Akten besondere Anstrengungen in beruflicher, sozialer oder familiärer Hinsicht ersichtlich, welche für eine fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz sprechen.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain
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