Entscheiddatum: 13.06.2013Publikationsdatum: 20.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3283/2013
Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),und ihre KinderB._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),Eritrea, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (...).
A. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 an die Schweizer Botschaft in Khartum suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in D._______ (Eritrea) geboren. Im Mai 1980 sei sie aus Angst vor einer Zwangsverheiratung mit einem äthiopischen Soldaten nach Äthiopien ausgereist, später habe sie sich in den Sudan begeben. Seit 1991 gehöre sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Nach der Heirat und der Geburt ihrer zwei Kinder sei ihr Ehemann 1999 anlässlich einer Reise nach Eritrea verschwunden. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Das Leben als alleinerziehende Mutter in Khartum sei sehr schwer. Sie arbeite als E._______ und sei verschiedentlich von der Polizei oder Zivilisten angehalten und belästigt worden. In ihre Unterkunft sei eingebrochen und ihre Tochter sei bedroht worden. Sie sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Indes habe die Organisation nichts unternommen, ihr das Leben zu erleichtern.
B. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, das UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle Eritreer, die im Sudan um Schutz ersuchen würden. Deshalb, und weil ihrem Begehren kaum Erfolg beschieden sein dürfte, ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie an ihrem Gesuch festhalte.
C. Die Beschwerdeführerin zeigte mit Schreiben vom 6. Januar 2011 ihr Interesse an der Fortsetzung des Asylverfahrens und an einer Einreise in die Schweiz an. In ihrer Eingabe verwies sie einerseits auf die schwierigen Lebensbedingungen, andererseits auf Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas.
D. Mit Schreiben vom 15. August 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
E. Innert angesetzter Frist nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. Dabei führte sie aus, sie lebe seit 1993 im Sudan. Am 19. August 2011 seien ihr alle ihrer Utensilien, welche sie für F._______ benötige, genommen worden. Wenige Tage danach sei sie von Unbekannten angehalten und bedroht worden.
F. Mit Schreiben vom 10. November 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das BFM und wies auf ihre schwierige Lebenssituation hin.
G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 16. April 2013 - bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtstaates bedürften. Die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea aufgrund einer befürchteten Zwangsverheiratung liege 33 Jahre zurück und die persönlichen Nachteile in Eritrea seien mit der Einreise in Äthiopien beziehungsweise den Sudan als beendet zu betrachten. Zwischen den vorgebrachten Ereignissen und der gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Es erübrige sich deshalb zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
6.2 Das Gericht anerkennt die grundsätzlich schwierige Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem Verweisen auf ihre bisherigen Ausführungen in den Eingaben an die Vorinstanz nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wir dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit rund 20 Jahren im Sudan lebt, und abgesehen von einer anerkannt schwierigen Lebenssituation keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Als vom UNHCR registrierter Flüchtling kann sie sich jederzeit an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Ihr und ihren Kindern wird bei Bedarf die notwendige Grundversorgung gewährt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die eritreischen Behörden wüssten um ihre Religionszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, ist sie als vom UNHCR anerkannter Flüchtling nicht gehalten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz anführt.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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