Entscheiddatum: 20.06.2013Publikationsdatum: 01.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3332/2013
Urteil vom 20. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Eritrea, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (...).
A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum (Eingang Botschaft 10. April 2011) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus Eritrea. Seit Vater sei gegen das eritreische Regime gewesen und deswegen 1986 entführt worden. Seither sei die Familie ohne Nachricht vom Vater. Um selbst nicht verhaftet oder getötet zu werden, habe er das Heimatland verlassen. 1996 habe er in Äthiopien geheiratet. Im Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien habe er alles verloren, weshalb er in den Sudan habe zurückkehren wollen. In B._______ (Äthiopien) sei er wegen seiner eritreischen Herkunft verhaftet und während einem Jahr und zwei Monaten inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei er in den Sudan gereist. Er habe sechs Kinder und das Leben im Sudan sei sehr hart.
B. Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
C. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein. Dabei führte er aus, er stamme aus C._______ (Eritrea) und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Sein Vater sei von "Eritrean liberation front fighters" verhaftet und von der gegenwärtigen Regierung getötet worden. Da er ebenfalls verdächtigt worden sei, wie sein Vater das äthiopische Regime zu unterstützen, sei er 1986 in den Suda, später nach Äthiopien gereist. 1998 sei er wegen seiner Herkunft von den äthiopischen Behörden im Gefängnis von D._______ inhaftiert worden. Nach einem Jahr sei er an die Grenze Äthiopien/Eritrea gebracht worden. Dort sei er von äthiopischen Soldaten angehalten, der Spionage für die eritreische Regierung verdächtigt und im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden. Nach einem Monat sei er Dank der Intervention der Verwandten seiner Ehefrau freigekommen. Er sei mit der Familie in den Sudan zurückgekehrt. Weil er eine Äthiopierin geheiratet und mit ihr sechs Kinder habe, könne er nicht nach Eritrea zurück. Sie alle hätten sich beim UNHCR in Khartum registrieren lassen, indes nie in einem Flüchtlingslager gelebt, weil das COR ihnen gesagt habe, sie würden von dort aus in einen Drittstaat abgeschoben. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig. Er verdiene wenig, könne seinen Kindern keine gute Ausbildung ermöglichen, und sie könnten nicht im katholischen Glauben aufwachsen.
D. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 6. Mai 2013 - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 an die Schweizer Botschaft beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM. Am 13. Juni 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Aus Angst, wegen der gemischten Identität der Familie in einen Drittstaat abgeschoben zu werden, hätten sie indes nie in einem Flüchtlingslager gelebt.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuche, sollte die Situation kritisch werden.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung objektiv begründe. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Der Beschwerdeführer habe, wenn auch eine schlecht bezahlte Arbeit. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederholen seiner Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wir im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahre im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwierigen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Insbesondere bringt er keine konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits früher einmal im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten und sich das dortige Leben als nicht einfach herausgestellt hat, so kann er sich dennoch als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Ihm und seiner Familie wird bei Bedarf zumindest die notwendige Grundversorgung gewährt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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