Entscheiddatum: 19.06.2013Publikationsdatum: 26.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3333/2013
Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______(Beschwerdeführerin 1),B._______(Beschwerdeführer 2),C._______(Beschwerdeführerin 3),D._______(Beschwerdeführer 4),E._______(Beschwerdeführerin 5),Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 23. Juni 2011 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2013 März 2013 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2013 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung vom 23. Juni 2011 sei im Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass als Beweismittel betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 vier Schulbestätigungen vom 3. und 4. April 2013, ein durch verschiedene Lehrer und Schüler des Schulhauses F._______ unterzeichnetes undatiertes Schreiben und zwei Betreuungsbestätigungen vom 21. Mai 2013, sowie betreffend die Beschwerdeführerin 1 zwei Schreiben der Abteilung "Deutsch-Alphabetisierung für Migrantinnen" des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks G._______ zu den Akten gereicht wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen anführten, die Kinder C._______ und D._______ (Beschwerdeführende 3 und 4) würden seit fast vier Jahren in der Schweiz leben und seien vollständig beziehungsweise sehr gut assimiliert und integriert; an die Zeit in Sri Lanka könnten sie sich nicht erinnern und sie hätten keine persönliche Beziehung zu ihrem Heimatstaat,
dass dies eine wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage darstelle, weshalb das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2013 - eröffnet am 7. Juni 2013 - auf das Gesuch nicht eintrat, und feststellte, die Verfügung vom 23. Juni 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung insbesondere festhielt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die angeführten Argumente zum Schutz des Kindeswohls Tatsachen sein sollten, die nachträglich entstanden seien beziehungsweise, inwiefern sich die schulische Situation der Kinder in den zwei Monaten seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 massgeblich geändert haben sollte,
dass die beschwerdeführerischen Vorbringen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und sich das Bundesverwaltungsgericht explizit mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf das Kindeswohl auseinandergesetzt habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 12. Juni 2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen,
dass sie ferner den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug der Wegweisung nicht eingetreten ist (vgl. Art. 33 Bst. d VGG),
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Ausführungen - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch nicht materiell geprüft hat,
dass die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daher vorliegend auf die Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführenden um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden kann,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch geltend machten, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben, weil sich die Sachlage aufgrund des mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden 3 und 4 massgeblich geändert habe,
dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Ausführungen zu Recht entgegenhielt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 21. März 2013 - mit dem die Verfügung vom 23. Juni 2011 bestätigt wurde - mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf das Kindeswohl auseinandergesetzt,
dass die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht darlegen, inwiefern sich der massgebliche Sachverhalt seit dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vor drei Monaten in wesentlicher Weise verändert habe,
dass sie zwar angeben, die Kinder hätten sich in den letzten Monaten noch einmal weiter und besser integriert und die Beschwerdeführerin 4 habe die Beziehungen zu ihren Lehrern, Mitschülern und Freunden seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch mehr gefestigt,
dass daraus jedoch entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen keine bedeutende Veränderung des dem Urteil vom 21. März 2013 zugrunde gelegten Sachverhalts abgeleitet werden kann,
dass mit der Beschwerde vielmehr eine vorliegend unbeachtliche appellatorische Kritik an der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 sowie dem Urteil vom 21. März 2013 angebracht wird, indem die Beschwerdeführenden vorbringen, dem Kindeswohl sei im Asylverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden,
dass sie schliesslich ausführen, auf die kindesrechtlichen Aspekte habe im ordentlichen Verfahren nicht hingewiesen werden können, weil das Gericht über die Beschwerde vom 18. Juli 2011 ohne Schriftenwechsel entschieden habe,
dass dieser Einwand ebenfalls unbegründet ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann, und die Beschwerdeführenden während des über eineinhalbjährigen Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG jederzeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten,
dass sich die Beschwerdevorbringen zusammenfassend als unbehelflich erweisen und das BFM nach dem Gesagten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Mai 2013 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass demzufolge die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 rechtskräftig und vollstreckbar bleibt,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermochten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass entsprechend die auf Fr. 1'200.- festzusetzenden Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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