Entscheiddatum: 14.05.2013Publikationsdatum: 24.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3334/2012
Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (...) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November 2011. Er gelangte von Istanbul aus über mehrere Länder am 28. November 2011 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 6. Dezember 2011 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]), und am 27. März 2012 fand die direkte Bundesanhörung statt.
B. Zur Begründung des Gesuches machte der Beschwerdeführer geltend, weil er Jugendliche für die Baris ve Demokrasi Partisi (BDP) angeworben und ihnen die kurdische Sache näher gebracht habe, sei er mehrmals gefoltert worden, und er habe Drohungen erhalten. In der Zeit von (...) bis (...) sei er in B._______ (...) bis (...) Mal respektive (...) Mal festgehalten worden; er sei aber niemals Angeklagter in einem gerichtlichen Verfahren gewesen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die folgenden Erwägungen verwiesen.
C.Mit am 22. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung qualifizierte sie als zulässig, zumutbar und möglich.
D.Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E.Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten; die Bezahlung erfolgte fristgemäss.
F.Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 vollum-fänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, die Vorbringen seien unglaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Bundesanhörung mehrfach widersprochen. Beispielsweise habe er bei der BzP angegeben, von den Sicherheitskräften meist zuhause abgeholt und an einen unbekannten Ort verbracht worden zu sein; bei der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, mitgenommen worden zu sein, als er auf der Strasse unterwegs gewesen sei. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen: Der Beschwerdeführer habe Nachteile geltend gemacht, die sich auf eine lokale oder regionale Ebene beschränkt hätten. Da er sich den Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen könnte, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Angesichts der Praxis des BFM sei der Vollzug der Wegweisung ausserdem als zumutbar zu betrachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in der Türkei an einem anderen Ort eine neue Existenz aufzubauen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, der angefochtene Entscheid verletze die Pflicht zur vollständigen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und verneine zu Unrecht die Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen. Dass er sich nach einer Vielzahl praktisch identisch abgelaufener polizeilicher Entführungen, welche über mehrere Jahre erfolgt seien, nicht detailliert an den einzelnen Vorfall erinnern könne, sei normal. Der Versuch, aufforderungsgemäss präzis anzugeben, was im Einzelnen nicht mehr spontan aus der Erinnerung abrufbar sei, führe zwangsläufig zu Widersprüchen. Seine Glaubwürdigkeit sei aber nicht einzig deshalb in Frage zu stellen, weil er bei der BzP von (...) bis (...) Vorfällen und bei der Anhörung nur noch von (...) gesprochen habe. Entscheidend für die Verfolgungslage sei die Ohnmacht angesichts der Übergriffe durch anonyme Polizeibeamte in Zivil und ausserhalb der Polizeiposten sowie die Bedrohung mit dem Tode. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer Massnahmen ausgesetzt gewesen sei und wohl in Zukunft auch wieder wäre, die in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen würden. Die Annahme einer beständigen und sicheren landesinternen Fluchtalternative erweise sich auch unter Berücksichtigung der politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern als unhaltbar. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm mangels eines Asylhinderungsgrundes Asyl zu erteilen.
5.Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu folgendem Schlusse:
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unstimmige Aussagen gemacht hat, wobei die Widersprüche allerdings zum Teil marginal sind. Entscheidend ist vorliegend jedoch etwas Anderes: der Umstand, dass sich die vorgebrachten Ereignisse allesamt in seinem Heimatort B._______ zugetragen haben. In C._______ (...), wo er als (...) in einem (...) gearbeitet hat, scheint er mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Akten BFM A12/15 S.11). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indessen voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). Das Gericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass er sich aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei und der speziellen Situation der Kurden unsicher fühlt. Er verfügt jedoch nicht über ein besonderes politisches Profil, das ihn zur Zielscheibe der Sicherheitsbehörden macht; er war denn auch nie Angeklagter in einem gerichtlichen Verfahren und hat offenbar ohne jegliche Probleme (...) vor seiner Ausreise einen türkischen Reisepass erhalten (vgl. A4/10 Ziff. 4.02 und A12/15 F19 ff.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen.
7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann (insbesondere auch vor der Hintergrund des Aufrufs Öcalans zu einem Waffenstillstand) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechtslage trotz Fortschritten in manchen Bereichen noch nicht befriedigend, aber sie hat sich verbessert, was auch für die Justiz gilt.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann mit guter schulischer Ausbildung (...) und mit beruflicher Erfahrung als (...), der in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sollte es ihm nicht möglich sein, an seinen Heimatort B._______ zurückzukehren, so steht ihm - wie vorstehend in Erwägung 5 ausgeführt - die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migrationsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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