Entscheiddatum: 30.01.2013Publikationsdatum: 07.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3343/2011
Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),und dessen EhefrauB._______, geboren am (...),und deren gemeinsame KinderC._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Sri Lanka, alle wohnhaft (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Mai 2009 verliessen und am 4. Juni 2009 (wobei der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung fälschlicherweise das Jahr 2008 angegeben hat) in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 9. Juni 2009 sowie den vertieften Anhörungen vom 8. Juli 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, Tamilen römisch-katholischer Konfession zu sein und aus dem Mannar-Distrikt bzw. aus dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wobei sie nach der Eheschliessung im Jahre (...) nach F._______, Distrikt G._______, übersiedelt seien, wo sie (...) hätten,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet bei seiner Mutter von zwei Unbekannten gesucht worden sei, welche vermutlich Angehörige des Geheimdienstes der Armee gewesen seien und ihn verdächtigt hätten, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, weil er sich im Vanni-Gebiet befunden habe und früher in der Kirche aktiv gewesen sei,
dass er von den LTTE immer wieder zum Verrichten von Arbeiten gezwungen worden sei, sich ihnen aber nie angeschlossen habe,
dass er sich wegen der Bombardierungen im Oktober 2008 zusammen mit seiner Ehefrau und (...) nach H._______ im Mannar-Distrikt begeben und dort bei Bekannten gewohnt habe,
dass er dort Anfang 2009 vom Geheimdienst der Armee in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, weil er aus dem Vanni-Gebiet gekommen sei,
dass er sich seither mit Hilfe eines Pfarrers versteckt habe,
dass er (mehr als) zehnmal in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei,
dass seine Ehefrau dabei belästigt und mit Verschleppung bedroht worden sei, wenn sie ihren Ehemann nicht herbeischaffen würde,
dass sie ab dem dritten Mal jeweils vergewaltigt worden sei,
dass der Pfarrer ihre Ausreise über einen Schlepper organisiert habe,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. Mai 2011 - eröffnet am 30. Mai 2011 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Suche des Beschwerdeführers auf Grund seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet müsse vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus gesehen werden, Kontrollen solcher Art hätten zur Unterbindung der Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft gedient und stellten keine asylrelevante Verfolgung dar,
dass keine genügend konkreten Hinweise dafür bestünden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, seitens des Staates oder privater Gruppen in absehbarer Zukunft asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
dass zudem die Schilderungen in zentralen Punkten oberflächlich und zu wenig substanziiert seien und weitere Ungereimtheiten aufwiesen,
dass besonders die Aussagen zu den Umständen der vorgebrachten Vergewaltigungen trotz der Gelegenheit sich ausführlich zu äussern, stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass die Angaben zu den Vergewaltigungen ohne Realitätskennzeichen und karg seien,
dass sich die diesbezüglichen Beschreibungen wiederholten und auswendig gelernt wirkten,
dass die Beschreibungen der Männer, welche den Beschwerdeführer gesucht und dessen Ehefrau vergewaltigt haben sollen, stereotyp seien,
dass es erfahrungswidrig sei, dass die volljährige Beschwerdeführerin trotz der regelmässigen Besuche dieser Männer zu Hause ausgeharrt habe, wie wenn nichts geschehen wäre, und sich nicht - beispielsweise mit Hilfe des Pfarrers, der ihrem Ehemann und anderen Familien geholfen habe - habe verstecken oder bei ihrer Schwiegermutter, welche unweit von ihr gewohnt habe, Unterschlupf suchen können,
dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, für die LTTE unfreiwillig gearbeitet zu haben, später hingegen ausgesagt habe, nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, lediglich eine Ausbildung absolviert zu haben,
dass seine Ehefrau zunächst vorgetragen habe, im Vanni-Gebiet eine Waffenattrappe getragen und von den LTTE damit Tricks gelernt zu haben, wogegen sie später vorgebracht habe, mit den LTTE nie etwas zu tun gehabt zu haben,
dass die Beschwerdeführenden zunächst ausgesagt hätten, die Männer, die ihn gesucht hätten, seien nachts gekommen, später aber den Eindruck erweckt hätten, sie seien tags gekommen,
dass das Vorbringen, die Männer seien stets dann gekommen, wenn er nicht zu Hause gewesen sei, stereotyp erscheine,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer Frau und Kind unter diesen Umständen sich selber überlassen habe, obwohl er von den Belästigungen und Vergewaltigungen gewusst haben wolle,
dass vielmehr zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zusammen versteckt hätten,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass sie von den Bekannten, bei denen sie sich von Oktober 2008 bis Mai 2009 angeblich versteckt hätten, lediglich die Vornamen kennen würden,
dass, da die vorgebrachten Ereignisse, die ursächlich mit der Flucht zusammenhingen, noch nicht so weit zurücklägen, zu erwarten gewesen wäre, dass sie sie hätten spontan und schlüssig vortragen können,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass die Beschwerdeführenden zwar (...) Jahre im Vanni-Gebiet gelebt hätten, der Beschwerdeführer aber aus dem Mannar-Distrikt stamme und dort über (...) verfüge, welche (...),
dass im Bezirk Mannar ausserdem Angehörige lebten,
dass sowohl er als auch seine Ehefrau über eine abgeschlossene Schulbildung verfügten und er ausserdem Berufserfahrung in der Landwirtschaft habe,
dass bei den Kindern auf Grund ihres (...) Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz bestehen dürfte, die dem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen würde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2011 sowie Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2011 (Poststempel: 28. Juni 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung aufschiebender Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass sie eine vom 10. November 2010 datierte Unterstützungsbestätigung zu den Akten reichten,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und zur Einreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses Frist setzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Beweismitteleingabe vom 13. Juli 2011 zwei hausärztliche Berichte vom 8. Juli 2011 betreffend den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau ins Recht legten, wonach ihm ein guter und stabiler Gesundheitszustand bzw. ihr ein klinisch guter Allgemeinzustand attestiert wird, wobei bei ihr (...) und dem Aufenthalt im Durchgangszentrum eine (...) aufgetreten sei, welche mit Gesprächen und medikamentöser Behandlung ohne Beizug eines Psychiaters gut kontrolliert worden und in der Folge vollständig regredient gewesen sei, neben einer (...) habe sie keinerlei Beschwerden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist,
dass die angeblich unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente (die Eltern der volljährigen Beschwerdeführerin seien in ein Lager gekommen, ihr Ehemann habe an der Beerdigung seiner Eltern nicht teilnehmen können und sie habe ihm "nicht wirklich" geschildert, dass sie vergewaltigt worden sei) nämlich an der fehlenden Asylrelevanz bzw. mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass die Aussage, der Beschwerdeführer habe nicht zur Beerdigung seiner Eltern gehen können, überdies aktenwidrig ist, weil er anlässlich seiner Anhörung angegeben hat, nicht zur Beerdigung seines Vaters gegangen zu sein (vgl. A10/15 S. 8), während seine Mutter weiterhin in Sri Lanka lebe und in seiner Abwesenheit (...) (vgl. A10/15 S. 4),
dass der Einwand der volljährigen Beschwerdeführerin, sie habe ihrem Ehemann "nicht wirklich" geschildert, dass sie vergewaltigt worden sei, keinen klaren Aussagegehalt aufweist und somit nicht geeignet ist, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu einem andern Schluss zu führen, wobei auch die protokollierten Aussagen diesbezüglich nicht schlüssig sind,
dass die vom BFM in seiner Begründung angeblich unberücksichtigten Sachverhaltselemente somit nicht rechtserheblich sind und folglich kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktualität ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder der Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil sie kein Gefährdungsprofil aufwiesen, welches sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde, zumal sie nicht geltend machen, Mitglieder der LTTE gewesen zu sein,
dass daher davon auszugehen ist, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) ernsthaft verdächtigt werden, den LTTE anzugehören,
dass sie somit auch keines der im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile aufweisen,
dass es der geltend gemachten Suche, sofern sie überhaupt von asylbeachtlicher Intensität gewesen ist, demnach insbesondere an der erforderlichen Aktualität fehlt,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, denen sich das Gericht anschliesst,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die vom BFM monierten Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich der Suche des volljährigen Beschwerdeführers einzugehen,
dass, was die geltend gemachten Vergewaltigungen betrifft, die Aktualität der Verfolgungsgefahr ebenfalls zu verneinen ist,
dass die volljährige Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sinngemäss selber einräumt, dass die Verfolgungsgefahr mittlerweile weggefallen ist, indem sie "Asyleigenschaft auch nach Wegfall der ehemaligen Verfolgungsmotivation" vorbringt,
dass Vergewaltigungen zwar sehr schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen, aber entgegen der Beschwerde vorliegend nicht so schwer wiegen, als dass der volljährigen Beschwerdeführerin die Rückkehr im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in ihren Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte, zumal in den eingereichten ärztlichen Attesten kein Langzeit-Trauma ausgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 10; 1995 Nr. 16; 1993 Nr. 31),
dass Entsprechendes auch für den Beschwerdeführer gilt,
dass die Vergewaltigungen überdies, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, auch unglaubhaft sind, zumal die Schilderung insbesondere der Täter stereotyp ausfällt und nicht nachvollziehbar ist, dass die volljährige Beschwerdeführerin in dieser Lage so lange ausgeharrt haben und von ihrem Ehemann, der sich selber in Sicherheit gebracht haben will, dieser Gefahr ausgesetzt worden sein soll,
dass die auf Beschwerdeebene angebotenen Erklärungen nicht restlos zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen seiner Ehefrau spätestens nach dem dritten Mal sich der schweren Zwangslage seiner Ehefrau bewusst gewesen sein müsste,
dass im Übrigen, wie oben bereits festgestellt, kein Arztzeugnis ins Recht gelegt wurde, welches eine schwere auf eine Vergewaltigung zurückzuführende psychische Belastung attestieren würde, obwohl ein solches Attest in der Beschwerde in Aussicht gestellt und mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 eingefordert worden war,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden als Ehepaar mit (...) Kindern zwar einer verletzlichen Gruppe angehören, weshalb bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Zurückhaltung geboten ist, jene aber klar gegeben ist,
dass sie insbesondere mit eigenen (...) und sowohl Nahrung (...) als auch Gelderträge abwerfen, wirtschaftlich gut gestellt sind,
dass sie überdies mit der Mutter des Beschwerdeführers und sechs (...) sowie Angehörigen seiner Ehefrau in Sri Lanka über ein weit verzweigtes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei der sozialen Reintegration zurückgreifen können,
dass die volljährigen Beschwerdeführenden über eine abgeschlossene Schulbildung und der Ehemann bzw. Vater über Berufserfahrung (...) verfügen,
dass sie erst nach dem Ende des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist sind und sich weniger als vier Jahre in der Schweiz aufhalten, den grössten Teil ihres Lebens aber in ihrem Heimatstaat verbracht haben, davon nur wenige Jahre im Vanni-Gebiet, zuletzt aber im Mannar-Distrikt, wo der Beschwerdeführer bereits früher gewohnt hatte und (...),
dass somit davon auszugehen ist, dass sie mit den Gepflogenheiten in ihrem Heimatland gut vertraut und dort tief verwurzelt sind,
dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen keine Vollzugshindernisse abgeleitet werden können, zumal die eingereichten ärztlichen Zeugnisse dem Ehemann bzw. Vater einen guten und stabilen Gesundheitszustand attestieren und keinen besonderen Behandlungsbedarf ausweisen und auch der Ehefrau bzw. Mutter einen guten Allgemeinzustand attestieren und bei ihr ebenso wenig einen besonderen Behandlungsbedarf ausweisen,
dass schliesslich angesichts des (...) Alters der Kinder auch das Kindeswohl, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass zusammenfassend die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Mannar-Distrikt gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist,
dass ihnen folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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