Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 25.01.2024Publikationsdatum: 28.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-335/2024
Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ukrainischer Staatsbürger, am 9. November 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ersuchte,
dass er anlässlich der Anhörung am 29. November 2023 insbesondere erklärte, er habe sich am 24. Februar 2022, im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, in Polen aufgehalten, wo er seit 2019 als Aufenthaltsberechtigter gelebt und gearbeitet habe, wobei er Polen verlassen habe, weil er sich dort mehr und mehr Diskriminierung sowie Bedrohung ausgesetzt gesehen habe,
dass er als Beweismittel einen ukrainischen Reisepass zu den Akten gab,
dass die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 7. Dezember 2023 am 11. Dezember 2023 zustimmten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete und den dafür zuständigen Kanton damit beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 3 (Anordnung Wegweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den erwähnten Dispositivpunkten aufzuheben und er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (vgl. BBl 2022 586) und in Ziffer 1 dieses Erlasses schutzberechtigte Personengruppen definiert,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls beziehungsweise der vorübergehenden Schutzgewährung endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde frist- sowie formgerecht eingereicht worden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), mithin darauf einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen betreffend vorübergehenden Schutzes nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit der eingereichten Beschwerde nur die Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3 und 5) angefochten werden und die übrigen Dispositivpunkte (insbesondere die Abweisung des Gesuches um vorübergehenden Schutz) somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe aus beruflichen Gründen seit dem Jahre 20(...) bis November 20(...) in Polen gelebt, wobei die Aufenthaltsbewilligung im März 20(...) verlängert worden sei,
dass die polnischen Behörden im Weiteren dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 11. Dezember 2023 zugestimmt hätten,
dass ferner, soweit sich der Beschwerdeführer in Polen bedroht fühle, er sich an die staatlichen Behörden wenden könne, wobei er bei deren Untätigkeit die Möglichkeit habe, sich an übergeordnete Instanzen zu richten,
dass die Vorinstanz schliesslich feststellte, seine Ausführungen vermöchten die gesetzliche Vermutung im Sinne von Art. 85 Abs. 5 AIG (SR 142.20) nicht umzustossen und der Wegweisungsvollzug im Ergebnis als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleinabe geltend macht, es erscheine ihm fraglich, ob die Vorinstanz jemals ein Rückübernahmegesuch gestellt habe, wobei ihm Inhalt sowie Existenz diesbezüglicher Aktenstücke nicht bekannt seien, zumal ihm nie Akteneinsicht gewährt worden sei,
dass sodann nicht ersichtlich sei, auf welche Rechtsgrundlage sich ein allenfalls positiv beantwortetes Rückübernahmegesuch vorliegend stütze, da die einschlägige Rechtsquelle in der angefochtenen Verfügung nirgends genannt werde und somit auch nicht beurteilt werden könne, ob allfällige Fristen, von deren Einhaltung die Gültigkeit der Überstellung abhänge, eingehalten worden seien,
dass angesichts der Umstände davon auszugehen sei, dass er in Polen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht möglich sei, wobei dieser darüber hinaus auch als unzumutbar und unzulässig zu bezeichnen wäre,
dass einleitend festzustellen ist, dass aus den Verfahrensakten - unter Hinweis auf das einschlägige bilaterale Übernahme- beziehungsweise Rückübernahmeabkommen - hervorgeht, dass die Vorinstanz die polnischen Behörden am 7. Dezember 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und die Letzteren dem am 11. Dezember 2023 zustimmten (vgl. SEM-Akten A9/1 sowie A10/1),
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer ab Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit offenstand, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, das Akteneinsichtsrecht sodann grundsätzlich nur auf Ersuchen zu gewähren ist (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 71 zu Art. 26 VwVG) und der Beschwerdeführer weder während des erstinstanzlichen Verfahrens, noch der laufenden Rechtsmittelfrist, noch in der Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere bewusst sein musste, dass im Rahmen des Verfahrens um Gewährung vorübergehenden Schutzes allenfalls auch die Wegweisung in seinen ehemaligen Aufenthaltsstaat Polen geprüft würde und insofern ein Austausch mit den polnischen Behörden erfolgen könnte, weshalb die Vorinstanz auch nicht gehalten war, ihn von sich aus über das Ergebnis des Austausches zu orientieren, sondern es vielmehr genügte, dass die entsprechenden Akten zu seiner Verfügung lagen (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer angesichts des vorstehend Ausgeführten aus fehlender Kenntnis betreffend des Austausches mit den polnischen Behörden beziehungsweise die dazugehörigen Unterlagen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die angefochtene Verfügung das vorliegend einschlägige Rückübernahmeabkommen nicht explizit erwähnt, sich dieses jedoch bereits aus dem Länderkontext ohne Weiteres bestimmen lässt,
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer somit - vor dem Hintergrund des dargelegten Länderkontextes sowie der Möglichkeit der Ausübung des Akteneinsichtsrechts - durchaus zuzumuten gewesen wäre, die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Vermutungen der Nichteinhaltung der Überstellungsmodalitäten näher zu substantiieren und vorliegend nicht vertieft darauf eingegangen werden muss, ob dies der Gültigkeit der Überstellung überhaupt entgegenstehen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2421/2021 vom 28. Mai 2021), insbesondere wenn der Zielstaat selber mit der Überstellung vorbehaltlos einverstanden ist,
dass mit dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Polen lebte, sein dortiges Aufenthaltsrecht jeweils verlängert wurde und sich die polnischen Behörden ferner bereit erklärt haben, ihn wieder aufzunehmen, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, wieder in seinen ehemaligen Aufenthaltsstaat zurückzukehren,
dass damit der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die Rechtsmitteleingabe sodann keine substantiierten Ausführungen zur geltend gemachten Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit enthält und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten die Vorinstanz die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 AsylG) beantragt, sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die gestellten Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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