Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021.
Entscheiddatum: 12.12.2025Publikationsdatum: 07.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3352/2021
Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021.
A.
A.a Die Beschwerdeführerinnen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre beiden Töchter B._______ und C._______ verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Januar 2020 mit einem Schengenvisum. In der Folge hielten sie sich in Frankreich auf und reisten am 15. August 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.b Am 1. Oktober 2020 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört und mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 11. Dezember 2020 beziehungsweise am 29. Dezember 2020 wurden ergänzende Anhörungen mit ihnen durchgeführt.
A.c Aufgrund von Indizien in der ersten Anhörung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 eine 30-tägige Bedenkfrist eingeräumt, um zu entscheiden, ob sie als potentielles Opfer von Menschenhandel mit den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten möchte. Die Beschwerdeführerin willigte mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 ein und die Strafverfolgungsbehörden wurden informiert.
A.d Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie seien in Angola aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes, respektive Vaters (D._______; nachfolgend: D._______) für General José Antonio Maria (Zé Maria), den ehemaligen Geheimdienstchef und Präsidenten von Angola, entführt, festgehalten und misshandelt worden.
Im August 2019 sei D._______, der für den Geheimdienst gearbeitet habe, von einer Dienstmission zurückgekommen und habe sich auffällig verhalten. Am Tag danach sei er nicht von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. In der Nacht seien drei unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach D._______ gefragt, sowie nach Dokumenten gesucht. Sie seien von diesen Männern mitgenommen und in ein Haus gebracht worden, wo sie eine Woche verblieben seien. Dort seien sie befragt, bedroht und sexuell missbraucht worden. Nach fünf Tagen seien sie von einem Mann namens «E._______» informiert worden, dass D._______ und der General Zé Maria festgenommen worden seien. Weiter habe er («E._______») angefügt, dass sie (die Beschwerdeführerinnen) in Gefahr seien und er ihnen helfen würde, da er D._______ gut kenne. Dieser Mann habe ihnen dabei geholfen, ein portugiesisches Visum zu erhalten und sei im Januar 2020 mit ihnen zum Flughafen in Luanda gefahren, von wo sie mit einem anderen Mann nach Frankreich gereist seien. Dort habe sie ein Mann namens F._______ abgeholt, bei dem sie auch gewohnt hätten. Dieser habe sich zu Beginn gut um sie gekümmert, doch als er erfahren habe, dass «E._______» in Angola wegen der Beschwerdeführerinnen getötet worden sei, habe dieser begonnen, sie einzuschliessen und sexuell zu missbrauchen. Eines Tages hätten sie sich einem Freund von F._______ anvertraut, der sie befreit und ihnen geholfen habe, in die Schweiz zu reisen.
A.e Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine angolanische Identitätskarte der Beschwerdeführerin und die Geburtsurkunden der Töchter ein. Ebenfalls reichten sie einen angolanischen Wahlausweis in Kopie und verschiedene Arztberichte betreffend alle Beschwerdeführerinnen zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung hingegen schob es wegen Unzumutbarkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführerinnen am 22. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, ihnen sei - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Asylpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
E. Die Vorinstanz reichte am 13. September 2021 eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 18. Oktober 2021.
F. Am 20. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese mit Schreiben vom 24. März 2025 und teilte mit, dass im Januar 2025 der unterzeichnete und vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen als Instruktionsrichter eingesetzt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz). Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer weiteren Anhörung und rügen sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltserstellung. Sie machen überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da eine Vielzahl von Anträgen und Eingaben nicht gehört beziehungsweise behandelt worden seien. Ihnen seien zudem notwendige psychologische Behandlungen und Abklärungen nicht gewährt worden. Die im Nachgang der Anhörung erfolgten psychologischen Behandlungen seien sodann im Asylentscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
4.4
4.4.1 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 13. September 2021 ausführlich darlegte, konnten sich alle Beschwerdeführerinnen einer psychiatrischen Behandlung unterziehen (vgl. nachfolgend E. 6.3). Es ergeben sich aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen sodann keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anhörungen durchgeführt werden müssten, um den Sachverhalt vollständig zu erstellen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit Blick auf die durchgeführten Anhörungen, auch unter Berücksichtigung der Arztberichte und vorhandenen Diagnosen, von der Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Die Beschwerdeführerinnen anerkannten im Rahmen der Replik im Übrigen selbst, dass die Arztberichte in die Entscheidfindung miteingeflossen sind (vgl. nachfolgend E. 6.4).
4.4.2 Die Beschwerdeführerinnen tragen weiter vor, dass sich ihr psychischer Zustand in der Zwischenzeit gebessert habe, es ihnen nun möglich sei, sich besser über das Erlebte zu äussern und der Sachverhalt nun vollständig erstellt werden könne. Es ist hierbei jedoch darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis der bisherigen Akten zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit kommt als von den Beschwerdeführerinnen gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen lässt. Inwiefern die Beweiswürdigung der Anhörungsprotokolle im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist ein Aspekt der materiellen Entscheidung. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist es anhand der erfolgten Anhörungen und unter Berücksichtigung der Arztberichte möglich, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung zu beurteilen (vgl. E. 7.3).
4.4.3 Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen (zur Begründungspflicht vgl. vorhergehend E. 4.2).
4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich somit als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
5.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringungen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen und es kommt auf die Gesamtbeurteilung aller Elemente an (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen, wobei es nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringungen zwar möglich, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1, beide m.w.H.)
6.1 Das SEM begründet die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, dass ihre Ausführungen in wesentlichen Punkten oberflächlich geblieben seien und es ihnen auch auf Nachfrage nicht möglich gewesen sei, vertiefte Angaben zu machen. Zudem seien diverse Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerinnen sowie zu grundlegenden und überprüfbaren Ereignissen in Angola vorhanden.
Die Ausführungen zum Sachverhaltselement der Entführung seien von allen Beschwerdeführerinnen wiederholend und oberflächlich ausgefallen. Es seien keine tiefgreifenden persönlichen Aussagen zu erkennen gewesen. Trotz Aufforderungen, ihre Asylgründe möglichst detailreich mit Einzelheiten zu schildern, sei es ihnen nicht möglich gewesen, etwas Substanzielles beizufügen. Dies betreffe nicht nur die Entführung selbst, sondern auch die geltend gemachte sexuelle Gewalt. Aufgrund der fehlenden Substanz sei es ihnen nicht gelungen, die Festhaltung und Misshandlungen in diesem Kontext glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführerin B._______ sei es beispielsweise sichtbar schwer gefallen darüber zu sprechen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass sie (auch) Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Es sei jedoch auch ihr nicht gelungen, die vorgebrachte Vergewaltigung in den Kontext dieser Entführung einzubetten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen seien zudem auch über die vorgebrachte sexuelle Gewalt hinaus knapp und oberflächlich ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihren Tagesablauf oder Interaktionen untereinander während der Festhaltung hätten beschreiben können.
Besonders in Bezug auf die erwähnte Person «E._______» habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben in ihren Anhörungen gemacht. So sei dieser Mann gemäss Ausführungen in der ersten Anhörung am fünften Tag erschienen und habe ihnen helfen wollen, was den Ausführungen in der ergänzenden Anhörung widerspreche, wonach er bereits am ersten Tag vor Ort gewesen sei. Die beiden Töchter hätten ausserdem in ihren Anhörungen vorgetragen, dass sie alle die ganze Zeit gefesselt gewesen seien, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, nicht gefesselt gewesen zu sein. Diese Widersprüche würden die bereits bestehenden Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bestätigen.
Neben der fehlenden Substantiierung seien die Vorbringen auch tatsachenwidrig und unplausibel. Demnach könne es nicht möglich gewesen sein, dass D._______ im August 2019 im angolanischen Geheimdienst für General Zé Maria gearbeitet habe, da dieser (gemäss SEM Consulting vom 24. Dezember 2020) am 20. November 2017 von seiner Funktion als Leiter des Militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes Angolas entlassen worden sei. Im Jahr 2019 sei er wegen Unterschlagung von Dokumenten mit wichtigen militärischen Informationen und Ungehorsam angeklagt worden. Im März 2019 habe das Strafverfahren begonnen und im Juni 2019 sei er unter Hausarrest gestellt worden. Die Verurteilung zu drei Jahren Gefängnis sei im November 2019 erfolgt. Es erstaune zudem, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zur Tätigkeit ihres Ehemannes, zum Regierungswechsel, der Absetzung des Generals oder den Prozess gegen diesen machen könne, gerade weil ihr Ehemann gemäss ihren Angaben eine hohe Position innegehabt habe. Insgesamt sei es den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Widersprüche, fehlender Substanz, Tatsachenwidrigkeiten und unplausiblen Elementen nicht gelungen, ihre Entführung aufgrund der Probleme ihres Ehemannes im Zusammenhang mit General Zé Maria glaubhaft zu machen.
Die weiteren Vorbringen, in Frankreich Opfer von Menschenhandel und sexueller Gewalt geworden zu sein, seien asylrechtlich nicht relevant, da Frankreich weder Heimatstaat, noch Herkunftsland der Beschwerdeführerinnen sei. Aufgrund der erteilten vorläufigen Aufnahme sei auf allfällige Risiken im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK nicht einzugehen.
6.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, ihre Vorbringen seien in Anbetracht der traumatischen Erlebnisse sehr wohl detailliert und so präzise wie möglich ausgefallen. Ebenso habe das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die vorhandenen Realkennzeichen nicht berücksichtigt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen zu prüfen, ob und wie sich die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Beschwerdeführerinnen befunden hätten, auf das Aussageverhalten ausgewirkt habe. Die Arztberichte würden belegen, dass der Zustand der Beschwerdeführerinnen geeignet sei, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beeinflussen. Die vorhandenen Realkennzeichen würden eindeutig darauf hinweisen, dass die Anhörungssituation eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerinnen dargestellt habe. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vor der Behandlung an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gelitten habe, ihre Tochter B._______ leide ebenfalls an einer PTBS. Diese medizinischen Befunde seien nicht in die Entscheidfindung miteingeflossen. Ihre Krankenakte bestätige indes ihre Asylvorbringen und die darin enthaltenen Widersprüche dürften sich nicht auf die Glaubhaftigkeit auswirken. Unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismassstabs im Asylverfahren seien ihre Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich und somit als glaubhaft nach Art. 7 AsylG zu betrachten. Betreffend den Asylpunkt hielten sie der Argumentation des SEM entgegen, ihre erlittenen Verfolgungen (Vergewaltigungen und Misshandlungen während der Festhaltung) wiesen eine gewisse Intensität auf und seien ihnen gezielt aufgrund der beruflichen und politischen Tätigkeiten von D._______ zugefügt worden. Bei einer möglichen Rückkehr in ihr Heimatland bestehe sowohl subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor Folter und Misshandlung. Ihre Vorbringen erfüllten somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
6.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 13. September 2021 skizzierte das SEM in Anbetracht der formellen Rügen ausführlich den Ablauf der gesundheitlichen Abklärungen der Beschwerdeführerinnen. Die Rechtsvertretung habe zudem nie explizit psychische Beschwerden geltend gemacht, sondern hauptsächlich Eingaben in Bezug auf die Abklärungen des OMH-Kontexts (Opfer von Menschenhandel) sowie gynäkologischer Art getätigt. Die Beschwerdeführerin sei zudem seit Oktober 2020 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Für die Töchter habe es etwas länger gedauert, jedoch hätten auch diese schliesslich Zugang zu psychiatrischer Behandlung erhalten. Der medizinische Sachverhalt sei abgeklärt worden und in die Entscheidfindung miteingeflossen. In Bezug auf die durchgeführten Anhörungen seien keine Einschränkungen der Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerinnen zu erkennen gewesen. Die Voraussetzungen für die vollständige Sachverhaltserstellung und einer Glaubhaftigkeitsprüfung seien erfüllt. Der Entscheid basiere im Übrigen nicht nur auf unsubstantiierten Angaben, sondern auch darauf, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprechen würden.
6.4 Die Beschwerdeführerinnen führten in der Replik aus, dass mittlerweile bei allen Beschwerdeführerinnen die Diagnose einer PTBS vorliege. Die Anhörungen der Töchter seien vor den entsprechenden Diagnosen durchgeführt worden. Die Arztberichte seien zwar in die Entscheidfindung miteingeflossen, jedoch nicht während der Befragung zu den Asylgründen. Die Diagnose PTBS sei vorliegend als gesundheitliche Einschränkung und somit als Defizit für die Aussagequalität der Beschwerdeführerinnen im Verfahren zu werten.
7.1 Nachfolgend werden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) geprüft.
7.2 Den Beschwerdeführerinnen ist insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine unzureichende Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Ausführungen der Vorinstanz zur Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerinnen fehlen im Asylentscheid und wurden von ihr erst in der Vernehmlassung vorgenommen. Im Ergebnis erweist sich dies - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 7.5) - jedoch nicht als entscheidrelevant.
7.3 Was das Sachverhaltselement der vorgebrachten Festhaltung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der politischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit von D._______ in Angola angeht, kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich dieses als unglaubhaft erweist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wirken konstruiert, enthalten mehrere Widersprüche, Tatsachenwidrigkeiten und ihre Aussagen erweisen sich als oberflächlich und substanzlos.
7.4 Die von der Vorinstanz erwähnten Tatsachenwidrigkeiten und unplausiblen Elemente der Vorbringen sind als gegen die Glaubhaftigkeit sprechende, wesentliche Umstände zu werten und widersprechen gesicherten Erkenntnissen (vgl. SEM Consulting Angola: General F._______ Jose Maria vom 24. Dezember 2020 [vgl. SEM-Akte 1072536-107]). Es ist demnach nicht möglich, dass D._______ im August 2019 für General Zé Maria gearbeitet haben soll, der zu diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren aus seinem Amt (Geheimdienstchef) entlassen war, bereits angeklagt wurde und unter Hausarrest stand. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin wonach «E._______» ihnen mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann und der General verhaftet worden seien, stehen ebenfalls in starkem Widerspruch zu den erwähnten Erkenntnissen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die vorgebrachte Entführung aufgrund der Tätigkeiten von D._______ tatsächlich so stattgefunden hat. Bezeichnend hierfür ist, dass die Beschwerdeschrift und die Replik nur Ausführungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerinnen und den Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten enthalten. Zu den von der Vorinstanz aufgeführten Tatsachenwidrigkeiten und Unplausibilitäten äussern sie sich, wie bereits in den Anhörungen nicht. Da es sich hierbei um ein grundlegendes Sachverhaltselement der Asylvorbringen handelt, muss davon ausgegangen werden, dass die Kontextualisierung konstruiert wurde, um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv geltend machen zu können.
7.5 Ergänzend zu erwähnen sind auch die Widersprüche der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Umstände der Festhaltung (Fesselung) und hinsichtlich der erwähnten Personen («E._______»). Ob die angeführten Einschränkungen betreffend die Substantiierung auf die psychische und emotionale Belastung der Beschwerdeführerinnen zurückzuführen sein könnten, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden: Da bereits die erwähnten Tatsachenwidrigkeiten und unplausiblen Elemente in einem solch erhöhten Mass gegen die Glaubhaftigkeit des Sachverhaltselements der Entführung aufgrund der Tätigkeiten von D._______ sprechen, kann nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen selbsterlebten Sachverhalt handelt.
7.6 In Bezug auf das Sachverhaltselement der erlittenen sexuellen Gewalt und die Misshandlungen ist festzuhalten, dass aufgrund der in den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vorhandenen Realkennzeichen und Arztberichte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit in Angola und/oder Europa Opfer von Misshandlungen und sexueller Gewalt geworden sind. Jedoch ist aus den zuvor erwähnten Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen zeitlichen und kausalen Zusammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind. Ergänzend ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
7.7 Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Zeit in Frankreich selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind. Die geltend gemachten Misshandlungen fanden in einem Drittstaat statt und gingen von einer Privatperson aus.
7.8 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Nachdem das SEM die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs ist erst bei einer möglichen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Beschwerdeebene zu prüfen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 27. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber
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