Entscheiddatum: 30.09.2008Publikationsdatum: 20.10.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3361/2008
{T 0/2}
Urteil vom 30. September 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
X._______, Südafrika,
vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2008 / N_______.
AA.
Die Beschwerdeführerin, eine südafrikanische Staatsangehörige, (....) und (....) Glaubens aus A._______, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende August 2007 und gelangte über G._______, Tansania, Kenia, Marokko und andere Länder am 11. März 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am 18. März 2008 um Asyl nachsuchte. Am 26. März 2008 wurde sie im B._______ summarisch befragt; am 30. April 2008 führte das BFM die Anhörung zu ihren Asylgründen durch.
Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aus dem Dorf A._______ (Provinz C._______) stamme, wo ihr Ehemann Leiter der Inkatha Freedom Party (IFP) ge-wesen sei. Auf dem Weg nach D._______, einer grösseren Stadt in der Nähe, wo ihre Kinder in die Schule gegangen seien, liege das Dorf A._______, dessen Bewohner dem rivalisierenden African National Congress (ANC) angehören würden. Diese hätten 2004 die Strasse nach D._______ für die Bewohner von A._______ gesperrt, weil sie die IFP unterstützen würden. Personen, welche A._______ hätten passieren wollen, seien sogar umgebracht worden. Bewohner dieses Dorfes hätten die Gruppe der Beschwerdeführerin im Dezember 2004 angreifen wollen, doch sei (...), bei welchem 25 Anhänger des ANC getötet worden und mehr als 50 verschwunden seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei einige Tage später als einer der Anführer identifiziert und verhaftet worden. Die Bewohner von A._______ hätten ihn nach seiner Freilassung im (....) sowie seine Mutter, seinen Vater, die Frau seines Bruders und deren Baby umgebracht. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihren drei Kindern über E._______ nach F._______ geflüchtet, wo sie diese in die Schule habe schicken wollen; jemand aus A._______ habe sie jedoch erkannt, weshalb die Familie nach G._______ geflohen sei, wo sie von einer Frau namens H._______ aufgenommen worden seien. Präsident Mandela habe in den Medien erklärt, die Leute sollten einander vergeben und in die Heimatdörfer zurückkehren, worauf sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im (....) wieder nach F._______ begeben habe. Ihr ältester Sohn sei jedoch bei der Rückkehr ermordet worden, worauf sie sich entschlossen habe, Südafrika für immer zu verlassen. In der Folge habe sie die Kinder wieder zu H._______ nach I._______ (G._______) gebracht und sei in die Schweiz geflohen.
AB.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 ist das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-treten und hat ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet.
AC.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerde-führerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-schwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-gung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuches; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses.
AD.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 teilte das Gericht der Be-schwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfah-rens in der Schweiz abwarten; ausserdem wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt und auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über das Ge-such um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeit-punkt verwiesen.
AE.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde.
AF.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 14. Juli 2008 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die Flüchtlingseigen-schaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die Asylgewäh-rung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz der Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37 AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-tungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorins-tanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-piere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus ent-schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzuge-ben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des neu formulierten Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG befasst. Dabei hat es festgehalten, dass gestützt auf Abs. 3 dann auf das Asyl-gesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen ma-teriellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Eine in-nerstaatliche Fluchtalternative kann dabei nur dann zu einem Nicht-eintretensentscheid führen, wenn die Inanspruchnahme einer allfälli-gen Fluchtalternative auch offensichtlich zumutbar ist (vgl. insbes. BVGE 2007 Nr. 8 E. 5.6.4 - 5.6.6).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen; ihre diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft. Sie habe zwar Übergriffe durch Dritte geltend gemacht, aber diese seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-pflicht nicht nachkommen könne oder wolle. Die Beschwerdeführerin habe sich bis zu ihrer Ausreise nie an die Behörden gewendet, obwohl ihr dies zuzumuten gewesen wäre. Sie mache überdies Nachteile gel-tend, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-massnahmen ableiten liessen, welchen sie sich durch Wegzug in ei-nen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen können. Die Be-schwerdeführerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht in einem anderen Landesteil leben könnte. Dem Subsidiaritäts-prinzip entsprechend seien Personen mit einer innerstaatlichen Flucht-alternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Es sei des Weiteren kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb die Be-schwerdeführerin nicht auch nach G._______ gehen könnte. Dem-zufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht; zusätzliche Abklä-rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-weisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht er-forderlich.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwer-deführerin eine äusserst beschwerliche Flucht aus ihrem Heimatland in die Schweiz hinter sich habe. Die vor der Vorinstanz geltend ge-machten Vorbringen vermöchten sehr wohl zu entschuldigen, dass sie keine Papiere vorlegen könne. Damit sei der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit nicht erfüllt und die Verfügung der Vorinstanz sei schon deswegen aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts sei auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn auf-grund der summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt wer-den könne, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling sei oder nicht. In einem solchen Fall - wie vorliegend - müssten zusätzli-che Abklärungen im ordentlichen Verfahren getroffen werden. Die Vor-bringen würden zudem klare und glaubhafte Hinweise enthalten, die auf eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) schliessen lies-sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei; dieser sei des Weiteren auch unzumutbar.
3.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zur inner-staatlichen Fluchtalternative der Beschwerdeführerin dahingehend, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb sie als Fluchtort G._______ gewählt habe und nicht in Südafrika geblieben sei. Das Argument, sie habe sich einzig aufgrund fehlender finanzieller Mittel noch für einen Monat in F._______ aufgehalten, nachdem sie in der Stadt von einem ANC-Anhänger erkannt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Auch die Erklärung, wäre sie nach (....) gegangen, hätte sie den Leuten sagen müssen, woher sie komme, sei nicht überzeugend. Sie hätte sich dadurch schützen können, dass sie zu ihrer Herkunft keine Stellung genommen oder eine andere Identität angegeben hätte. Die Beschwerdeführerin hätte auch in eine Stadt in Südafrika gehen kön-nen, die von der IFP dominiert werde, um den nötigen Schutz zu erhal-ten.
3.4 In der Replik wurde entgegnet, die Gruppe, von welcher die Be-schwerdeführerin verfolgt werde, sei sehr gross, über die Städte und Regionen hin verteilt und sehr gut vernetzt. Bei der Beschwerdefüh-rerin handle es sich nicht um irgendein IFP-Mitglied, sondern um eine in ihrer Region bekannte Persönlichkeit; ihr Gesicht sei im Fernsehen und in Zeitungen zu sehen gewesen. In F._______ habe sie sich noch-mals aufgehalten, weil sie mit den Kindern nicht sofort habe weiter-ziehen können. Dort habe sie sich im Versteckten aufgehalten. (....) sei schon immer eine ANC-Stadt gewesen, und es sei daher nachvoll-ziehbar, dass die Beschwerdeführerin als IFP-Mitglied nicht dorthin geflüchtet sei. Zudem sei es nicht einfach, unter falscher Identität zu leben. In Südafrika würde es generell keine sicheren Städte geben, welche nur von Anhängern der IFP bewohnt würden. Sie befinde sich in Lebensgefahr und könne von der Polizei nicht geschützt werden.
4.1 Entgegen der diesbezüglichen Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG weder völkerrechts- noch verfassungswidrig (vgl. EMARK 2004 Nr. 15 E. 3c S. 165). Vorliegend versäumte es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (s. E. 2.1.). Das Bundesverwaltungs-gericht schliesst sich den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM an und kommt aufgrund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass zufolge der Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten ersichtlich sind. So kann insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Pass verloren, aufgrund der bezüglich Ort und Zeit nicht überein-stimmend gemachten Aussage nicht geglaubt werden.
4.2 Das Gericht ist jedoch im Gegensatz zur Vorinstanz der Ansicht, dass die Lage der Beschwerdeführerin zu wenig klar ist, um ohne Weiteres von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können. Aufgrund der Akten ist nämlich von einer asylrelevanten Ver-folgung der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion auszugehen. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wur-den denn auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Diese ging jedoch ohne nähere Prüfung davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtal-ternative vorhanden sei und hielt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich unter anderer Identität im Heimatland aufhalten oder in G._______ bleiben können. Gerade diese Argumentation lässt aber darauf schliessen, dass die Fluchtalternative nicht offensichtlich zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann jedoch nur dann zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG führen, wenn die Inanspruchnahme einer Fluchtalter-native auch offensichtlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2007 Nr. 8 E. 5.6.6).
5.1 Das BFM hat demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundes-recht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzu-heissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2008 auf-zuheben und die Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird das Ge-such um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Ver-tretungsaufwand, lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wer-den kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genann-ten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur für die Replik vertreten war, wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Am-tes wegen auf insgesamt Fr. 400.- festgesetzt.
5.3 (Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Prüfung und Neube-urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400. zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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