Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 15.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3370/2013
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und der Sohn B._______, geboren (...), Syrien, zur Zeit in Griechenland,Beschwerdeführende 1,C._______, geboren (...), und die beiden KinderD._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, zur Zeit in der Schweiz,Beschwerdeführende 2, alle vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin,Schweizerische Flüchtlingshilfe, (...) gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiederwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 10. Mai 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. September 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachten sie vor, A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sei im (...) aus Syrien geflüchtet und nach Griechenland gelangt, wo er (...) eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Seine Ehefrau C._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sei ihm (...) gefolgt und habe auch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wegen der wirtschaftlichen Krise habe er (...) die Miete nicht mehr bezahlen können, sei nicht mehr versichert gewesen und habe keinen Arbeitsvertrag mehr gehabt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr habe verlängert werden können.
B. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Griechenland weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2012 ab. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies es ein Revisionsgesuch ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
C. Nachdem die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2012 und am 23. Juli 2012 die Ausreise verweigert hatten, wurden sie am 25. September 2012 nach Griechenland überstellt.
D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2012 liessen sie die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Dezember 2011 und die Bewilligung der sofortigen Einreise beantragen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, es habe sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens als neue Tatsache ergeben, dass die Verlängerung der griechischen Aufenthaltsbewilligungen aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr möglich sei, weshalb ihnen lediglich sogenannte "Pink Cards" ausgestellt worden seien. Damit drohe ihnen wie anderen Asylsuchenden in Griechenland unmenschliche Behandlung i.S. von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Das BFM müsse gemäss ständiger Praxis das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), ausüben.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie Kopien der griechischen Aufenthaltsbewilligungen von A._______ und C._______, einen Ausdruck der englischen Übersetzung von Art. 11 des griechischen Gesetzes Nr. 3386/2005, Kopien der "Pink Cards" und eine Kostennote ein.
E. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 überwies das BFM die Eingabe in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob Revisionsgründe vorliegen, welches mit Schreiben vom 7. Januar 2013 feststelle, dass die Eingabe kein Revisionsgesuch sei, und sie zurück an das BFM überwies.
F. Am 27. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein vom gleichen Tag datiertes Schreiben des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Büro für die Schweiz und Liechtenstein, zu den Akten.
G. Am 2. April 2013 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre die Kinder D._______ und E._______ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Sie gaben an, gleichentags eingereist zu sein.
H. Mit Schreiben vom 4. April 2013 ersuchte das BFM um Mitteilung, ob am Wiedererwägungsgesuch festgehalten werde.
Mit Schreiben vom 23. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, betreffend den Beschwerdeführer und den Sohn B._______ werde am Wiedererwägungsgesuch festgehalten. Bezüglich der sich in der Schweiz befindenden Beschwerdeführerin und der Kinder D._______ und E._______ seien die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Argumente als integraler Bestandteil des zweiten Asylgesuches zu behandeln.
I. Das BFM trat mit auf alle fünf Familienmitglieder bezogener Verfügung vom 10. Mai 2013 - Versand beim BFM gemäss Ausgangsstempel am 13. Mai 2013 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 21. Dezember 2011 sei rechtskräftig und vollzogen, lehnte das auf die landesabwesenden Familienmitglieder bezogene Begehren um Bewilligung der Einreise und des Aufenthaltes für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens ab, wies auch die Gesuche um Beigabe der Mandatarin als amtliche Rechtsvertreterin und um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und wies auf die gesetzliche Regelung hin, wonach eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung führte es aus, im Interesse des übergeordneten Prinzips der Rechtssicherheit müsse die rechtskräftige und vollzogene Verfügung Bestand haben und könne nicht nachträglich in Wiedererwägung gezogen werden.
J. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 10. Mai 2013 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom 21. Dezember 2011 zurückzukommen, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Als vorsorgliche Massnahme beantragen sie, dem Beschwerdeführer und dem Sohn B._______ sei die Wiedereinreise und der Aufenthalt für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu bewilligen. Weiter beantragen sie in prozessualer Hinsicht, sie seien von der Gebührenpflicht zu befreien, es sei kein Gebührenvorschuss zu erheben, die unterzeichnende Anwältin sei ihnen als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und es sei eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb der Entscheid des Gerichts nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1 m.w.H.).
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zu Recht fest, dass im Interesse der Rechtssicherheit die rechtskräftige und vollzogene Verfügung Bestand haben muss. In der Tat kann die Rechtskraft nur ausnahmsweise - über den Weg der restriktiv formulierten Voraussetzungen einer Revision oder mittels eines Wiedererwägungsverfahrens - beseitigt werden. Die Beschwerdeführenden weisen zwar zu Recht darauf hin, dass bei Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen die Möglichkeit der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen der Wiedererwägung allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit zeitliche Grenzen gesetzt sein (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5); bei negativen Verfügungen scheidet eine Wiedererwägung aus, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird (vgl. BGE 120 Ib 42 E. 2b). Ist eine rechtskräftig verfügte Anordnung zudem bereits vollzogen, gilt sie als konsumiert, und es kann darauf grundsätzlich nicht mehr zurückgekommen werden.
5.2 In diesem Lichte ist die von den Beschwerdeführenden als Argument für eine prozessuale Gleichbehandlung genannte Praxis des BFM zu betrachten, wonach bei Asylsuchenden, welche nach erfolgter Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat innert einer Frist von sechs Monaten erneut ein Asylgesuch einreichen möchten, grundsätzlich kein neues Asylverfahren eröffnet wird: Das BFM entscheidet in diesen Fällen, ob die Eingabe überhaupt entgegengenommen, ob sie als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und ob eine entsprechende Verfügung zu erlassen ist (vgl. Rundschreiben des BFM vom 23. März 2012). In diesen Fällen wird trotz erfolgtem Vollzug eine Wiedererwägung geprüft, sofern eine Wiedereinreise und ein erneutes Asylgesuch innerhalb von sechs Monaten nach der Überstellung erfolgt sind. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt das BFM in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, diese Anordnung sei vollzogen worden und damit konsumiert, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden könne. Hinsichtlich des verfügten Nichteintretens auf das Asylgesuch - und damit der Frage nach dem für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat - drängt sich hingegen angesichts der erwähnten Praxis des BFM eine differenziertere Betrachtungsweise auf.
5.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, da die Wiedererwägung einer vollzogenen Verfügung bei einer erneuten Einreise innerhalb von sechs Monaten möglich sei, müsse dies auch in ihrem Fall gelten. Das vorliegend zu beurteilende Wiedererwägungsgesuch unterscheidet sich jedoch wesentlich von den vom BFM im Rundschreiben genannten Fällen, welche die erneute Asylgesuchstellung nach Wiedereinreise in die Schweiz beschlagen, da es aus dem Ausland gestellt wurde. Prima facie erscheint ein solches Gesuch ohnehin als Asylgesuch aus dem Ausland. Die Möglichkeit, im Ausland (und erst recht in einem Drittland) ein Asylgesuch zu stellen und die Einreise zu beantragen, ist aber angesichts der dringlich in Kraft gesetzten Asylgesetzrevision seit dem 29. September 2012 nicht mehr möglich.
Wenn seitens der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zur Frage, ob ein schützenswertes Interesse an der Behandlung des Wiedererwägungsgesuches besteht, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2010/27 zitiert wird, in welchem das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Einreichung einer Beschwerde trotz bereits erfolgter Überstellung bejaht wurde (vgl. a.a.O. E. 1.3 ff.), verkennen sie, dass es sich in jenem Fall um die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BFM gehandelt hat (und mithin durch die Vollzugsbehörden eine voreilige, die Rechtskraft nicht abwartende Ausschaffung erfolgt ist), wogegen im vorliegenden Fall ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, welcher zudem bereits in einem Revisionsverfahren überprüft worden ist.
5.2.2 Nachdem die rechtskräftige Verfügung hinsichtlich aller fünf Beschwerdeführenden vollzogen wurde und die Beschwerdeführenden 1 (Beschwerdeführer und Sohn B._______) sich weiterhin nicht in der Schweiz befinden, ist bezüglich dieser beiden sich im Land, das für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, befindenden Beschwerdeführenden kein schützenswertes Interesse an der neuerlichen Überprüfung der Verfügung vom 21. Dezember 2011 ersichtlich, welches die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Unüberprüfbarkeit einer konsumierten Anordnung zu überwiegen vermöchten.
5.2.3 Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 (Beschwerdeführerin und die Kinder D._______ und E._______) ist ihr Begehren gemäss Schreiben der Rechtsvertreterin vom 23. April 2013 und entsprechend den dem Gericht vorliegenden BFM-Akten (vgl. B-Dossier) nach erfolgter Wiedereinreise in die Schweiz als zweites Asylgesuch entgegengenommen worden und wird in diesem Rahmen geprüft werden. Dass damit jegliches Rechtsschutzinteresse an der gleichzeitigen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs bezogen auf ein früheres Asylverfahren dahingefallen ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen.
5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
6.1 Gemäss Art.17b Abs. 2 AsylG befreit das BFM im Wiedererwägungsverfahren auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erscheinen.
6.2 Vorliegend hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtslos bezeichnet und das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und um amtliche Rechtsverbeiständung abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Die weiteren prozessualen Anträge erweisen sich infolge des vorliegenden Entscheides in der Sache als gegenstandslos.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
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