Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 17.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3379/2013
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______,Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (...).
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. November 2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz.
B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, die Gründe zu nennen, die ihn veranlassen würden, Sri Lanka verlassen zu wollen, die Umstände seiner Probleme der letzten zwei Jahre konkret darzulegen, anzugeben, welche Schritte er zu seinem Schutz unternommen habe und ob er in Sri Lanka über eine Aufenthaltsalternative verfüge.
C. Mit undatierter Eingabe (Posteingang Botschaft: 3. Februar 2009) reichte der Beschwerdeführer verschiede Dokumente in Kopie, mit dem Vermerk "in prison", ein (Schreiben des Intenational Committee of the red cross [IKRK] in Sri Lanka vom 24. Mai 1999 und 6. Juli 1999 sowie mehrere Dokumente der sri-lankischen Justizbehörden in sri-lankischer Sprache mit entsprechenden Englischübersetzungen, eine Registraturkarte des IKRK und eine des "Family Rehabilitation Center".
D. Mit Schreiben vom 16. März 2009 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer weitere Fragen zur Klärung des Sachverhaltes.
E.a Mit Schreiben vom 5. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung.
E.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______. In den Jahren (...) und (...) sei er jeweils während mehreren Monaten in Haft gewesen. Seither habe er viele Probleme und werde von Unbekannten bedroht. Ferner sei er im Jahre 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) während 15 Monaten in einem Camp festgehalten worden. Als die sri-lankischen Sicherheitskräfte in das Camp der LTTE eingedrungen seien, habe er flüchten können. Zudem seien jüngst Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Vor diesem Hintergrund fürchte er um sein Leben, weshalb er die Botschaft um Gewährung von Asyl ersuche.
F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, dass von einer eingehenden Anhörung zu den Verfolgungsgründen abgesehen werde, zumal den Vorbringen keine Hinweise entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vergangenen Jahres lebensbedrohliche Schwierigkeiten erlitten habe.
G. In seinem Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch die Botschaft mit, dass aufgrund der erstellten Aktenlage auf eine Befragung verzichtet werden könne und die Abweisung des Gesuchs in Betracht gezogen werde. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist seine aktuelle persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe einzubringen. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschwerdeführer nicht.
H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 (Datum der Eröffnung unbekannt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juni 2013 an die Botschaft (Posteingang: 6. Juni 2013) und von dieser am 10. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - end- gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 6. Juni 2013 bei der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
6.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2013 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werde und das Asylgesuch abzulehnen sei. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Festnahmen in den (...) Jahren und im Jahr 2007 durch die LTTE sowie den Drohungen vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz ausreisen wolle, sei zwar verständlich, jedoch fehle bei einer objektivierten Betrachtungsweise der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner aktuellen Situation. So hätten sich diese Ereignisse während des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE ereignet und müssten heute unter einem anderen Licht betrachtet werden, da sich die damals allgemein herrschende angespannte Situation des Bürgerkrieges mit dem Ende des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert habe. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er seit dem Jahr 2007 einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt hätte oder ihm solche drohen würden. Entsprechend habe er es unterlassen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einwände gegen die Ablehnung des Asylgesuchs zu erheben oder neue Vorfälle geltend zu machen. Dass er nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, werde zusätzlich dadurch bekräftigt, dass er sich bis dato nicht mehr bei der Botschaft gemeldet oder sein Heimatland verlassen habe. Folglich sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei heute weder akut gefährdet noch schutzbedürftig.
6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sein rechtliches Gehör zur Ablehnung seines Asylgesuchs nicht wahrgenommen, weil er zu diesem Zeitpunkt keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Ausserdem sei er im August 2012 vom Criminal Investigation Departement (CID) in Colombo vorgeladen und verhört worden.
6.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit er sich in der Rechtsmitteleingabe einzig darauf beschränkt, neu einzuwenden, er sei im August 2012 vom CID in Colombo vorgeladen und verhört worden, ist dieses unsubstanziierte und nicht belegte Vorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren und es ist nicht weiter darauf einzugehen. In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend festzustellen, dass er nicht geltend macht, er sei vom CID in asylrelevanter Weise behandelt worden. Ausserdem vermag eine behördliche Vorladung und ein Verhör den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für weitere Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
6.3.2 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch anhand der diversen Beweismittel, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen zu den Akten gab, nicht auf eine aktuelle Verfolgung oder Gefährdung geschlossen werden kann.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: