Entscheiddatum: 02.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3381/2013
Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 3. April 2012 mit einem Fischerboot. Am 10. Mai 2012 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 29. Mai 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ein (...) aus Jaffna und habe im Jahr 2006 ein 15-tägiges Selbstschutztraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, was zu dieser Zeit für (...) obligatorisch gewesen sei. Nach dem Krieg sei er in ein Flüchtlingslager gekommen, und alle seien aufgefordert worden, sich zu melden, falls sie ein solches Training absolviert hätten. Er habe sich jedoch aus Angst nicht gemeldet und sei in der Folge freigelassen worden. Im Jahr 2011 sei er erstmals vor der Armee befragt worden. Er sei insgesamt sechs- bis achtmal befragt worden, weshalb er davon ausgehe, jemand habe der Armee verraten, dass er ein LTTE-Training absolviert habe. Bei den Befragungen habe die Armee erfahren wollen, was er über die LTTE und ihre Mitglieder wisse. Er sei auch geschlagen worden und habe einen Zahn verloren. Die Armee habe überdies seine Identitätskarte eingezogen und ihm gesagt, er müsse sich melden, wenn er sein Dorf, C._______ (Jaffna Distrikt), verlasse. Ausserdem dürfe er sich nicht bei der Menschenrechtskommission melden. Die Armee suche seit seiner Ausreise weiterhin nach ihm und komme jeweils auch in der Nacht, weshalb seine Frau nicht mehr zu Hause wohne.
Der Beschwerdeführer gab an, nie einen Pass besessen zu haben und die Identitätskarte befinde sich bei der Armee. Als Beweismittel reichte er seinen Führerschein, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde sowie eine Familiy Ration Card aus D._______, eine Family Resettlement and Ration Card aus C._______ (beide aus dem Jahr 2010) und ein Foto, auf welchem ein zerstörtes Haus zu sehen ist, zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (eröffnet tags darauf) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Unter Hinweis auf BVGE 2011/24 wurde ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei.
C. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und von einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er zwei Internet-Artikel von Amnesty International und Irinnews vom 1. Mai 2013 und vom 20. Februar 2013 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Zudem ist bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute weder einen Reisepass noch ein anderes Identitätsdokument zu den Akten gereicht, womit der Tatbestand der Nichteinreichung von Identitätspapieren grundsätzlich erfüllt ist. Auch das Einreichen einer Geburtsurkunde ändert nichts daran, handelt es sich bei diesem Dokument doch gerade nicht um ein Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/7 E.6). Dasselbe gilt für den Führerschein. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung denn auch darauf hingewiesen, dass ein Führerschein kein Reisedokument und nicht rechtsgenüglich sei. Es bleibt somit zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen.
5.2.2 Die Vorinstanz führt aus, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass die Behörden die Identitätskarte des Beschwerdeführers eingezogen haben solle, zumal es in Sri Lanka für alle Staatsangehörigen unbedingt erforderlich sei, für das Fortbewegen im Land im Besitz der Identitätskarte zu sein. Ebenso unglaubhaft sei es, dass der Beschwerdeführer ohne Identitätsdokumente nach E._______ habe reisen können, da auf den Strassen dorthin nach wie vor strenge Ausweis- beziehungsweise Personenkontrollen durchgeführt würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise noch im Besitz seiner Identitätskarte gewesen sei. Die unsubstanziierte Schilderung der Reise, insbesondere die Behauptung, ohne Papiere und Kontrollen unbehelligt auf dem Seeweg nach Europa gelangt zu sein, sei angesichts der hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu gewärtigen hätten, und wegen der aus diesem Grund rigiden Kontrollen, realitätsfremd. Es könne nicht geglaubt werden, dass er auf der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei. Im Gegenteil müsse angenommen werden, dass er mit seinen eigenen Reisedokumenten legal nach Europa gereist sei und zur Verschleierung seiner Identität oder seines wahren Reisewegs diese nicht zu den Akten reichen wolle. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapiere vorliegen.
5.2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bei der Vorinstanz gemachten Aussagen. Seine Ausreise sei durch eine Drittperson organisiert worden, und er habe sich an die Vorgaben dieser Person halten müssen. Seine Identität habe er nie verheimlicht und auch bezüglich seiner Reise wahrheitsgetreu ausgesagt. Sollte dies bezweifelt werden, sei das BFM anzuweisen, gemäss Art. 41 Abs. 1 und 3 AsylG weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.2.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation des BFM im Ergebnis zu stützen ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne Identitätspapiere sind als realitätsfremd und widersprüchlich einzustufen. So behauptete er beispielsweise in der Befragung zur Person, mit dem Schiff an einem europäischen Hafen angekommen zu sein. In der Anhörung sagte er jedoch aus, an einem Strand an Land gegangen zu sein; in der Beschwerde war wiederum von einem europäischen Hafen die Rede. Aufgrund der oberflächlichen und realitätsfremden Schilderungen der rund einen Monat dauernden Reise ist davon auszugehen, dass er die wahren Umstände seines Reiseweges zu verschleiern versucht. Es liegen somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten vor.
5.3
5.3.1 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er nicht nur befragt, sondern inhaftiert worden. Die geltend gemachten mehrfachen Befragungen durch die Armee seien im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Angaben über kein ausreichend politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch nicht erklären können, warum seine Informationen für die sri-lankische Armee von Bedeutung sein sollten. Er habe lediglich angegeben, dass es vielleicht sein könnte, dass die Armee gewusst habe, dass er ursprünglich aus Jaffna komme und etwas mehr über Bombenleger sagen könnte. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und auf das Asylgesuch sei gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten.
5.3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM entgegen, er sei von den sri-lankischen Behörden lediglich provisorisch auf freiem Fuss belassen worden. Da sie seine Identitätskarte eingezogen hätten, hätten sie ihn jederzeit festnehmen können. Die tamilische Bevölkerung, insbesondere im Jaffna Distrikt, sei auch nach Kriegsende bedroht. Er selber sei verraten und beschuldigt worden, ein LTTE-Training absolviert zu haben. Deshalb sei er verdächtigt worden, Bomben gelegt zu haben. Seine Vorbringen seien somit asylrelevant.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese verwiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten, der seinen Aussagen zufolge kein politisches Profil aufweist. Seine Behauptung, vielleicht meine die Armee, er könnte etwas über Bombenleger wissen, wird ausserdem nicht näher begründet. Auf Beschwerdeebene wird sogar geltend gemacht, er werde verdächtigt, selber Bomben gelegt zu haben, ohne dies jedoch näher zu substanziieren, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und sich weitere Abklärungen erübrigen.
5.4 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju-li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Ende des Krieges im Mai 2009 deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - sei gemäss BVGE 2011/24 grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer sei in F._______ geboren worden und in C._______, Jaffna Distrikt, registriert gewesen. Er habe vor seiner Ausreise abwechselnd in D._______ und C._______ gelebt. Er verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung als (...) und habe vorwiegend im Jaffna Distrikt gelebt. Ausserdem verfüge er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz im Jaffna Distrikt. Es würden somit keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, weshalb sich dieser als zumutbar erweise. Der Wegweisungsvollzug sei im Weiteren technisch möglich und praktisch durchführbar.
7.3.2 Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland erst vor einem guten Jahr verlassen hat, verfügt im Jaffna Distrikt mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen Kindern sowie seiner Schwiegerfamilie über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Ferner hat er mehrjährige Arbeitserfahrung. Zwar macht der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden geltend, diese konnten jedoch gemäss seinen Aussagen bereits in Sri Lanka behandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Daran vermag auch die Beschwerde, welche sich diesbezüglich in allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka erschöpft, nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel begründen ebenfalls keine andere Sichtweise, da beide Artikel ohne Bezug zum Beschwerdeführer sind und lediglich über die allgemeine Lage in Sri Lanka berichten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gelingen wird, allenfalls mit Unterstützung der Familie, wieder eine neue Existenz aufzubauen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers, unbesehen der Prüfung seiner Bedürftigkeit, als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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