Entscheiddatum: 22.04.2013Publikationsdatum: 30.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3382/2012
Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge (...). Er gelangte auf dem Luftweg über (...) an einen ihm unbekannten Ort in Europa und von dort am 24. April 2009 in einem Auto in die Schweiz. Gleichentags wurde er (...) von der Polizei aufgegriffen. Am 28. April 2009 suchte er um Asyl nach, am 5. Mai 2009 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 12. Mai 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, er habe Probleme wegen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), da er seit (...) für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) gearbeitet habe. Im (...) sei er von der Karuna-Gruppe (in der Folge: die Karuna) mitgenommen worden; man habe ihn geschlagen, ihm die Schlüsselbeine gebrochen und ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Nach fünf Tagen habe er mit drei Personen fliehen können. Kurz vor seiner Ausreise sei eine davon erschossen worden, weshalb er aus Sri Lanka geflüchtet sei. Bei der Anhörung gab er an, er sei seit (...) Mitglied der EPDP gewesen und habe für diese (Propaganda-)Zeitungen verkauft und weitere Arbeiten erledigt. Die LTTE hätten ihn bereits (...) gesucht; im (...) hätten sie angefangen, EPDP-Leute zu töten, er sei deshalb aus der Partei ausgetreten. Danach habe die Karuna versucht, ihn zu rekrutieren; sie habe ihn (...) entführt. Ihm und zwei Mitgefangenen sei es gelungen, zu fliehen. Ungefähr drei Monate später sei einer der beiden von der Karuna umgebracht worden. Sie habe danach überall nach ihm gefragt; er habe deshalb häufig den Ort gewechselt und nicht zu Hause übernachtet. Ausserdem hätten sich (...) auch das Criminal Investigation Department (CID) und die Special Task Force (STF) der sri-lankischen Polizei nach ihm erkundigt. Ab (...) habe er nicht mehr für die EPDP gearbeitet, jedoch als Sympathisant (...) weiterhin monatlich Geld erhalten. Im (...) sei er von der EPDP aufgefordert worden, nach Colombo zu gehen, was er aus Angst nicht getan habe, worauf die Partei ihn in Ruhe gelassen habe. Nachdem die Karuna den Mitgefangenen C._______ getötet habe, seien auch er und der andere Mitgefangene gesucht worden. Er habe Angst gehabt, dass man ihn finde, und er sei deshalb nach Colombo gegangen und schliesslich ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien seines EPDP-Ausweises, eines Bestätigungsschreibens der Partei vom (...) und einer Meldung auf dem Polizeiposten D._______ vom (...) zu den Akten.
B. Mit am 23. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 28. April 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien aufgrund der heutigen Lage in Sri Lanka asylrechtlich unbeachtlich und eine asylrelevante Verfolgung habe mit den eingereichten Beweismitteln nicht belegt werden können.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen; weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bun-desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, es sei das Asyldossier von E._______ beizuziehen; weiter wurde ausgeführt, falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, werde es notwendig sein, den Beschwerdeführer erneut direkt anzuhören und die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen EPDP-Ausweis im Original, den Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act (PTA) und mehrere Berichte zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 1-18 gemäss Verzeichnis auf S. 19 f. der Beschwerdeschrift) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Am 27. Juni 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 hiess er das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Er wies den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger zusätzlicher Beweismittel ab, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 wurden als weitere Beweismittel zwei Todesscheine mit englischer Übersetzung und die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht.
F. In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2012, welche dem Beschwerdeführer am 21. August zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt ohne weitere Ausführungen an seinem angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 24. August 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und reichte weitere Beweismittel ein (Beilagen 22-43 gemäss Verzeichnis auf S. 23 der Eingabe). Zur Vernehmlassung des BFM führte er aus, dessen Feststellung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, sei offensichtlich unrichtig und zeige, dass es den Rügen und zusätzlichen Beweismitteln nichts Materielles entgegenzusetzen habe. Das Bundesamt verletze damit die Begründungspflicht. Es werde darum ersucht, die Sache an die Vorinstanz zu überweisen mit der Aufforderung, sich materiell mit den erhobenen Rügen und den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze, weil die letzte Anhörung rund drei Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 12. Mai 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie im angefochtenen Entscheid nur in vier Zeilen auf die vorgebrachte Verfolgungssituation eingegangen sei. Die Erwä-gungen würden zeigen, dass nicht einmal die bei ihm bestehende Verfolgungsstruktur zum Zeitpunkt seiner Flucht und noch weniger diejenige von heute verstanden worden seien. Das BFM erwähne die von der Karu-na respektive der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) drohende Verfolgung nicht und beschäftige sich nicht mit der Frage, was es bezüglich der Bedrohungslage bedeute, dass er sich der Aufforderung der EPDP, wieder als Mitglied aktiv zu werden, durch seine Flucht entzogen habe. Von einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung der Vorbringen könne somit keine Rede sein.
Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Karuna in die Ausführungen zum Sachverhalt aufnahm; in den Erwägungen wurde die Gruppe nicht erwähnt. Die TMVP wurde im gesamten Entscheid nicht genannt. Das BFM führte in seinen Erwägungen unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe unbehelligt nach Colombo reisen können; angesichts seines geringen politischen Profils und seines angeblichen Engagements für die regierungsfreundliche EPDP sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Zwar wird die Karuna in dieser offenen Formulierung nicht explizit erwähnt, aufgrund der Formulierung im Zusammenhang mit der vorangegangenen Erwähnung der diesbezüglichen Vorbringen ist aber nicht darauf zu schliessen, das BFM habe eine allfällige Gefährdung durch diese Gruppe ausser Acht gelassen. Da der Beschwerdeführer keine Gefährdung durch die TMVP geltend machte und diese sich mittlerweile als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert, war das Bundesamtnicht gehalten, in seinen Erwägungen eine mögliche Verfolgung durch diese Partei abzuhandeln.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, auch mit der EPDP Probleme gehabt zu haben, da man ihn aufgefordert habe, nach Colombo zu gehen. Konkrete Probleme habe er nicht gehabt; er sei, obwohl er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, in Ruhe gelassen worden. Er habe jedoch Angst gehabt, dass sie ihm nachträglich Probleme machen könnte, da die EPDP in einigen Orten viel Macht habe (vgl. Akten BFM A 16/19 S. 12). Nachdem er selbst angab, keine konkreten Probleme mit dieser Partei gehabt zu haben, musste das Bundesamt nicht von einer diesbezüglichen Gefährdung des Beschwerdeführers aus-gehen. Zu Recht prüfte es daher, ob er aufgrund einer (allenfalls vermuteten) Verbindung zu den LTTE Verfolgung zu befürchten habe.
4.2.3 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Bundesamtes als der Begründungspflicht genügend einzustufen; es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es die Echtheit seines EPDP-Ausweises zu Unrecht bezweifelt, den Zusammenhang mit dem Asylverfahren (...) E._______ nicht erkannt und ihn nicht erneut angehört habe. Dieser Landsmann sei vermutlich in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und unterdessen nach Sri Lanka zurückgekehrt. Durch ihn sei der Partei bekannt, dass er sich in der Schweiz nicht für sie betätigt habe. Das Bundesamt habe es weiter versäumt, ihn zu fragen, welche illegalen Aktivitäten der EPDP er mitbekommen habe, und nicht verstanden oder abgeklärt, warum es für diese Partei wichtig gewesen sei, ihn auch nach Beendigung seiner offiziellen Mitgliedschaft finanziell zu unterstützen. Aus seinen Aussagen werde klar, dass die Partei seine Loyalität habe erkaufen wollen, damit er keine parteiinternen Angelegenheiten nach aussen trage. Es liege auf der Hand, dass sich durch seine Flucht und fehlende Unterstützung der EPDP aus dem Ausland die Gefahr einer Bestrafung respektive Liquidierung ergebe. Auch dieser Sachverhalt, welcher sich bei korrekter Würdigung bereits in groben Zügen aus den Vorbringen ergebe, sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die in Kopie eingereichten Beweismittel seien nicht auf ihre Echtheit überprüfbar, es komme ihnen aufgrund der leichten Beschaffbarkeit kein grosser Beweiswert zu, und sie würden sich ausschliesslich auf den als nicht asylbeachtlich gewerteten Sachverhalt beziehen. Damit liess es die Frage der Echtheit letztlich offen und bezweifelte im Übrigen die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht. Eine falsche Würdigung dieses Beweismittels ist damit nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte erneut angehört werden müssen, kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.2.1 verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, eine weitere Anhörung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen, da angesichts seiner Aussagen davon auszugehen war, dass er seine Asylgründe vollständig dargelegt hatte. Aufgrund der Akten und der Aussagen bestand insbesondere auch kein Anlass, bezüglich (...) Abklärungen zu treffen, da dieses lediglich als Aussteller des EPDP-Parteiausweises und Verfasser eines Bestätigungsschreibens in Erscheinung getreten war und vom Beschwerdeführer nicht weitergehend erwähnt wurde. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe, da es das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Okto-ber 2011 nicht berücksichtigt habe, den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob er der Risikogruppe der Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen angehöre.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 21. Mai 2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ist ersichtlich, dass es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, das BFM habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, verfängt deshalb nicht.
5.2.3 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - vor allem auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, es seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich zudem das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu seiner aktuellen Situation Stellung zu nehmen; er hat sich in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören, ist daher abzuweisen. Da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist und seit der Einreichung der Beschwerde keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind, besteht kein Anlass, das Bundesamt zu einer erneuten Stellungnahme aufzufordern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, je mit weiteren Hinweisen).
6.4 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bür-gerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen.
Nach wie vor, so das BFM weiter, werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem habe er angegeben, im (...) oder (...) nach Colombo gereist zu sein und sich bei den Kontrollen mit seiner Identitätskarte ausgewiesen zu haben, was deutlich mache, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Behörden keine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates dargestellt habe. In seinen Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die Behörden aktuell ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Es sei angesichts seines geringen politischen Profils und seines angeblichen Engagements für die regierungsfreundliche EPDP nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Schwierigkeiten zu befürchten habe. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.5 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, das BFM habe die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen nicht geprüft und leidglich behauptet, angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ein solcher pauschaler Verweis sei unzulässig und verletze die Begründungspflicht, es sei deshalb davon auszugehen, dass die Vorbringen glaubhaft seien.
Den Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei als ehemaliges Mitglied der EPDP in die Konflikte um die Macht der konkurrierenden paramilitärischen Gruppierungen geraten. In den Augen der EPDP gelte er als Verräter, da er sich der Aufforderung, wieder für diese Partei aktiv zu werden, entzogen und sich auch in der Schweiz nicht für sie betätigt habe. Dass er sich hier aufhalte, sei der EPDP durch E._______ bekannt, welcher in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und nun wieder für die Partei arbeite. Da sich der Beschwerdeführer der Rekrutierung durch die Karuna entzogen habe und aus Sicht der EPDP ein Verräter sei, riskiere er bei einer Rückkehr, durch die eine oder andere Gruppierung liquidiert zu werden. Er werde bis heute von verschiedenen paramilitärischen Gruppierungen bei seinen Verwandten und Nachbarn gesucht. Da diese eng mit der Regierung verbunden seien, könne er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Schutz von staatlicher Seite erwarten. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Tamilische Rückkehrer würden dem steten Verdacht unterstehen, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben, selbst wenn sie wie der Beschwerdeführer dies nicht getan hätten. Angesichts der systematischen Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen und verhört würde, was mit einer realen Gefahr von Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre. Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die unmittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich sind, weil sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 entspannt hat und sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten aktuell - fast vier Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Es ist unbestritten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage weitgehend stabilisiert hat, ist eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiteten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
7.3 In seinem Asylgesuch vom 28. April 2009 hatte der Beschwerdeführer zunächst in erster Linie eine Verfolgung durch die LTTE geltend gemacht. Nachdem der Krieg im Mai 2009 mit deren Niederlage endete und sie über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, macht er keine Verfolgung durch diese mehr geltend.
Der Beschwerdeführer brachte auch vor, in Sri Lanka Probleme mit der Karuna gehabt zu haben. Er sei (...) einmal entführt und misshandelt worden, und man habe ihn zu einer Zusammenarbeit bewegen wollen. In der Rechtsmitteleingabe wird zudem ausgeführt, verschiedene Aktivisten der Karuna respektive der TMVP seien zur Zeit seiner Mitgliedschaft ebenfalls bei der EPDP gewesen, und er habe bezüglich dieser Personen Wahrnehmungen gemacht, welche diesen gefährlich werden könnten. Die Karuna habe ausserdem in ihrer Anfangszeit Waffen über die EPDP bezogen, was der Beschwerdeführer ebenfalls mitbekommen habe. Seit Kriegsende habe die TMVP in regelmässigen Abständen bei seinen Verwandten nach ihm gesucht.
Entgegen dieser Vorbringen ist aufgrund der veränderten Lage anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch von Seiten der Karuna im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hat. Auch seitens dieser Gruppierung, welche sich mittlerweile als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert, ist für den Beschwerdeführer heute keine Verfolgungsgefahr ersichtlich. Er war zwar Mitglied und Unterstützer der EPDP, aber sein Beitrag ging eigenen Angaben zufolge nicht über einfache Arbeiten (wie den Verkauf der Parteizeitung) hinaus. Er verfügt deshalb nicht über ein politisches Profil, welches für die Karuna oder die TMVP von Interesse sein und ihn heute noch gefährden könnte. Dass er, wie in der Beschwerde angedeutet, über heikle Angelegenheiten oder geheime Geschäfte im Bild sei, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und bleibt eine vage, unbelegte und nachgeschobene Behauptung. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die Karuna oder die TMVP ist demnach zu verneinen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stelle für die EPDP aufgrund seines Wissens über parteiinterne Angelegenheiten eine potenzielle Gefahr dar, und da er in die Schweiz geflüchtet sei und sich hier nicht für die Partei engagiert habe, drohe ihm bei einer Rückkehr in die Heimat auch von dieser Seite Verfolgung.
Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die EPDP zwar jahrelang unterstützte, seine Tätigkeit jedoch nicht über einfache Arbeiten hinausging, und er weder eine Führungsposition innehatte noch eine zentrale Funktion ausübte. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er über bedeutende und bisher nicht bekannte Tatsachen oder Ereignisse im Bild ist, an deren Geheimhaltung die EPDP heute ein Interesse haben könnte. Dass er nachträglich Probleme mit der Partei bekommen sollte, weil er (...) einer Aufforderung, sich nach Colombo zu begeben, nicht nachgekommen sei und sich in der Schweiz nicht exilpolitisch für sie betätigt habe, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich. Eigenen Angaben zufolge hat der Umstand, dass er der genannten Aufforderung nicht nachgekommen war, bis zu seiner Ausreise keine Konsequenzen für ihn gehabt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die EPDP heute deswegen ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollte. Daran ändert auch die Behauptung nichts, dass (...) einige Zeit in der Schweiz gelebt haben soll und sich nun wieder in Sri Lanka für die EPDP betätige, weshalb dieser bekannt sei, dass er sich hier befinde und nicht für die Partei aktiv sei. Einerseits dürfte dies angesichts seines geringen politischen Profils nicht von Interesse sein, anderseits bedeuten weder seine Flucht vor Ende des Krieges noch die fehlende politische Betätigung in der Schweiz eine Abkehr von der EPDP und ihren politischen Zielen. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch diese Partei ist deshalb ebenfalls zu verneinen.
Auf die beantragte Beiziehung des Asyldossiers von E._______ kann aufgrund vorstehender Ausführungen verzichtet werden. Dies umso mehr, als nach Kenntnis des Gerichts in der Schweiz kein Asylsuchender mit diesen Personalien registriert ist und bei einem Asylsuchenden mit ähnlichem Namen kein Bezug zur EPDP geltend gemacht wurde. Der Antrag wird abgewiesen.
7.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen auch keine Verfolgung durch das CID oder die STF zu befürchten, da er lediglich ein einfaches Mitglied der EPDP war, kein besonderes politisches Profil aufweist und auch keiner Verbindung zu den LTTE verdächtigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt, weshalb er auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" Verfolgung zu befürchten hat.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Bundesamt habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht überprüft und in unzulässiger Weise pauschal darauf verwiesen, angesichts der fehlenden Asylrelevanz müsse auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werden, ist er darauf hinzuweisen, dass sich im angefochtenen Entscheid keine entsprechende Erwägung findet.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor. Der Vollzug der Wegweisung zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Ge-bietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell un-zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
9.2.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2012 hielt das BFM fest, der aus D._______ (Ostprovinz) stammende Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und dort eine gute Schulbildung genossen. Er verfüge über Berufserfahrung und könne sich im Heimatstaat auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend grundsätzlich zumutbar ist. Der junge und so-weit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt in der Heimat über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, und es ist davon auszugehen, dass er auf eine angemessene Wohn- und Lebenssituation zurückgreifen kann. Diese Umstände sollten es ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. a.a.O., E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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