Entscheiddatum: 28.03.2013Publikationsdatum: 09.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-339/2013
Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 3. November 2012 aus der Demokratischen Republik Kongo ausreiste und am 4. November 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am 5. November 2012 um Asyl ersuchte,
dass sie am 14. November 2012 zur Person befragt wurde,
dass das BFM am 22. November 2012 eine Lingua-Analyse durchführen liess und der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass eventualiter das BFM anzuweisen sei, das Verfahren wieder aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen,
dass subeventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und deshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter den Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht fallen,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung angab, sie sei in B._______ geboren, habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt und sei dort zur Schule gegangen,
dass sie Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sei und der Ethnie der C._______ angehöre,
dass sie als Beweismittel einen Schülerausweis aus dem Jahr 2011 einreichte,
dass der Lingua-Analyst in seiner Herkunftsanalyse zum Schluss kam, die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig nicht in der Demokratischen Republik Kongo stattgefunden, sondern sehr wahrscheinlich in einer frankophonen Region Europas,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Nichteintretensentscheides lediglich die Schlussfolgerungen des Experten anführt (sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs) und ohne weitere Begründung feststellt, damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht habe,
dass das BFM sich damit auf keines der in Art. 1a Bst. a AsylV abschliessend aufgeführten Elemente der Identität bezieht, sondern lediglich den Ort der Sozialisierung anspricht,
dass der Ort der Sozialisierung nicht mit der Staatsangehörigkeit verwechselt werden darf (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 27 E. 5b),
dass das Ergebnis der Lingua-Analyse nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Demokratischen Republik Kongo geboren ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt, da sich die für die Analyse verantwortlich zeichnende Fachperson zum Geburtsort und zur Staatsangehörigkeit nicht äussert und auch nicht äussern kann,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eine Geburtsurkunde des Hôpital Général de B._______ und einen Zivilstandsregisterauszug des Service de l'Etat-Civil der Stadt B._______, Commune de Ngaliema, einreichte,
dass aus beiden Dokumenten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am (...) in B._______ zur Welt kam,
dass es damit keineswegs ausgeschlossen ist, dass sie in B._______ geboren wurde und die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo besitzt, wobei selbstverständlich (entgegen ihren Angaben) eine viel frühere Ausreise aus ihrem Heimatland und eine Sozialisation in einer frankophonen Region Europas weiterhin wahrscheinlich bleiben,
dass einem Gesuchsteller keine Täuschung über die Identität angelastet werden kann, wenn auf Grund einer Lingua-Analyse nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsteller aus dem Land stammt, dessen Nationalität er angibt (EMARK 2004 Nr. 4),
dass es dem BFM in diesem Sinne nicht gelungen ist, der Beschwerdeführerin eine Täuschung über ihre Identität nachzuweisen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gefällt hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zusprechen kann (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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