Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 06.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-340/2013
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Armenien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2012 auf legalem Wege verliess, indem er mit dem Bus von Erewan nach Moskau reiste und von dort aus mit einem Schengenvisum über Kiew nach Zürich flog,
dass er am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich anlässlich der armenischen Präsidentschaftswahlen im Jahr 2008 für den damals nicht wiedergewählten Levon Ter-Petrosian engagiert und sei infolge einer Protestaktion gegen den Wahlausgang ebenso wie viele seiner Freunde am 1. März 2008 festgenommen worden,
dass er während 15 Tagen festgehalten, in jener Zeit geschlagen und wie seine Freunde dazu gezwungen worden sei, ein Geständnis abzulegen, wonach er illegalerweise Waffen besitze und mit Drogen handle,
dass er nach seiner Freilassung Mitte März 2008 erneut festgenommen und durch die Polizei brutal zusammengeschlagen worden sei,
dass er anschliessend untergetaucht sei und sich zur Ausreise entschieden habe, als er erfahren habe, dass zwei seiner Freunde wegen angeblichen Drogen- beziehungsweise Waffenhandels zu (...) und (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden seien,
dass er nach Schweden gereist sei und dort ([...]) ein Asylverfahren durchlaufen habe, wobei sein Asylgesuch schliesslich ([...]) abgewiesen und er ([...]) nach Erewan zurückgeschafft worden sei,
dass er Ende September 2012 im Auto seines Vaters in der Stadt gewesen und von einem der Polizisten, welche ihn im Jahr 2008 geschlagen hätten, wiedererkannt worden sei,
dass dieser ihn auf die kommenden Präsidentschaftswahlen (im Februar 2013) angesprochen und gesagt habe, er (Beschwerdeführer) dürfe nie daran denken, wieder mitzumachen,
dass der Polizist ihn ins Gesicht geschlagen habe und ihn, als er weggerannt sei, verfolgt und einen Schuss abgegeben habe,
dass er nach Hause gegangen sei, um seinen Pass zu holen und dann sofort ausgereist sei,
dass er bei der einlässlichen Anhörung vom 19. Dezember 2012 vorbrachte, er sei nach seiner Rückkehr aus Schweden eines Tages Ende September mit dem Auto seines Vaters nach Hause gefahren und beim Hauseingang schon von dem Polizisten erwartet worden, vor welchem er im Jahr 2008 geflohen sei,
dass er diesem gesagt habe, er beschäftige sich nicht mehr mit Politik, woraufhin der Polizist, der nicht alleine sondern in Begleitung zweier weiterer Beamter gewesen sei, ihn geschlagen habe,
dass er geflohen sei und die Polizisten geschossen hätten, woraufhin er erst in der Nacht nach Hause zurückgekehrt und alle Dokumente mitgenommen habe, sich während ein bis zwei Tagen bei einem Freund aufgehalten habe und dann nach Moskau gereist sei,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren bei der Befragung zur Person ausführte, er habe seinen Pass in der Schweiz verloren (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/11 Ziff. 4.02 S. 6), werde indes mit seinen Familienangehörigen Kontakt aufnehmen und eine Kopie seines Passes beschaffen,
dass er bei der einlässlichen Anhörung darlegte, er sei mit seinem Pass und seinem Führerschein in die Schweiz gelangt und habe die Ausweise am 8. Oktober 2012 im Zug von Zürich nach Basel verloren, da er während der Fahrt eingeschlafen und beim Aufwachen seine Tasche weggewesen sei (vgl. A23/12 F4 ff. S. 2),
dass er mit seinen Eltern telefoniert habe, sie jedoch (aufgrund familiärer Probleme) nicht noch mehr habe belästigen und ihnen nicht noch mehr habe aufbürden wollen, weshalb er die Notwendigkeit der Beschaffung einer Passkopie nicht erwähnt habe, sich jedoch (künftig) darum bemühen werde (vgl. A23/12 F14 S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch das BFM und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie seines armenischen Führerscheins zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden kann,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Aussagen zum Verbleib seines armenischen Reisepasses widersprüchlich seien, da er bei der Befragung zur Person angegeben habe, diesen verloren zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung vorgebracht habe, der Pass sei ihm zusammen mit anderen Reiseeffekten im Zug (von Zürich nach Basel) gestohlen worden,
dass ferner seine Aussagen zum angeblichen Reiseweg in die Schweiz völlig unsubstanziiert seien, da er weder den Namen des Reisebüros in Moskau, das seine Reise in die Schweiz organisiert habe, noch jenen der Fluggesellschaft habe nennen können und zudem angegeben habe, er wisse nicht, welches Land das Visum ausgestellt habe, mit dem er in die Schweiz gereist sei,
dass auch seine Ausführungen betreffend die Höhe des für den Flug und das Visum bezahlten Geldbetrags (5'000.- Dollar, vgl. A23/12 F25 ff. S. 4) realitätsfremd seien,
dass er sich schliesslich nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht ernsthaft um den Erhalt von Identitätsdokumenten bemüht habe und seine Erklärung, er habe seine Eltern nicht damit belästigen wollen, nicht gehört werden könne,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass er anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben habe, von einem Polizisten angehalten worden zu sein, als er gerade im Auto seines Vaters in der Stadt unterwegs gewesen sei, während er bei der einlässlichen Anhörung angegeben habe, von drei Polizisten bereits erwartet worden zu sein, als er nach Hause gekommen sei,
dass er ferner widersprüchliche Aussagen bezüglich der Anzahl der angeblich von den Polizisten abgegebenen Schüssen gemacht habe,
dass durch seine widersprüchlichen Ausführungen, die den Kerngehalt seiner Vorbringen betreffen würden, die bereits generell vorhandenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen weiter erhärtet würden, zumal seine Aussagen unsubstanziiert seien und er beispielsweise den im Zentrum seiner Vorbringen stehenden und letztlich allein fluchtauslösenden Vorfall nicht zu datieren vermocht habe, obwohl dieses Ereignis lediglich einige Wochen (recte: zweieinhalb Monate) vor der Anhörung stattgefunden haben soll,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegenhält, er sei sehr daran interessiert, seine Identität zu beweisen, und es sei ihm vor kurzem gelungen, das Original seines Führerscheins zu beschaffen,
dass er anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren eindeutig und klar habe belegen können, dass er seitens der Polizei rechtswidrig behandelt worden sei und deswegen die Behörden nicht um Schutz habe ersuchen können,
dass ihm in seinem Heimatstaat nachweislich Folter, Misshandlungen und physische Gewalt durch Amtspersonen drohe und das BFM in seiner Argumentation solche Gefahren nicht zu bestreiten vermöge,
dass ein Oppositioneller keine Möglichkeit habe, sich gegen die vom armenischen Staat ausgehende Gewaltandrohung zur Wehr zu setzen und Armenien die Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht einhalte,
dass die Ausführungen der Vorinstanz einem objektiven Beobachter mehr als nur konstruiert und an den Haaren herbeigezogen vorkommen würden und es nicht der Wahrheit entspreche, dass er seine Ausführungen nicht belegen könne,
dass er sich nämlich aufgrund der (im Jahre 2008) erlittenen Gefangenschaft und Folter in einem sehr labilen psychischen und schlechten Allgemeinzustand befinde,
dass er somit eindeutig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle,
dass eine Rückkehr nach Armenien für ihn eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in krasser Weise gegen das Gebot des Non-Refoulement verstosse,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbare Gründe vorliegen und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. I/1 der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält,
dass er sich insbesondere trotz entsprechender Ankündigung bis dato nicht um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte und den Asylbehörden zudem bis zur Einreichung von - allerdings ohnehin nicht rechtsgenüglichen - Kopien auf Beschwerdeebene seinen Führerschein vorenthielt, welcher ihm angeblich am 8. Oktober 2012 im Zug von Zürich nach Basel entwendet worden war, den er jedoch gemäss dem Rapport der Luzerner Polizei vom 3. November 2012 am 2. November 2012 im Original bei sich trug (vgl. A12/8),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 19. Dezember 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung),
dass sich die Beschwerdevorbringen weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen,
dass die im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2008 geltend gemachten Vorfälle (Inhaftierung und Misshandlung im Nachgang zur Teilnahme an Protestaktionen) nicht kausal für die Flucht des Beschwerdeführers im September 2012 waren und ohnehin die notwendige Gezieltheit einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen, weshalb sie nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass der Beschwerdeführer überdies den Angriff durch die Polizei im September 2012 aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermochte,
dass sich die in seinen Aussagen festgestellten erheblichen Ungereimtheiten nicht durch seinen angeblich schlechten Gesundheitszustand erklären lassen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht glaubhaft zu machen vermochte, weshalb sich die Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der armenischen Behörden vorliegend nicht stellt,
dass es sich schliesslich bei seinen Ausführungen hinsichtlich der drohenden Gefahr bei einer Rückkehr nach Armenien um reine Spekulation handelt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle - insbesondere die angeblich angeschlagene Gesundheit betreffende - Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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