Entscheiddatum: 08.07.2013Publikationsdatum: 17.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3417/2013
Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Tunesien im Jahr 2007 illegal verliess und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien, wo er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei und Arbeit gesucht habe, am 17. Februar 2013 in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass eine am 18. Februar 2013 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er dort nicht verzeichnet war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 26. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Tunesien, wo er seine langjährige Verlobte zurückgelassen habe, verlassen, weil er trotz seiner Ausbildung als Spengler kein Einkommen gefunden habe, seine nicht erwerbstätigen Eltern und seine Familie unterstützen müsse und seine eigene finanzielle Situation verbessern wolle,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und dorthin nicht zurückkehren könne, weil ihn die italienischen Behörden nach Tunesien ausschaffen würden,
dass das BFM mit Schreiben vom 16. Mai 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass der Beschwerdeführer in der direkten Anhörung vom 30. Mai 2013 seine Erstangaben ausdrücklich bestätigte, und sie mit zwei weiteren Gründen ergänzte,
dass er in Italien im Jahr 2009 verunfallt sei, dort an (...) ein erstes Mal schlecht operiert worden sei, sich bis Ende 2009 vorübergehend in Tunesien aufgehalten habe, und nun in der Schweiz einen zweiten Eingriff durchführen lassen möchte, mithin eine Operation, die er sich in Tunesien nicht leisten könne,
dass er Geldschulden habe, die Geldgeber von ihm die Rückzahlung gefordert und sich bereits bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten,
dass er keine weiteren Asyl- oder Ausreisegründe habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2013 - eröffnet am 6. Juni 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, ein Asylgesuch liege nur vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung,
dass er indessen vorbringe, Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und sich in der Schweiz operieren lassen möchte,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründen nicht um ein Asylgesuch im umschriebenen Sinn handle, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen (Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Orientierung des Migrationsamts [...] betreffend Vollzugsaussetzung), Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Beschwerde eine nicht unterzeichnete Fürsorgebestätigung vom 13. Juni 2013, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 14. Juni 2013 und die Kopie eines ärztlichen Attestes vom 5. Juni 2013 eingereicht wurden,
dass er zur Begründung der Unzumutbarkeit des Vollzugs ausführte, er werde Mitte Juli im Spital (...) am (...) operiert und benötige anschliessend regelmässige, nicht zu unterbrechende Nachbehandlung, wobei die Dauer seiner Physiotherapie von den Ärzten bestimmt werde,
dass er bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt mit einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes rechne und in Tunesien nicht die Möglichkeit haben werde, eine entsprechende Therapie zu bekommen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, und im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 hinsichtlich des Nichteintretens und der Wegweisung an sich nicht angefochten worden ist und diese Anordnungen demnach in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit im Folgenden einzig zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Tunesien sprechen,
dass in gesundheitlicher Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass das Gericht den in sich stimmigen Bericht des behandelnden Facharztes nicht in Frage stellt,
dass die vom Beschwerdeführer gewünschte und von den Ärzten vorgeschlagene Operation seine leichte (...)behinderung gewiss lindern und mindern dürfte, wobei die (...) bleiben und die (...) wohl nur stabilisiert werden dürfte,
dass der geplante Eingriff offenbar weder überlebenswichtig noch kompliziert ist, sondern einen Routineeingriff einer orthopädischen Abteilung eines Spitals darstellt, der auch in Tunesien durchgeführt werden kann,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne die geeignete Nachbehandlung (Therapie) nur in der Schweiz, nicht aber im Heimatland erhalten, nicht gefolgt werden kann,
dass der (...)-jährige Beschwerdeführer ausser seinem (...)problem sich offenbar in einem guten Gesundheitszustand befindet und erwerbsfähig ist, in seinem Heimatland beispielsweise wieder auf seinem Beruf als Spengler oder im Baugewerbe tätig sein kann und dort nach wie vor über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass nicht anzunehmen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zumutbar erscheint,
dass weder die Unzulässigkeit noch die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht werden und aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich ist, worin darin ein Wegweisungsvollzugshindernis bestehen könnte,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahme mit der Urteilsfällung gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, womit eine der kumulativ erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehlt,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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