Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 21.05.2025Publikationsdatum: 03.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3486/2025
Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Januar 2025 (gemäss Verfügung SEM) die Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes (vgl. SEM-act. 1389348-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2).
A.b Sie gab während des Triagegesprächs unter anderem an, sie sei von Juni bis September 2024 in Bulgarien gewesen, habe dort gearbeitet, aber keinen Schutzstatus beantragt. Auch habe sie in keinem anderen Land als der Schweiz einen Schutzstatus beantragt (vgl. SEM-act. 1/2).
A.c Anlässlich der schriftlichen «Kurzbefragung Ukraine» vom 15. Januar 2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 24. Februar 2022, dem Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, in der ukrainischen Region B._______ wohnhaft und dort beruflich als (...) tätig gewesen. Am 8. Januar 2025 sei sie aus der Ukraine ausgereist und via Polen und Deutschland gleichentags in die Schweiz eingereist (vgl. SEM-act. 4/24).
A.d Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 16. Januar 2025 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 6/6).
A.e Die bulgarischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2025 zu (vgl. SEM-act. 10/1).
A.f Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung vorübergehenden Schutzes und Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien (vgl. SEM-act. 12/3).
A.g Mit Stellungnahme vom 6. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Sie habe sich in Bulgarien nur drei Monate aufgehalten und sich weder registrieren lassen noch Schutz beantragt oder erhalten. Sie sei in die Schweiz gekommen, da hier ihre minderjährigen Geschwister in der Obhut einer Schweizer Stiftung seien und sie wieder mit ihrer Familie vereinigt sein möchte. Den Akten sei nicht zu entnehmen, ob das SEM die Einreisebedingungen beziehungsweise den Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels abgeklärt habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei daher unzureichend erstellt und das SEM habe weitere Ermittlungen zu veranlassen (vgl. SEM-act. 15/2).
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (vgl. SEM-act. 17/9).
C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Zustimmung betreffend Rückübernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 durch die bulgarischen Behörden und einen Bericht betreffend Geschwisterbeziehung durch die Vormundsperson von C._______ und D._______ vom 12. Mai 2025 bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des vorübergehenden Schutzes aus, die Beschwerdeführerin sei in Bulgarien bereits wirksam geschützt, weshalb sie nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. Im Rahmen der Prüfung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz in der Schweiz habe das SEM die bulgarischen Behörden um ihre Rückübernahme ersucht. Diesem Ersuchen hätten die bulgarischen Behörden am 20. Januar 2025 zugestimmt und explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin dort über vorübergehenden Schutz verfüge. Demnach verfüge sie in Bulgarien über eine gültige Schutzalternative, analog dem Schutzstatus S in der Schweiz. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Bulgarien abzuweisen. Zum Wegweisungsvollzug führt das SEM aus, es seien aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine in Bulgarien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig. Ebenso wenig lägen Hinweise vor, nach welchen die Beschwerdeführerin in Bulgarien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Weiter sei zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine über die Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung setze neben einem besonders engen familiären Band ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus. Im vorliegenden Fall sei kein solches Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen. Der Umstand, dass die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebten und sie durch ihre Wegweisung nach Bulgarien von ihnen getrennt werde, sei zwar bedauerlich, stelle aber kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig, was ihre soziale und berufliche Integration in Bulgarien erleichtere.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerde im Wesentlichen, sie habe nie beabsichtigt, einen Schutzstatus in Bulgarien zu beantragen, da sie sich dort nur kurz und aus rein wirtschaftlichen Gründen aufgehalten habe. Sie sei sich auch nicht bewusst gewesen, dass sie einen Schutzstatus erhalten habe, und habe sich in Bulgarien auch selbstständig finanziert. Aufgrund ihres Abschlusses ihrer Ausbildung am (...) habe sie sich Gedanken machen müssen, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren werde. Auf Anraten von Freunden sei sie Ende Juli 2024 für etwa drei Monate nach Bulgarien gereist, um dort vorübergehend zu arbeiten. Am 20. Dezember 2024 sei sie in die Ukraine zurück- und schliesslich am 8. Januar 2025 in die Schweiz eingereist. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie in Bulgarien registriert worden sei. Auch sei eine längerfristige oder dauerhafte Niederlassung in Bulgarien nie ihre Absicht gewesen. Ihr einziges Ziel sei es, wieder mit ihrer Familie respektive ihren Geschwistern vereint zu sein, welche über einen Schutzstatus in der Schweiz verfügten und mit welchen sie eine enge und wichtige Beziehung pflege. Eine Rückkehr nach E._______ (Ukraine) sei unmöglich und mit erheblichen Gefahren verbunden, zumal E._______ in der Nähe des besetzten Territoriums liege und fast täglich bombardiert werde. Weitere Angehörige, zu denen sie gehen könne, habe sie nicht.
6.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine legal in Bulgarien aufgehalten («To the person was granted temporary protection in the Republic of Bulgaria.»; vgl. SEM-act. 10/1) und dort studiert. Schliesslich reiste sie freiwillig aus Bulgarien aus und ersuchte am 15. Januar 2025 die Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz legal in Bulgarien aufgehalten und Bulgarien ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in Bulgarien - wie das SEM zu Recht festgehalten hat - über eine valable Schutzalternative und kann dorthin zurückkehren. Ihre Einwände, sie habe vom Schutzstatus in Bulgarien nicht gewusst und wolle sich bei ihren Geschwistern in der Schweiz aufhalten, erweisen sich als unbehelflich. Die bulgarischen Behörden haben einer Rückübernahme am 20. Januar 2025 vorbehaltslos und unbefristet zugestimmt (vgl. SEM-act. 10/1), obwohl ihnen bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2025 in der Schweiz befindet und sie in der Schweiz noch keinen Schutzstatus hat. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht nach Bulgarien zurückkehren kann und sich anschliessend legal dort aufhalten darf.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vor-instanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.
Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin gehören - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht zur Kernfamilie. Abgesehen davon ist offensichtlich auch kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Der Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesen Personen ist zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. Der Kontakt zu den in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kann ausserdem weiterhin aufrechterhalten werden.
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.3 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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