Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 12.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3501/2013
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt (...),Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 17. März 2009 sinngemäss um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung nach. Zur Begründung machte sie geltend, aufgrund der ethnischen Probleme im Norden und Osten Sri Lankas lebe sie getrennt von ihrem Ehemann. Am Abend des (...) seien zwei ihrer drei Söhne von unbekannten, bewaffneten Personen in einem weissen Van entführt worden. Sie habe dies bei der Polizei angezeigt und die Human Rights Commission darüber informiert; die entführten Söhne habe sie seither nicht ausfindig machen können. Gegenwärtig lebe sie bei ihrem ältesten Sohn und dessen Familie in B._______.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie der Anzeige vom (...) und die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung vom (...) zu den Akten.
B. Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2009 auf, innert Frist ihre Vorbringen zu präzisieren und allfällige Beweis-mittel sowie Identitätsdokumente einzureichen.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde die Dokumente innert Frist einreichen. Am 24. April 2009 ersuchte sie sinngemäss (ohne nähere Begründung) um Einbezug einer jungen Frau in ihr Gesuch. In ihrer Eingabe vom 18. Mai 2009 führte sie aus, sie sei von den ethnischen Problemen und den Pogromen in den Jahren (...) betroffen. (...) sei ihr Haus geplündert und zerstört worden. Sie könne mit ihrer Familie nicht in Sri Lanka bleiben; aufgrund der ethnischen Situation könne sie dort nicht in Sicherheit leben. Als Beilage reichte sie erneut eine Kopie ihrer eidesstattlichen Erklärung vom (...) ein.
C. In seinem Schreiben vom 24. März 2011 (recte: 24. Februar 2011) teilte das BFM mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Gleichzeitig räumte das Bundesamt der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt seines Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine Stellungnahme ein.
D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
E. In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2013) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl.
F. Am 24. Juni 2013 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2013, in welchem sie die Botschaft über ihre Beschwerdeeinreichung informierte.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 und 3a AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Ist dies nicht möglich, so wird sie aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend führte das BFM zwar keine Befragung durch, hat diesem Umstand aber in seinem Schreiben vom 24. März 2011 Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG wird als Flüchtling anerkannt, wer in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Nach Art. 52 Abs. 2a AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern ausschliesslich dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Die letzten Indizien für eine Verfolgung seitens der von der Beschwerdeführerin erwähnten unbekannten Personen, welche zwei ihrer Söhne entführt haben sollen, würden von (...) datieren. Als sie aufgefordert worden sei, zur Einschätzung des BFM, wonach sie über kein Risikoprofil verfüge, Stellung zu nehmen, habe sie dies unterlassen und keine Hinweise für ein Fortbestehen der geltend gemachten Verfolgung genannt. In Ermangelung aktueller Indizien für eine Verfolgung durch die sri-lankische Armee oder unbekannte Dritte sei nicht davon auszugehen, dass eine solche gegenwärtig vorliege oder sich in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Ausführungen einzugehen. Die geltend gemachten Vorbringen seien nicht einreiserelevant. Deshalb sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
6.2 Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die im Schreiben vom 18. Mai 2009 genannten Punkte. Auf die Erwägungen der Vorinstanz nahm sie nicht Bezug und sie machte keinerlei Ausführungen zu ihrer aktuellen Situation.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweist, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG schliessen liesse. Die geltend gemachte Entführung der zwei jüngeren Söhne ist zwar ein tragisches Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin, eine konkrete Gefährdung ihrer eigenen Person macht sie jedoch nicht geltend. Zur Aktualität der vorgebrachten Verfolgung nimmt sie in der Beschwerde nicht Stellung, und auch zum weiteren Verlauf der Suche nach den Söhnen macht sie keine Angaben. Ihre Ausführungen sind oberflächlich und vage, Hinweise auf eine aktuelle Verfolgung sind keine ersichtlich. Die erwähnten Vorfälle aus den Jahren (...) stehen zeitlich in keinem Zusammenhang mit den Asylvorbringen und sind daher nicht asylrelevant. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind damit nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt, und nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine relevante Gefährdungssituation fehlen. Es ist daher nicht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat daher zu Recht der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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