Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 12.06.2024Publikationsdatum: 20.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3503/2024
Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte,
dass er mit seinem Gesuch unter anderem seinen ukrainischen Reisepass (inkl. eines polnischen Visums [gültig vom {...} 2021 bis {...} 2022]) und eine polnische Aufenthaltskarte (karta pobytu, gültig bis [...] 2026) zu den Akten reichte,
dass er anlässlich einer schriftlichen Kurzbefragung vom 11. Januar 2024 im Wesentlichen vorbrachte, er sei ukrainischer Staatsbürger, habe seinen Heimatstaat jedoch am (...) 2021 verlassen und sich seitdem mittels eines Visums in Polen aufgehalten, wo er als (...) gearbeitet habe,
dass ihm später eine polnische Aufenthaltsbewilligung (residence permit) ausgestellt worden sei, welche bis zum (...) 2026 gültig sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 mitteilte, es habe sich herausgestellt, dass er die Voraussetzungen des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, zumal er über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfüge und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass es ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 28. Februar 2024 im Rahmen einer Stellungnahme darlegte, dass seine Lage in Polen äusserst schwierig gewesen sei, da sein Arbeitsvertrag (...) 2023 nicht verlängert worden sei und er auch sonst keine neue Arbeitsstelle gefunden habe,
dass er - mangels Sozialhilfe - nach seiner Entlassung seine Unterkunft habe verlassen müssen und obdachlos gewesen sei,
dass jedoch nicht nur seine finanzielle, sondern auch die politische Situation in Polen nicht einfach sei, da täglich anti-ukrainische Kundgebungen stattfinden würden,
dass eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Polen ferner entzogen werde, wenn der Aufenthaltszweck - wie in seinem Fall - beendet worden sei, wobei seine polnische Aufenthaltsbewilligung ohnehin nicht mehr gültig sei, da er Polen vor über einem Monat verlassen habe,
dass er mit seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2024 eine Kopie seiner polnischen Arbeitsbewilligung (in Briefform), gültig vom (...) 2021, einreichte,
dass er sich mit E-Mail vom 1. März 2024 erneut ans SEM wandte und weitere Beweismittel betreffend sein Arbeitsverhältnis in Polen ins Recht legte,
dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung mit Verfügung vom 3. Mai 2024 - eröffnet am 6. Mai 2024 - ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies,
dass es den Beschwerdeführer zudem dem Kanton B._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur vom Bundesrat bezeichneten Gruppe der schutzberechtigten Personen (Kategorie a), da er vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen wohnhaft gewesen sei,
dass er ferner im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Besitz eines Visums für Polen gewesen sei, wo er sich seit dem (...) 2021 aufgehalten habe, und derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, welche bis zum (...) 2026 gültig sei,
dass Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten, von diesem Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und daher nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen seien,
dass schliesslich auch der Wegweisungsvollzug nach Polen zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, nach Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zuzusprechen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die Kantonszuweisung demgegenüber nicht angefochten wurde,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend begründete, es treffe zwar zu, dass er sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen aufgehalten habe und dort über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass diese Bewilligung jedoch an den Zweck der Erwerbstätigkeit gebunden sei und er diese Bedingung nicht mehr erfülle, da er in der Zwischenzeit seine Arbeitsstelle verloren habe und sich seit dem (...) 2024 in der Schweiz aufhalte,
dass er folglich davon ausgehe, in Polen über keine Aufenthaltsbewilligung mehr zu verfügen, weshalb die Ausreise (recte: Einreise) nach Polen derzeit nicht möglich sei und ihm dort auch kein Schutz mehr gewährt werde,
dass die politische Situation in Polen ferner angespannt und nicht auszuschliessen sei, dass die polnischen Behörden ukrainische Staatsangehörige im wehrdienstpflichtigen Alter in die Ukraine ausweisen würden,
dass Polen somit kein sicheres Land sei, das seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkomme,
dass sodann seine Ehefrau C._______ (geboren am [...]) und die gemeinsame Tochter D._______ (geboren am [...]) zwischenzeitlich (am 25. Mai 2024) in die Schweiz eingereist seien und um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersucht hätten (N [...]),
dass das SEM ihren Antrag auf Schutzgewährung gutgeheissen habe, weshalb es aufgrund der Familieneinheit nicht zulässig sei, ihn, den Beschwerdeführer, nach Polen wegzuweisen,
dass der Beschwerdeführer das Gericht in seiner Beschwerde schliesslich darüber informierte, er habe beim SEM aufgrund der veränderten Situation ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht,
dass er seiner Beschwerde neben einer Kopie dieses Wiedererwägungsgesuchs, verschiedene Medienberichte betreffend die Situation in Polen, das Eintrittsblatt des SEM für seine Ehefrau und Tochter vom 27. Mai 2024 sowie eine Fürsorgebestätigung beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, der Beschwerdeführer gehöre den in der Allgemeinverfügung genannten Personenkategorien nicht an, da er bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen Wohnsitz hatte,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, dieser Argumentation etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal entgegen seinen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass seine bis zum (...) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen,
dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b),
dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82),
dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3),
dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 alleine um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht hat, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter erst im Mai 2024 in die Schweiz eingereist sind, damit sie hier um Schutz ersuchen können,
dass sie folglich nicht gemeinsam um Schutz nachgesucht haben (Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Angaben schon seit dem (...) 2021 in Polen aufhielt, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter noch bis vor Kurzem in der Ukraine wohnhaft waren,
dass die Trennung des Ehepaares somit bereits im (...) 2021 erfolgte, weil der Beschwerdeführer mit dem in Polen erzielten Erwerbseinkommen seine in der Ukraine wohnhafte Familie finanziell unterstützen konnte (vgl. Beschwerde Ziff. 7),
dass sich das Ehepaar folglich nicht wegen des Kriegsausbruchs im Februar 2022 getrennt hat, sondern die Trennung im (...) 2021 aus ökonomischen Gründen erfolgte, welche keinen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes begründen (vgl. BBl 1996 II 1 ff., 82),
dass die Familiengemeinschaft somit nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, womit auch die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind,
dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer nicht in einen allfälligen Schutzstatus seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter einbezogen werden könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im heutigen Zeitpunkt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - weder seiner Ehefrau noch der gemeinsamen Tochter seitens des SEM vorübergehender Schutz gewährt wurde, sondern ihr Verfahren vielmehr nach wie vor beim SEM hängig ist,
dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung),
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter mittlerweile ebenfalls in der Schweiz aufhalten und gemäss ZEMIS ein Gesuch um vorübergehenden Schutz eingereicht haben (vgl. Beschwerde Ziff. 4 und 7 sowie N [...]), wobei deren Verfahren bei der Vorinstanz noch pendent ist,
dass damit im Wegweisungs- und Vollzugspunkt bezüglich des Grundsatzes der Einheit der Familie von einer massgeblichen Veränderung des Sachverhaltes auszugehen ist, die weitere Abklärungen nach sich ziehen dürfte (vgl. aucb nachfolgend), und sich zum aktuellen Zeitpunkt deshalb eine abschliessende Beurteilung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers für das Gericht als nicht möglich erweist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Wegweisung sowie den Vollzug im Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG) prüfen und - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - die in diesem Zusammenhang noch erforderlichen Abklärungen vornehmen kann,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff «Einheit der Familie» im gesamten Asylgesetz einheitlich verwendet wird (vgl. BVGE 2008/47) und sich auf Art. 8 EMRK stützt,
dass die Vorinstanz demnach gestützt auf Art. 8 EMRK abzuklären hat, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person besteht, ohne dass es den beteiligten Personen möglich beziehungsweis zumutbar wäre, das Familienleben andernorts - vorliegend allenfalls in Polen - zu führen (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 7.3 m.w.H.),
dass sich auch Personen auf Art. 8 EMRK berufen können, die zwar kein gefestigtes Aufenthaltsrecht (vgl. hierzu BVGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.1 oder 130 II 281 E. 3.1) haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BVGE 2023 VII/6 E. 7.3 m.w.H.),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, deren Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufzuheben sind und die Sache im Wegeweisungs- und Vollzugspunkt zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid auch die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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