Entscheiddatum: 28.06.2013Publikationsdatum: 09.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3520/2013
Urteil vom 28. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Irak, vertreten durch Samuel Häberli, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 4. November 2002 wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. September 2002 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufforderungen zum Verlassen der Schweiz leistete der Beschwerdeführer zunächst keine Folge. Seit dem 30. November 2003 galt er als verschwunden.
B. Am 26. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgenommen. Nach der Haftentlassung suchte er am 27. Mai 2011 erneut um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6888/2011 vom 11. Januar 2012 ab.
C. Mit Eingabe vom 9. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Krankheit sei als Folge jahrelanger Diskriminierungen, erfolgter Vergewaltigungen und Gewalterfahrungen sowie familiärer Ausgrenzung zu sehen, was zum ständigen Grundgefühl existentieller Bedrohung geführt habe. Eine Rückkehr in den Irak führe zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Hinzu komme, dass er kein soziales Netz im Irak habe und ihm dort keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar.
D. Am 15. April 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorläufigen Massnahme aus.
E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. Dezember 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweis Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und das zuständige Migrationsamt im Sinne einer vorläufigen Aufnahme anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszusetzen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft des Beschwerdeurteils vom 11. Januar 2012 beseitigen könnten. In den Provinzen des Nordiraks sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung zumindest in den Städten gewährleistet, auch wenn in vielen Bereichen veraltete Anlagen, eine ungenügende Infrastruktur und ein Mangel an gewissen Medikamenten und qualifiziertem Personal ein Problem darstelle. Im Bereich der psychiatrischen Versorgung habe sich die Situation in den vergangenen Jahren tendenziell verbessert. Zwischenzeitlich würden verschiedene Spitäler mit speziellen Abteilungen bestehen, in welchen Psychiatriepatienten kostenlos medizinisch betreut würden. Die angeführten Krankheiten bildeten kein Vollzugshindernis. Das Medikament Invaga sei auch in den Provinzen des Nordiraks erhältlich, ebenso seien die üblichen alternativen Antipsychotika erhältlich. Zudem sei in den Nordprovinzen sowohl eine lang- als auch kurzfristige ambulante und stationäre psychiatrische Behandlung möglich, beispielsweise im Zheen International Hospital in Erbil. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich an die vorhandenen medizinischen Einrichtungen zu wenden. Zwar sei die medizinische Versorgungslage nicht auf dem westeuropäischen Niveau, indes sei angesichts der vorhandenen Struktur bei einer Rückkehr nicht eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es liege keine medizinische Notlage vor. Schliesslich stehe es dem Beschwerdeführer offen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen.
5.1 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 28. Dezember 2012 wurden beim Beschwerdeführer eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert und der Verdacht auf das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), Status nach sekundärem schädlichem Gebrauch von Alkohol, sowie das Bestehen von Zwangsstörungen geäussert (ICD-10: F42.2).
5.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht stellt der Vollzug der Wegweisung keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn ganz ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/6 Nr. E. 7 b mit Verweisen), was in casu ganz offensichtlich nicht der Fall ist. Namentlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 18. Februar 2013 als hafterstehungsfähig erachtet wurde. Zudem hat ihm die Vorinstanz Rückkehrhilfe angeboten und ist, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, auch im Heimatland eine Behandlung grundsätzlich möglich.
5.3 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
5.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Bereits im Entscheid vom 13. Dezember 2011 hat sich die Vorinstanz zur medizinischen Situation im Irak geäussert. In der nun angefochtenen Verfügung hat sie in Berücksichtigung des ärztlichen Berichts vom 28. Dezember 2012 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts und damit von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Zu Recht hat sie festgestellt, im Nordirak würden hinreichende, wenn auch mit dem schweizerischen Standard nicht vergleichbare, medizinische Einreichungen zur Verfügung stehen, in welchen die psychischen Probleme des Beschwerdeführers behandelt werden könnten. Auch seien die erforderlichen Medikamente, namentlich das gegenwärtig verabreichte Antipsychotika Invega 6m beziehungsweise entsprechende Alternativen erhältlich. Diese Erkenntnis wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben bereits vor Jahren in seiner Heimat wegen seines psychischen Leidens zumindest vorübergehend erfolgreich behandelt wurde (vgl. Akten BFM B33/10 S. 5 f.). Weiter ist festzustellen, dass in den letzten Jahren ausländische Organisationen im Nordirak neue Zentren für die Behandlung von traumatisierten und psychisch kranken Personen errichtet haben (z.B. Stiftung wings of hope Deutschland oder die Mission of the Kirkuk Center for Torture). Entgegen seiner Ansicht stehen dem Beschwerdeführer damit hinreichende medizinische Einrichtungen sowie die notwendigen Medikamente zur Behandlung seines psychischen Leidens zur Verfügung. Was die Finanzierbarkeit derselben betrifft, so kann der Beschwerdeführer beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Nachdem die Mutter dem Beschwerdeführer seinerzeit die Eröffnung eines B._______ finanzierte, ist davon auszugehen, dass sie ihren Sohn auch im Zusammenhang mit seiner medizinischen Behandlung finanziell unterstützen wird. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, aufgrund einer veränderten Situation sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden und es ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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