Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2021.
Entscheiddatum: 22.04.2025Publikationsdatum: 19.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3530/2021 und E-3531/2021
Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Beschwerdeführende 1 (E-3531/2021 / N [...]) sowie E._______, geboren am 29. April 2001, Beschwerdeführein 2 (E-3530/2021 / N [...]) alle Irak, alle vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2021.
A. Die Beschwerdeführenden 1 (Mutter A._______ mit den damals minderjährigen Kindern) und die Beschwerdeführerin 2 (volljährige Tochter E._______), irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sunnitischen Glauben, suchten am 17. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Das SEM eröffnete gleichentags ein Dublin-Verfahren und wandte sich mit einem Informationsersuchen an die griechischen Migrations- und Asylbehörden. Gemäss deren Auskunft vom 21. Mai 2020 wurden der Beschwerdeführerin A._______ und ihren vier Kindern am 18. Juni 2018 in Griechenland der Flüchtlingsstatus zugesprochen und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, nachdem sie am 18. Oktober 2017 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Bereits vor Erhalt dieser Auskunft, am 20. April 2020, erfolgte ein Selbsteintritt seitens des SEM auf die Asylgesuche.
C. Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend, im Januar 1994, im Alter von erst 14 Jahren, habe ihr Vater sie mit F._______, ihrem heutigen Ehemann, zwangsverheiratet. Kurz nach ihrer Eheschliessung sei sie mit ihrer ältesten Tochter G._______ schwanger geworden. In H._______ habe sie sich über 20 Jahre lang als Schneiderin verdingt und sei selbständig für ihren und den Unterhalt der Kinder aufgekommen. Ihr Ehemann habe sie bereits im ersten Ehejahr immer wieder geschlagen. Er habe sie ausserdem jahrelang und wiederholt mit anderen Frauen betrogen und mit diesen und deren Angehörigen Schwierigkeiten erhalten. Aus Angst vor Racheaktionen dieser Personenkreise habe sie zwischen 2012 und 2016 oft das Quartier gewechselt. Sie habe sich an ihren Vater gewandt, der ihr mitgeteilt habe, dass er mit einer Scheidung grundsätzlich einverstanden sei, falls sie dem Ehemann hre Kinder überlasse, was sie aber nicht gewollt habe. Im Herbst 2013 sei es zu einem Gewaltausbruch ihres Ehemannes gekommen, bei dem er sie am Kopf verletzt habe. Er habe seine sowie ihre männlichen Verwandten angerufen und ihrem Vater, ihrem Bruder und seinen eigenen Brüdern mitgeteilt, dass diese sie mitnehmen sollten. In der Folge sei sie und die Kinder für einige Zeit in ihrem Elternhaus untergekommen. Aufgrund des Vorfalls habe sie sich eine Anwältin genommen sowie im September 2013 eine Anzeige gegen F._______ erstattet. Erst später habe ihr Vater ihr eröffnet, dass er F._______ von dieser Anzeige unterrichtet und ihn gewarnt habe. Als sie vor Gericht erschienen sei, sei die Anwältin nicht gekommen. Sie vermute, dass F._______ diese bestochen und die beiden gegen sie gearbeitet hätten. Nach einem Zwischenfall in ihrem Elternhaus, der den Zorn ihres Vaters und Bruders auf ihre beiden älteren Söhne gezogen habe, seien letztere zu F._______ zurückgeschickt worden. Dieser wiederum habe dann seinerseits eine Anzeige gegen ihren Vater und ihren Bruder erstattet, worauf ein Haftbefehl gegen die beiden ergangen sei. Unter diesen Vorzeichen habe ihr Vater sie und die Kinder zu ihrem Ehemann zurückgeschickt. Dieser habe ihr seither wiederholt damit gedroht, sie zu erschiessen. Sie und ihr Mann seien daher zum Polizeiposten gegangen und sie hätten ihre Anzeigen zurückgezogen. Damals habe F._______ ihr gesagt, dass er eine zweite Ehefrau wünsche. Sie habe sich nur unter der Bedingung damit einverstanden erklärt, dass er ihr und den Kindern ein Haus zuspreche, in dem sie wohnen bleiben könnten. Diese Forderung habe F._______ jedoch nicht akzeptieren wollen. Von einer zweiten Ehefrau habe er dennoch nicht abgesehen und sie vermute, dass er seine heutige Zweitfrau I._______ 2014 oder 2015 auf die eine oder andere Weise geehelicht habe. Seit Anfang 2014 habe F._______ nicht mehr permanent im selben Haushalt wie sie und die Kinder gewohnt. Anlässlich eines Streits im September 2015 zwischen ihr und F._______ habe dieser ihr eröffnet, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle, wobei er zugegeben habe, A. geheiratet zu haben. Im Anschluss an diesen Streit habe F._______ das Haus verlassen, woraufhin ihr am 15. Oktober 2015 ein Räumungsbefehl überreicht worden sei. Zwecks Einleitung der Scheidung habe sie sich ans sogenannte J._______ für Frauen gewandt, dieses habe eine Anzeige für sie beim Gericht erstattet. Ihr Vater sei jedoch nicht bereit gewesen, vor Gericht als Zeuge zu fungieren, da er F._______ in der ganzen Streiterei Recht gegeben habe. F._______ habe sie schliesslich kontaktiert und von ihr verlangt, dass sie die Anzeige gegen ihn zurückziehe, ansonsten er ihr die Kinder wegnehmen würde. Sie sei zum ersten Gerichtstermin erschienen, wobei die Richterin aufgrund der Abwesenheit von F._______ keinen Beschluss habe fällen können. Da sie vom Gerichtsverfahren keinen Erfolg und seitens der Behörden keinen Schutz habe erwarten können, habe sie schliesslich auch diese zweite Anzeige gegen F._______ zurückgezogen. Sie und die Kinder hätten sich schliesslich ein Haus zur Miete genommen. Von ihrer Familie habe sie keine Unterstützung erhalten. Am 4. Juli 2016 sei der erwachsene Sohn von A. namens K._______ in L._______ bei einer Mafia-Fehde erschossen und dessen Cousin M._______ angeschossen worden. Seither habe M._______ ihrem Ehemann Drohungen geschickt, da er diesen für den Tod von K._______ verantwortlich gemacht habe. Aufgrund dieser Drohungen hätten F._______ und A. sich Ende 2016 in die Türkei begeben. Sie habe befürchtet, dass der Personenkreis um M._______ Rache an Ihren Kindern nehmen könnte. Ihr Ehemann sei 2017 aus der Türkei zurückgekehrt. Im Juni jenes Jahres habe er ihr gesagt, dass die Lösung seiner Probleme darin bestünde, dass er der Verwandtschaft des getöteten K._______ ihre Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) zwecks Verheiratung als Gegentausch für ein Blutgeld übergeben wolle. Sie habe mit F._______ gestritten und eine solche Vereinbarung nicht akzeptiert. F._______ sei erneut in die Türkei gegangen. Drei Tage vor ihrer Ausreise habe ihr Schwager, der Bruder von F._______, sie darüber unterrichtet, dass die Angehörigen von K._______ bereit seien, sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen, falls dieser ihrer Familie E._______ zur Heirat übergeben würde. Sie habe ihrem Schwager ihren Unwillen ausgedrückt, woraufhin dieser sie geschlagen habe.
Sie und ihre vier jüngsten Kinder hätten den N._______ am 26. August 2017 mit türkischen Visa verlassen und seien direkt nach O._______ gefahren. In O._______ habe sie ihren Ehemann F._______ getroffen, der im Anschluss ihre jüngste Tochter C._______ nach Griechenland mitgenommen habe, dies mit der Absicht, aufgrund ihrer geistigen Behinderung ein Bleiberecht in Griechenland zu erwirken. Sie und die übrigen drei Kinder seien später ebenfalls nach Griechenland gereist, wo sie und S. wieder zusammengefunden hätten. In Griechenland sei es zu Kontaktversuchen seitens F._______ gekommen, die Polizei habe ihn aber jeweils entfernt. Sie habe den dortigen Behörden erklärt, keinen Kontakt mit F._______ mehr zu wünschen. Am 15. November 2019 habe sie mit den vier Kindern Griechenland verlassen und sie seien gleichentags in die Schweiz eingereist. Ihr Vater habe sie inzwischen verstossen, da sie im Ausland getrennt von ihrem Mann lebe, ihr volljähriger Sohn Q._______ lebe mit seinem Vater F._______, dessen zweiter Ehefrau A. sowie deren gemeinsamer Tochter in Griechenland. Im Frühling 2020 habe ihr Schwager ihrer Tochter E._______ mit dem Tod gedroht, dies auch gegenüber ihren Eltern. Auch ihr Onkel väterlicherseits habe ihr gedroht, wie sie von ihrer Schwester inzwischen erfahren habe. Ferner habe ihre Tochter E._______ einen Geliebten namens P._______ gehabt. Dieser habe bereits um ihre Hand angehalten, ihr Ehemann F._______ und ihr Sohn Q._______ seien jedoch gegen eine Heirat gewesen. E._______ sei von P._______ schwanger gewesen, habe das ungeborene Kind indes verloren, da F._______ sie geschlagen habe. Von dieser Schwangerschaft habe F._______ allerdings nichts gewusst. E._______ habe heute keinen Kontakt mehr zu P._______ Ein entfernter Verwandte von F._______ namens R._______. habe sie und ihre Tochter E._______ in der Verwandtschaft diffamiert und diese über die Beziehung zwischen E._______ und P._______ informiert. Man werfe ihr nun vor, die Familienehre verletzt zu haben.
D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 wurde das SEM über den Umstand informiert, dass sich der Sohn Q._______ der Beschwerdeführerin A._______ mittlerweile offenbar in Frankreich aufhalte und diese angerufen habe. Daraufhin sei nach Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung eine Datensperrung gemäss Art. 9 des kantonalen Datenschutzgesetzes erfolgt.
E. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente ein (Eheschein, Auftrag an Richter wegen Beschwerde, Auftrag an das J._______, Anzeigen bei der Polizei und beim Gericht, polizeiliches Aussageprotokoll, Räumungsbefehl, Ärztliches Schreiben, Anzeigerückzug, Memory Stick mit Fotos und Audio-Aufnahmen, Datensperrung hinsichtlich Q._______)
F. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie sei von Anfang an von ihrem Vater ausgegrenzt und geschlagen worden. Auch von ihren Cousins väterlicherseits habe sie Gewalt und Ausgrenzung erfahren. Ab 2010 habe ihr Vater begonnen, nicht nur sie, sondern auch ihre Geschwister zu schlagen. Ihr Vater habe aufgrund seiner zahlreichen Affären, Probleme mit anderen Frauen respektive deren Angehörigen erhalten, weshalb sie sich oft vorübergehend bei ihren Verwandten mütterlicherseits verstecken und innerhalb H._______ habe umziehen müssen. Auch durch die Angehörigen mütterlicherseits seien sie alle schlecht behandelt worden. Ihr Vater habe auch damit gedroht, sie alle zu erschiessen. 2013 sei es zu einem grossen Streit gekommen, bei dem ihr Vater ihre Mutter geschlagen habe. Danach sei sie, ihre Geschwister und die Mutter bei deren Eltern und auch einem Bruder von ihr untergekommen. Auch dort habe sie Gewalt und Quälereien erfahren. Ihre Mutter habe wegen des Streits, bei dem sie verletzt worden sei, eine Anzeige gegen ihren Vater erstattet. Nach einem Zwischenfall im Haus ihrer Grosseltern, der den Zorn ihres Grossvaters und Onkels mütterlicherseits auf ihre beiden Brüder gezogen habe, seien letztere zu ihrem Vater zurückgeschickt worden. Dieser wiederum habe dann seinerseits eine Anzeige gegen ihren Grossvater und Onkel mütterlicherseits erstattet, da diese zuvor ihre beiden Brüder geschlagen hätten. Aufgrund dieser Anzeige habe ihr Grossvater mütterlicherseits mit ihrem Vater F._______ eine Vereinbarung getroffen und sie seien alle wieder zu ihrem Vater gezogen. Ihre Eltern hätten ihre Anzeigen zurückgezogen.
Um das Jahr 2015 habe ihr Vater F._______ seine zweite Frau I._______ geheiratet. Er sei nur noch ab und zu bei ihr zuhause gewesen und habe schliesslich sogar das Haus ohne ihr Wissen verkauft. Im September 2015 habe ihre Mutter eine weitere Anzeige gegen ihren Vater erstattet. Im Folgemonat habe sie eine Mitteilung der Polizei erhalten, dass sie das Haus räumen müsse. Ihre Mutter habe auch diese zweite Anzeige gegen ihren Vater zurückgezogen. Weder ihre Angehörigen väterlicher- noch mütterlicherseits hätten ihr helfen wollen, weshalb sich ihre Mutter für sie und ihre Kinder ein Haus zur Miete genommen habe. In jener Zeit sei es auch zu einem Konflikt zwischen ihrem Onkel mütterlicherseits und ihrem Vater sowie zwischen ihrem Grossvater mütterlicherseits und ihrer Mutter gekommen. Ihr Vater habe sich angestrengt, um ihre Mutter zur Rückkehr zu ihm zu bewegen. Seine Verwandten hätten dabei vermittelt. Schliesslich sei sie, ihre Mutter und ihre Geschwister in sein neues Haus gezogen. Dennoch habe sich ihr Vater unverändert schlecht ihr gegenüber verhalten. Nach der Heirat ihrer zweitältesten Schwester hätten neue Probleme für sie begonnen. Der Sohn der zweiten Frau ihres Vaters - K._______ - sei im Juli 2016 umgebracht worden. Dessen Verwandtschaft - eine Mafia-Familie aus L._______ - habe ihrem Vater die Schuld an dessen Tod gegeben. Deshalb habe sich ihre gesamte Familie aus Angst vor Racheaktionen Sorge um ihre Sicherheit gemacht, zumal ihr Vater ihrer Familie mit der Rache eines Cousins von K._______ gedroht habe. Ihr Vater F._______ habe sie deshalb der Verwandtschaft von K._______ als Blutgeld zur Verheiratung übergeben wollen, damit keiner ihrer Brüder umgebracht würde. So sei geplant gewesen, dass sie einen Verwandten des verstorbenen K._______ - S._______ - heiraten sollten. Ihre Mutter sei jedoch gegen eine solche Übereinkunft gewesen. Ihr Vater sei in die Türkei gegangen und nach etwas mehr als einem Monat nach H._______ zurückgekehrt. Anschliessend habe er Ihre Mutter zu ihren Eltern geschickt und sie und ihre Geschwister seien beim Vater geblieben. In dieser Zeit sei sie von ihm geschlagen worden, vor allem, nachdem sie einen erfolglosen Versuch unternommen gehabt habe, ihre Mutter nach Hause zurückzuholen.
Sie, ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister hätten den Irak am 26. August 2017 mit türkischen Visa verlassen und seien nach O._______ gefahren. In O._______ habe sie ihren Vater F._______ angetroffen, der im Anschluss ihre Schwester C._______ nach Griechenland mitgenommen habe. Später habe sie dort C._______ wieder angetroffen. Am 15. November 2019 habe sie Griechenland verlassen und sei über Belgien in die Schweiz eingereist. Ihr Vater und ihr Bruder Q._______ hätten in Griechenland erfahren, dass sie einen Geliebten namens P._______ gehabt habe. Sie hätten sie deshalb mit dem Tod bedroht und sie könne wegen der Ereignisse in Griechenland nicht in den Irak zurückkehren. Ihr Vater habe sie in Griechenland geschlagen und sie habe ihr ungeborenes Kind verloren. Ihr Vater und Q._______ hätten aber nicht gewusst, dass sie mit P._______ bereits geschlafen habe und schwanger von ihm gewesen sei. Jedoch habe Ihr Onkel mütterlicherseits über Facebook von Sprachnachrichten eines gewissen T._______ erfahren, die sehr gefährlich für sie werden könnten. T._______ habe ihrem Bruder Q._______ darin angedroht, Sachen weiterzuerzählen, welche ihre Familienehre verletzen würden. T._______ wisse, dass sie eine Beziehung mit einem Mann eingegangen sei. Ihre Familie habe T._______ in der Türkei kennengelernt. Er sei eigentlich mit ihrem Vater verwandt. Eventuell wisse ihre Verwandtschaft heute, dass sie schwanger gewesen sei. Ihr Onkel väterlicherseits habe ihr nach der Ausreise mit dem Tod gedroht. Er habe ihrem Grossvater mütterlicherseits 2018 gesagt, dass seine Tochter und seine Enkelin Huren seien und die Familienehre nur durch ihren beider Tod geschützt werden könne.
G. Mit Verfügungen vom 7. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführenden wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, indessen deren Asylgesuche abgelehnt. Es wurde die Wegweisung verfügt und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.
H. Mit zwei (praktisch inhaltsgleichen) Beschwerden vom 5. August 2021 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen in Ziffern 2 und 3 beziehungsweise 4 und 5 und die jeweilige Asylgewährung, in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der (damals) Unterzeichnenden. Die beiden Verfahren N 721 841 und N 721 842 seien koordiniert zu behandeln.
I. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2021 wurden nach Nachweis der Bedürftigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung jeweils gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, 6002 Luzern, den Beschwerdeführenden beigeordnet. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeverfahren E-3530/2021 und E-3531/2021 koordiniert zu behandeln.
J. Mit Eingaben vom 14. März 2022 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, per Ende März 2022 ihre Tätigkeit bei der Caritas Schweiz aufzugeben, weshalb sie darum ersuche, aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin entlassen zu werden.
K. Mit Zwischenverfügungen vom 25. April 2022 wurde MLaw Katarina Socha antragsgemäss von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
L. Mit Zwischenverfügungen vom 28. November 2022 wurde antragsgemäss MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, bereits wieder von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entbunden und MLaw Natalie Marrer als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
M. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht der U._______ Zug vom 28. November 2022 ein, worin der Beschwerdeführerin 1 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird. Ferner sei diese im Irak in absentia wegen Ungehorsam und Kindesentführung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-3530/2021 und E-3531/2021 vereinigt.
Die Beschwerden sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweisen (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anerkannt und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht und mit hinreichender Begründung zum Schluss gelangt sei, es lägen keine Vorfluchtgründe vor und ihre Asylgesuche seien daher abzulehnen.
Die Schweiz gewährt gesuchstellenden Personen Asyl, wenn sie eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG) und keine gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die frauenspezifischen Fluchtgründe sind zu berücksichtigen.
7.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Beschwerdeführerin A._______ fest, dass die geltend gemachten Vorbringen, mit F._______ zwangsverheiratet, von diesem geschlagen worden zu sein und zu befürchten, von Angehörigen im Umfeld der betroffenen Frauen bedroht zu werden, als nicht asylrelevant einzustufen seien. Einerseits aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise, andererseits aufgrund der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in der ARK (Autonomen Region Kurdistans), welche sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bejahe (BVGE 2008/4). Es sei aufgrund des in der ARK bestehenden Rechts- und Justizsystems von einer dortigen funktionierenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch die eingereichten Beweismittel führten zur gegenteiligen Annahme. Angesichts der Ausführungen, dass es aufgrund der Anzeigen gegen den gewalttätigen Ehemann zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, könne den Behörden weder Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit vorgeworfen werden, zumal die Beschwerdeführerin die Anzeigen zurückgezogen habe. Zudem handle es sich bei der Erklärung, wonach F._______ wohl ihre Rechtsanwältin bestochen habe, um eine reine Mutmassung. Was die drohende Verheiratung ihrer Tochter E._______ als Gegentausch für ein Blutgeld betreffe, sei zu sagen, dass diese Form der Eheschliessung im Sinne der Gesetzgebung der ARK ebenfalls unter dem Begriff der häuslichen Gewalt falle und somit verboten sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin es unterlassen, sich deswegen an die Behörden zu wenden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Befürchtung, wonach die Hinterbliebenen von K._______ ihren Kindern etwas hätten antun können, um sich an ihrem Ehemann zu rächen. Den Akten seien weder Hinweise auf eine Schutzunwilligkeit oder eine Schutzunfähigkeit der nordirakischen Behörden zu entnehmen, noch darauf, dass ihr der Rechtsweg im Heimatland nicht offen gestanden wäre. Insofern hielten die geltend gemachten Vorfluchtgründe (familiäre Probleme, häusliche Gewalt, drohende Zwangsheirat, Ehrdelikt) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand.
7.2 Was die Ausführungen über die interfamiliären Entwicklungen nach ihrer Ausreise betreffe, schliesse das SEM nicht aus, dass die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Tochter E._______ wegen des Vorwurfs eines Ehrdelikts künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens männlichen Angehörigen ausgesetzt sein könnten. So habe A._______ erklärt, ein entfernter Verwandter ihres Ehemannes R._______. habe im Ausland erfahren, dass E._______ in der Türkei und in Griechenland eine aussereheliche Beziehung zu P._______ geführt habe. Dieser sei ihrem Ehemann und ihrem ältesten Sohn auch bekannt, da er erfolglos um deren Hand angehalten habe. R._______. habe die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Tochter E._______ in der Verwandtschaft diffamiert und diese über die Beziehung zwischen E._______ und P._______ informiert. In der Verwandtschaft werfe man ihnen vor, die Familienehre verletzt zu haben. A._______ habe erwähnt, dass es diesbezüglich bereits zu Drohungen aus ihrem verwandtschaftlichen Umfeld gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass R._______. und durch ihn weitere Teile der Verwandtschaft von der früheren Schwangerschaft von E._______ erfahren hätten. In Gesamtwürdigung aller Umstände - auch aufgrund der Tatsache, dass A._______ und E._______ nun bereits seit einiger Zeit von F._______ getrennt leben würden - sei nicht auszuschliessen, dass es mittlerweile zu weiteren Diffamierungen im Verwandtschaftskreis gekommen sei, die A._______ und E._______ im Falle einer Rückkehr zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen gereichen könnten.
7.3 Die Beschwerdeführerin A._______ erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, jedoch müsse ihr Asylgesuch aus den dargelegten Gründen abgelehnt werden. Die minderjährigen Kinder würden gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anerkannt.
7.4 Auch hinsichtlich der praktisch deckungsgleichen Vorbringen der Beschwerdeführerin E._______, häuslicher Gewalt, Drohungen und Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein und zu befürchten, als Gegentausch für ein Blutgeld mit A. verheiratet zu werden, hat das SEM deren Asylrelevanz mit Hinweis auf die bestehende Strafbarkeit und die Schutzfähigkeit und den zu bejahenden Schutzwillen der Behörden in der ARK verneint. Gleichzeitig hat es das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund drohender flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens männlichen Angehörigen wegen eines Ehrdelikts bejaht und damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 anerkannt.
In den beiden Beschwerden wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vorfluchtgründen (Gewalt durch patriarchalische Familie, Zwangsheirat, Gewalt im Namen der Ehre) um frauenspezifische Vorbringen handle. Mit Hinweis auf zahlreiche Quellen wurde festgehalten, dass die erlittene und drohende Gewalt und die Zwangsheirat von E._______ sowie die damit verbundenen Drohungen im Namen der Ehre (Blutrache) gegen die Beschwerdeführerinnen im Irak als frauenspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu betrachten seien. Hieraus ergäben sich zweifelsfrei massive Nachteile gegen die Beschwerdeführerinnen als Frauen in ihren verschiedenen Rollen, die sowohl das Verfolgungsmotiv wie auch die Intensität erfüllten. Verstärkend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerinnen über keine männliche Person als «Beschützer» verfügten. Hinsichtlich des von der Vorinstanz vorgeworfenen fehlenden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs sei festzustellen, dass hier die Begründungspflicht verletzt worden sei. Es gehe aus der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht hervor, weshalb die Vorinstanz die Kausalität zwischen den Gewaltvorfällen und der Ausreise verneine. Im Weiteren habe es die Vorinstanz nicht nur versäumt, die faktische Lage des Justizsystems im Irak beziehungsweise der ARK näher zu untersuchen, sondern sie habe darüber hinaus die aktuellen Entwicklungen im Land ausser Acht gelassen. Wie aus den verschiedenen verfügbaren Berichten hervorgehe, müsse festgestellt werden, dass in der Heimat der Beschwerdeführerinnen der Wille sowie die Fähigkeit fehlten, die betroffenen Frauen tatsächlich vor häuslicher Gewalt sowie Ehrdelikten zu schützen. Das SEM verweise lediglich auf die Gesetzgebung, die indes nicht effektiv durchgesetzt werde. Auch das von der Vorinstanz zitierte Referenzurteil BVGE 2008/4 enthalte diesbezügliche Relativierungen. Ohnehin erscheine die Argumentation in der angefochtenen Verfügung insgesamt inkonsistent und wenig nachvollziehbar. So sei den Beschwerdeführerinnen aufgrund des Vorwurfs eines Ehrdelikts (unerlaubte Trennung vom Ehemann und damit Diffamierungen im Verwandtenkreis) der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Die fehlende Schutzfähigkeit vor drohenden Ehrendelikten müsse rückblickend auch auf einen fehlenden, effektiven Schutz vor der andauernden häuslichen Gewalt der männlichen Familienmitglieder (Ehemann, Vater, Bruder, Onkel), und der drohenden Zwangsheirat ihrer Tochter in Verbindung mit der drohenden Gewalt im Namen der Ehre (Blutrache) betrachtet werden. Insgesamt und kumulativ betrachtet ergäben die frauenspezifischen Vorfälle vor der Flucht ein komplexes Geflecht von Nachteilen, die asylrechtlich relevant einzustufen seien.
9.1 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dass die Vorinstanz die Gefährdungslage der Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenügend beurteilt und im Weiteren nicht näher ausgeführt habe, weshalb der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Vorkommnissen und der Ausreise zu verneinen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
9.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere mit Hinweis auf das weiterhin gültige Referenzurteil BVGE 2008/4 das Vorhandensein von funktionierenden Schutzinfrastrukturen bejaht. Dabei hat sie indes die in BVGE 2008/4 vorgenommen Vorbehalte in Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane im Zusammenhang mit von einem Ehrenmord bedrohten Frauen (vgl. E. 6.7) ausser Acht gelassen. Mit der Nichtberücksichtigung dieses entscheidwesentlichen Aspektes liegt bereits eine unvollständige rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Ferner kommt hinzu, dass die vorinstanzliche Argumentation stellenweise widersprüchlich zu erscheinen vermag. So wird eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund des Vorwurfs eines Ehrendelikts nach Verlassen des Heimatstaats - nachdem das Vorliegen von Vorfluchtgründen mit Hinweis auf die Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden noch verneint worden war - ohne diesbezügliche nähere Begründung bejaht.
Im Weiteren hat das SEM, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt, lediglich festgehalten, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Vorkommnissen und der Ausreise nicht gegeben sei, ohne dies näher zu begründen.
Insgesamt hat es das SEM in grober Weise unterlassen, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen hinreichend und in nachvollziehbarer Weise zu würdigen.
9.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Die Nichtberücksichtigung der in BVGE 2008/4 festgehaltenen Vorbehalte in frauenspezifischer Hinsicht sowie die zusätzlich auch nicht immer klar nachvollziehbare sowie unzureichende Begründung stellen eine fehlende umfassende Würdigung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen dar und erschweren in massgeblicher Weise die Anfechtung der Verfügung sowie eine Beurteilung der Rechtssache durch das angerufene Gericht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die notwendigen Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge.
Zusätzlich kommt hinzu, dass im Verlauf des Beschwerdeverfahrens der Sachverhalt als solcher Ergänzungen erfahren hat. So wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 in absentia aufgrund von Ungehorsam und Kindesentführung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, was ein zusätzlicher Aspekt darstellt, mit dem sich die Vorinstanz nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).
9.5 Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei insbesondere bei erneuter Entscheidung die notwendige Prüfung der frauenspezifischen Vorfluchtgründe vorzunehmen.
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. Juli 2021 sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.1 Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden in den beiden vorliegenden Verfahren mit jeweils eigentlich inhaltsgleichen Rechtsmitteleingaben ans Gericht gelangten. In Berücksichtigung des in den Beschwerden aufgeführten zeitlichen Aufwands und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'100.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Die Beschwerdeverfahren E-3530/2021 und E-3531/2021 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Verfügungen des SEM vom 7. Juli 2021 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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