Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 / N (...).
Entscheiddatum: 06.02.2026Publikationsdatum: 16.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-354/2026
Urteil vom 6. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reiste am 2. November 2025 mit einem Schengenvisum für die Schweiz über den Flughafen B._______ in die Schweiz ein. Am 7. November 2025 ersuchte er in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen.
B. Am 1. Dezember 2025 wurde er summarisch und am 7. Januar 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei jemenitischer Staatsangehöriger, in D._______ aufgewachsen und habe auch nach der im Jahr (...) erfolgten Heirat dort gewohnt. Im Jahr (...) seien er und seine Frau mit dem neu geborenen Kind aus dem Heimatstaat ausgereist, damit dieses die notwendige medizinische Hilfe bekomme. Zunächst hätten sie sich in Ägypten aufgehalten, wo im Jahr (...) das zweite Kind geboren sei. Seit (...) 2024 würden sie sich aufenthaltsrechtlich bewilligt in Uganda aufhalten, wo seine Ehefrau und die Kinder nach wie vor leben würden. Er selbst sei beruflich viel gereist und auch zweimal in den Jemen zurückgekehrt. Anlässlich dieser Aufenthalte im Jemen in den Jahren 2023 und 2025 sei er aufgrund verschiedener Veröffentlichungen in den sozialen Medien sowie wegen seines eigenen Lebensstils und dem seiner Ehefrau von Verwandten väterlicherseits und auch von Nachbarn mit Verbindungen zu den Huthi-Rebellen bedroht worden. Ausserdem hätten die Huthi wegen unmoralischem Verhalten am 29. April 2025 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und am 28. April 2025 eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie im Heimatstaat durchgeführt. In D._______ würden noch seine Eltern und Geschwister leben.
C. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen (SEM-act. 6/67).
D. Am 14. Januar 2026 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am 15. Januar 2026.
E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 17. Januar 2026 per E-Mail-Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung und zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
H. Am 28. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des (wiedererwägungsweisen) Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
I. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2026 vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden formell widerspruchsfrei erscheinen, jedoch seien kaum Realkennzeichen wie persönliche Gedankengänge, situationsbezogene Detailangaben, unerwartete Ereignisse oder räumlich-zeitliche Verknüpfungen im Vortrag des Beschwerdeführers festzustellen. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, letztlich aber auswendig gelernten Sachverhalt hin. Obschon die geschilderten Probleme im Heimatstaat gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits nach der Eheschliessung bestanden hätten und diese mit ausschlaggebend für die Ausreise nach Ägypten im Jahr 2021 gewesen seien, sei er dennoch in den Jemen zurückgekehrt, namentlich im Jahr 2023 mit der gesamten Familie sowie im Jahr 2025 erneut allein. Mit diesem Verhalten habe er die Kausalkette von Verfolgung und Flucht gleich zweimal unterbrochen. Dies lasse darauf schliessen, dass er die geltend gemachte Bedrohungssituation nicht als akut oder besonders schwerwiegend eingeschätzt habe. Auch aus verhaltenslogischer Sicht erscheine sein Vorbringen nicht schlüssig. Einerseits mache er geltend, erheblichen Bedrohungen bis hin zu Todesgefahr ausgesetzt gewesen zu sein, andererseits habe er erklärt, vor seiner Rückreise in den Jemen keinerlei Bedenken gehabt und freiwillig dorthin zurückgekehrt zu sein. Dieses Verhalten stehe in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur behaupteten Gefährdungslage und vermöge nicht zu überzeugen. Gleiches gelte für die Darstellung, seine Kinder aus Sicherheitsgründen nicht mitgenommen zu haben, während er selbst keine entsprechende Angst verspürt habe. Für den letzten Aufenthalt im Jemen im (...) 2025 habe er geltend gemacht, von Nachbarn sowie von Onkeln und Cousins väterlicherseits verbal angegriffen worden zu sein. Zu diesen Vorkommnissen seien seine Aussagen jedoch äusserst vage geblieben. Trotz mehrfacher und gezielter Nachfragen habe er die angeblichen Drohsituationen lediglich mit unspezifischen Begriffen wie «verbale Drohungen», «Provokationen» oder «Angriffe» beschrieben, ohne die behaupteten Ereignisse zeitlich, örtlich oder sachlich konkretisieren zu können. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht vermocht, darzulegen, welche konkreten Handlungen ihm gegenüber vorgenommen worden seien, in welchem Kontext es dazu gekommen sei und welche unmittelbaren Folgen sich daraus ergeben hätten. Solche Angaben wären jedoch zu erwarten gewesen, wenn es sich um tatsächlich einschneidende Vorfälle gehandelt hätte. Dies gelte umso mehr angesichts seines Bildungshintergrunds und seiner kognitiven Fähigkeiten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfragen wiederholt ausweichend oder stark verallgemeinernd geantwortet habe. Sein Antwortverhalten habe teilweise den Eindruck einer nachträglich abstrahierten Darstellung vermittelt, der es an erlebnisbezogener Unmittelbarkeit fehle. Auf Nachfragen zum Verhältnis zu den Onkeln und Cousins habe er sich auf die Bezeichnung einer «oberflächlichen» Beziehung beschränkt, und die behauptete Eskalation mit seinen Verwandten nicht nachvollziehbar darlegen können.
Die behauptete Verfolgung durch die Huthi-Behörden, insbesondere in Form eines angeblichen Haft- oder Zwangsbefehls, habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht schlüssig darzulegen vermocht. Er habe weder den konkreten Inhalt noch die Umstände der Ausstellung oder Durchsetzung dieses Schreibens nachvollziehbar erklären können. So habe er geltend gemacht, Vertreter der Huthi-Rebellen hätten sein Elternhaus aufgesucht und nach ihm gefragt, ohne jedoch einen Haftbefehl vorzulegen oder eine Kopie zurückzulassen. Gleichzeitig habe er erklärt, dass sein Bruder den eingereichten Haftbefehl später dennoch über einen Kontakt innerhalb des Sicherheitsapparates habe beschaffen können, obwohl der Beschwerdeführer selbst nicht anwesend gewesen sei und ohne dass der Bruder sich direkt an die zuständigen Behörden gewandt habe. Diese Darstellung erscheine in sich widersprüchlich und wenig plausibel. Es bleibe unklar, weshalb die Behörden bei einem angeblich bestehenden Haftbefehl anlässlich der Hausdurchsuchung weder eine Kopie hinterlassen noch konkrete Schritte zur Durchsetzung desselben unternommen haben sollten, obwohl sie gemäss Darstellung des Beschwerdeführers von seinem Aufenthaltsort gewusst und direkten Zugang zu seiner Familie gehabt hätten. Ebenso erscheine es nicht nachvollziehbar, dass staatliche Behörden einen Haftbefehl gegen ihn erlassen haben sollen, es jedoch knapp versäumt hätten, ihn vor respektive bei seiner legalen Ausreise über den Flughafen festzunehmen. Das eingereichte Dokument könne mithin aufgrund seiner unklaren Herkunft, der nicht nachvollziehbaren Beschaffungskette sowie der widersprüchlichen Erklärungen zu dessen Erlangung nicht als zuverlässiges Beweismittel gewertet werden. Zudem liege lediglich eine Kopie vor, weshalb der Beweiswert stark eingeschränkt sei.
Die Darstellungen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Eindruck einer dramatisierenden Überzeichnung erwecken, ohne dass eine individuell und konkret gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung erkennbar sei. In der Gesamtwürdigung sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den geschilderten Vorkommnissen nicht um erlebnisbasierte Ereignisse handle, sondern um nachträglich konstruierte Darstellungen, welche den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsyIG nicht genügen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er und seine Familie hätten sich in Ägypten von der dort lebenden jemenitischen Gesellschaft ausgegrenzt gefühlt. Sie hätten daher das Angebot einer ägyptischen Bekannten angenommen, mit deren Vermittlung nach Uganda zu gehen. Dort habe die Ehefrau ebenfalls auf Vermittlung der besagten Bekannten eine Arbeitsstelle erhalten. Der Arbeitsvertrag laufe jedoch im (...) 2026 aus und damit sei das Aufenthaltsrecht auch nicht mehr gesichert, da das der Frau erteilte Visum von einem bestehenden Arbeitsvertrag abhängig sei und sein Visum an dasjenige seiner Frau gekoppelt sei. In Uganda sei die medizinische Versorgung des Sohnes sodann nicht gesichert, es würden unhygienische Zustände herrschen. Die Bevölkerung sei Hellhäutigen gegenüber sodann misstrauisch eingestellt. Sofern das SEM die Asylvorbringen mangels Konkretisierung und Detailliertheit als unglaubhaft erachte, sei dem im Wesentlichen Folgendes entgegenzuhalten: Der Befrager habe die Anhörung selbst protokolliert und sei daher abgelenkt gewesen. Er sei mithin seiner Verpflichtung, die Anhörung fair zu gestalten, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Der Befrager habe sich nicht auf die Fragestellung und die Antworten des Beschwerdeführers konzentrieren können und den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass seine Erklärungen zu wenig detailliert seien. Zudem sei er davon ausgegangen, dass dem SEM die Umstände im Jemen und der Umgang mit Ungläubigen bekannt sei. Er habe daher nicht gewusst, dass er ausführlicher berichten müsse. Sodann seien die faktischen Umstände in Bezug auf den Drittstaat Uganda und die individuell bestehenden Wegweisungsvollzugshindernisse nicht ausreichend geprüft worden. Der Haftbefehl gegen ihn sei am (...) 2025 ausgestellt worden und damit fünf Tage nach seiner Ausreise aus dem Jemen. Deshalb sei es nicht verwunderlich, dass er am Flughafen keine Probleme bei der Ausreise gehabt habe.
6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs) erhoben.
6.2 Diese formellen Rügen erweisen sich jedoch als unbegründet. Es finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren eingeschränkt wurden oder das SEM seiner Verpflichtung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und Begründung nicht ausreichend nachgekommen ist. Festzustellen ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer zwei Mal einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde. Bei der Anhörung am 1. Dezember 2025 waren sowohl der Rechtsvertreter anwesend als auch eine protokollführende Person (vgl. SEM-act. 20/13 S. 1 und 13) und es wurde die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben durch den Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Anlässlich der zweiten Anhörung am 7. Januar 2026 war ebenfalls eine Rechtsvertretung anwesend und auch anlässlich dieser Anhörung wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben vom Beschwerdeführer bestätigt (vgl. SEM-act. 23/13 S. 1 und 13). Es wurde im Rahmen dieser Anhörung an keiner Stelle moniert, dass der Befrager, der die Anhörung auch protokolliert hat (ein im Übrigen normaler Verfahrensablauf), nicht in der Lage war, eine ordnungsgemässe Anhörung durchzuführen. Aus dem Protokoll ergibt sich Entsprechendes auch nicht, im Gegenteil; auch diese Anhörung wurde einlässlich durchgeführt und es wurden Vertiefungsfragen gestellt. Und auch in der Stellungnahahme zum Entscheidentwurf wurde Entsprechendes durch die Rechtsvertretung nicht gerügt (vgl. SEM-act. 25/2). Das SEM ist sodann auch seiner Begründungspflicht im ausreichenden Masse nachgekommen, dies betrifft zum einen die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und zum anderen die generellen und individuellen Aspekte des Vollzugs der Wegweisung in den Drittstaat Uganda. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung auch zu den Anmerkungen der Rechtsvertretung anlässlich der Stellungnahme geäussert (vgl. SEM-act. 26/12 Ziffer II und III). Die anderen Rügen betreffen Fragen der materiellen Würdigung.
6.3 Eine Rückweisung des Verfahrens zwecks Neubeurteilung an die Vor-instanz fällt daher nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt sodann, dass die materiellrechtliche Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu bestätigen ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. SEM-act. 26/12, E. 5.1).
7.2 In der Tat erscheinen die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtumstände im Heimatstaat konstruiert. Der Beschwerdeführer hat denn auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes geltend gemacht, was zu einer anderen Einschätzung als der vom SEM Vorgenommenen führen könnte. Die Rüge, es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Vorbringen zu konkretisieren, erweist sich nicht stichhaltig, da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gegeben wurde, im Beisein seiner Rechtsvertretung die Asylgründe allumfassend vorzubringen. Eine plausible und nachvollziehbare Begründung im Sinne der Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Insbesondere erachtet auch das Gericht den angeblich gegen den Beschwerdeführer ergangenen Haftbefehl im Heimatstaat wegen Unmoral vom (...) 2025 als nicht authentisch und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände als unglaubhaft. Auch auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer lediglich knapp die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umstände und war zur Frage der Erhältlichkeit dieses Dokuments (lediglich in scan-Kopie vorliegend) nicht in der Lage, plausible Angaben zu machen (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3 f.). Der Inhalt des Haftbefehls ist denn auch rudimentär und wesentliche Elemente fehlen (vgl. SEM-act. 23/13 S. 10 f.), was nicht zur Glaubhaftigkeit beiträgt.
7.3 Das SEM hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz enthielt sich einer Prüfung des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat Jemen und erachtete einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Drittstaat Uganda als zulässig, zumutbar und möglich. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Uganda über einen tatsächlichen und gelebten Lebensmittelpunkt verfügen würden. Die Familie habe dort eine Wohnung zur Miete, die Kinder würden dort dauerhaft leben und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei beruflich integriert. Der Beschwerdeführer selbst sei eigenen Angaben gemäss zwar keiner formellen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei jedoch gesellschaftlich eingebunden gewesen und habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Ausserdem habe er an verschiedenen internationalen Konferenzen im Ausland teilgenommen und anschliessend jeweils problemlos nach Uganda zurückkehren können. Er und seine Frau seien offensichtlich sehr gebildet und würden über einen merklichen finanziellen Rückhalt verfügen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass der Aufenthalt in Uganda nicht lediglich vorübergehend oder zufällig, sondern als reale und zumutbare Aufenthaltsalternative ausgestaltet sei. Der Beschwerdeführer habe zudem keine konkreten Hinweise auf eine individuelle Gefährdung, Verfolgung oder systematische Diskriminierung in Uganda geltend gemacht. Seine Einwände in der Stellungnahme, die gegen einen Aufenthalt in Uganda sprächen, würden allgemeine gesundheitliche Risiken sowie vereinzelte soziale Unannehmlichkeiten betreffen, die keine Intensität im Sinne einer individuellen Gefährdung oder einer Unzumutbarkeit im rechtlichen Sinn begründen würden. Konkrete Hinweise auf eine systematische Diskriminierung, eine schwerwiegende medizinische Problematik oder das Fehlen tragfähiger sozialer Strukturen in Uganda seien nicht dargelegt worden. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass die Verlängerung der ugandischen Aufenthaltsbewilligungen nicht garantiert sei, vermöge dies an der grundsätzlichen Zumutbarkeit nichts zu ändern. Ein bloss zukünftig unsicherer ausländerrechtlicher Status genüge praxisgemäss nicht, um die Wegweisung in einen Drittstaat als unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass ein erneuter Aufenthalt in Uganda für den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar sei, zumal dort weiterhin enge familiäre Bindungen bestünden und er sich bereits erfolgreich in die dortigen Lebensverhältnisse eingefügt habe.
9.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu auf Beschwerdeebene ein, eine Wegweisung nach Uganda sei nicht zulässig. Die Aufenthaltsbewilligung beruhe auf dem befristeten Arbeitsvertrag der Ehefrau. Dieser Vertrag sei nicht verlängert worden. Der Arbeitgeber habe mit Schreiben vom 10. Januar 2026 der Ehefrau bestätigt, dass der 18. Februar 2026 der letzte Arbeitstag sei. Damit werde die bestehende Aufenthaltsbewilligung per 25. Februar 2026 ungültig. Weder er noch seine Ehefrau hätten eine Anschlusslösung in Uganda finden könne. Der Vertrag sei Dank der Vermittlung einer Bekannten aus Ägypten geschlossen worden. Diese habe der Frau keinen Anschlussvertrag organisieren können. Ab dem 25. Februar 2026 hätten sie deshalb keine Aufenthaltsbewilligung mehr in Uganda. Es sei im Entscheid zudem nicht berücksichtigt worden, dass die Ehefrau nach einem Raubüberfall die Wohnung verlassen habe und temporär bei einer Bekannten untergekommen sei. Ausserdem hätten sie sich nie in der ugandischen Gesellschaft eingefügt. Er selbst sei viel gereist und habe in Uganda keinen Lebensmittelpunkt. Die allgemein schlechte Sicherheits- und Menschenrechtlage im Jemen mache eine Wegweisung dorthin unzulässig und unzumutbar. Ausserdem befinde er sich zurzeit in psychiatrischer Behandlung.
Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung, über die Beendigung der Arbeitsbewilligung, welche vom Arbeitgeber der Ehefrau ausgestellt worden sei (Beilage 2).
9.4
9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.4.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat oder den Drittstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Drittstaat Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das jedoch nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Drittstaat Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.7 Das SEM hat mit hinreichender Begründung und zutreffend festgestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Uganda gestützt auf die individuellen Umstände zumutbar ist. Es ist auf die vorinstanzlichen sowie die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen. Der Beschwerdeführer weist einen hohen Bildungsgrad (Bachelorabschluss in Buchhaltung) und Arbeitserfahrung aus. Er hat Englisch unterrichtet und für eine Nichtregierungsorganisationen gearbeitet, wobei er in den vergangenen Monaten ausserdem an verschiedenen (...)gipfeln teilgenommen hat. Eine solche Teilnahme an einer Veranstaltung in B._______ war denn auch Grund für die Visumserteilung für die Schweiz. Dass seine Aufenthaltsbewilligung für Uganda Ende Februar 2026 abläuft respektive nicht verlängerbar ist, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Gleiches gilt für seine Ehefrau, deren Passkopie mit den notwendigen Informationen zu ihrem Aufenthaltsstatus notabene bis heute nicht eingereicht wurde. Die Angaben, dass im Heimatstaat nach einem Überfall auch keine Wohnung mehr zu Verfügung stünde, erweisen sich als unsubstantiiert und konstruiert. Das angebliche Schreiben des Arbeitsgebers, der nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau bestätigen soll, sondern auch Ausführungen zur Frage des Wegfalls der Aufenthaltsbewilligung enthält, ist angesichts seiner Aufmachung und des Inhalts als produziert oder Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
9.4.8 Allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers, die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht und nicht näher substanziiert werden, sind in Uganda behandelbar, weshalb darauf verzichtet werden kann, entsprechende ärztliche Zeugnisse abzuwarten.
9.4.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Uganda auch als zumutbar.
9.5 Es kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt unterbleiben. Ein Vollzug dorthin scheint bei summarischer Betrachtung aber weder per se unzulässig noch unzumutbar, da der Beschwerdeführer aus D._______ stammt und die familiären Streitigkeiten nicht glaubhaft sind, die enge Familie (Eltern und Geschwister) nach wie vor im Heimatstaat leben und der Beschwerdeführer offensichtlich über eine ausreichende finanzielle Grundlage verfügen dürfte.
9.6 Der Beschwerdeführer hat einen gültigen Reisepass und verfügt in Uganda über eine nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligung, mit welcher er nach Uganda zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurde ein Kostenvorschuss erhoben. In der Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2026 wurde darum ersucht, wiedererwägungsweise auf dessen Erhebung zu verzichten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
11.2 Da sich die Beschwerdebegehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben, sind die mit der Beschwerdeergänzung gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
11.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
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