Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 05.09.2025Publikationsdatum: 24.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3546/2022
Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lynn Honegger, Rechtsanwältin,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (...).
A. Am 10. Mai 2021 ersuchte die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 20. August 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 8. September 2021 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach.
C. Ihre Personalienaufnahme erfolgte am 14. September 2021 und am 17. September 2021 fand ein Dublingespräch statt.
D. Mit Eingaben vom 23. September, 1. und 5. Oktober 2021 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung unter anderem mehrere Arztberichte zu den Akten.
E. Am 23. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]63). Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei Kurdin und habe zuletzt in der Stadt B._______ gelebt (Gouvernement Aleppo). Aufgrund des Angriffs des sogenannten Islamischen Staates (IS) im März 2018 hätten sie und ihre Familie die Stadt vorübergehend verlassen. Nach ihrer Rückkehr hätten sie das Haus, in welchem sie zuvor gewohnt hätten, geplündert vorgefunden. Plötzlich seien drei bewaffnete Männer erschienen, die sie unter Drohungen aufgefordert hätten, die Stadt zu verlassen und sie hätten ihnen untersagt, Kurdisch zu sprechen. Als es zu einer Explosion in einem Nachbarsgebäude gekommen sei, hätten sich diese Personen entfernt. Am darauffolgenden Tag hätten Angehörige des IS das Haus gestürmt und sie hätten ihren Ehemann sowie das Fahrzeug mitgenommen. Sie hätten ihn zur Kaserne der türkischen Truppen gebracht, wo sich auch der IS befunden habe. Zwei Tage später sei er von zwei Männern, die ihn ausserhalb der Stadt verletzt aufgefunden hätten, zurückgebracht worden. Zwei Wochen später seien die IS-Angehörigen erneut gekommen und hätten sie und ihren Ehemann mit einem Gewehr bedroht und sie aufgefordert, ihnen Geld zu geben. Weil sie keines gehabt hätten, seien alle Familienmitglieder geschlagen und ihr Ehemann sei abgeführt worden. Sie habe ihn in verschiedenen Haftanstalten erfolglos gesucht. Rund einen Monat nach der Mitnahme ihres Ehemannes hätten fünf Männer ihr Zuhause gestürmt. Sie hätten sie mit einem Gewehr bedroht und hätten alles fotografiert, um die Bilder der kurdischen Partei YPG (Volksverteidigungseinheiten «Yekîneyên Parastina Gel») zu schicken. Auch hätten sie nach ihrem Ehemann gefragt, hätten alle geschlagen und alles zerstört. Die türkischen Truppen hätten jeweils Angehörige des IS zu ihnen geschickt. Zwei Tage später seien drei Männer der Gruppierung Ahrar al-Sharqia (Zusammenschluss freier Männer des Ostens), darunter (...), gekommen, um ihre Tochter mitzunehmen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sie angefleht, davon abzusehen, worauf (...) sie vergewaltigt habe. Ab da seien (...) und seine Männer alle zwei bis acht Tage zurückgekehrt und sie sei wiederholt vergewaltigt worden. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, ein Cousin sei bereits von einer Gruppierung ermordet worden und nachdem sie gehört habe, dass auch sie ermordet und ihre Tochter vergewaltigt werden sollte, hätten sie sich versteckt. Nach Aleppo hätten sie nicht fliehen können, weil ihr Ehemann als Reservist vom Militär gesucht und da die Familie auch denunziert worden sei, weil sie den Vertriebenen geholfen hätten. Im Februar 2020 sei ihr schliesslich die Ausreise aus Syrien gelungen.
F. Am 25. November 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde und mit Eingabe vom 25. November 2021 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
G. Am 27. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. Dabei gab sie insbesondere an, die Männer, welche ungefähr 20 Tage nach der Festnahme ihres Ehemannes gekommen seien, hätten ihnen vorgeworfen, Aufnahmen von ihnen gemacht und diese an die Kurden respektive die YPG weitergeleitet zu haben. Weiter führte sie aus, (...) sei Mitglied des IS. Gleichentags gingen beim SEM unter anderem zwei Arztberichte ein.
H. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (am 20. Juli 2022 eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an (Dispositivziffern 4-6).
I. Am 17. August 2022 erhob die rubrizierte Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Juli 2022 in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2022 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere fest, dass sich das Beschwerdeverfahren auf die Beschwerdeführerin beschränke, da die Verfügung vom 20. August 2021 betreffend ihre Tochter bereits in Rechtskraft erwachsen und diese im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdeberechtigt sei.
K. Am 7. September 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie jenes um amtliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsanwältin unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit gut und forderte das SEM gleichzeitig auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
L. Mit Eingabe vom 14. September 2022 liess die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung C._______ vom 13. September 2022 sowie eine Kostennote zu den Akten reichen.
M. Am 20. September 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrischer Bericht vom 15. September 2022 ein, wonach die Beschwerdeführerin unter einer (...) sowie an einer (...) leide.
N. Am 22. September 2022 liess sich das SEM vernehmen.
O. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 3. Oktober 2022 replizierte die Beschwerdeführerin.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 richtet, mit welcher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung angeordnet wird, ist sie frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Bereits in der Zwischenverfügung vom 19. August 2022 wurde festgestellt, dass es sich offenkundig um einen Fehler handle, soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung die Tochter der Beschwerdeführerin im Rubrum sowie auf S. 8 aufführe. Deren Asylgesuch wurde mit rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 20. August 2021 bereits abgewiesen und es bildet nicht Gegenstand der Verfügung vom 18. Juli 2022. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Tochter der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken ; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangs-regierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Dabei werden die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des Verfahrens.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 14. September 2022 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Darin werden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und das Aktenstudium ein Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend gemacht sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 28.-. Der zeitliche Aufwand erscheint den Verfahrensumständen angemessen, aller-dings in Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 14. September und 19. September 2022 sowie vom 3. Oktober 2022. Unter Einbezug der Auslagen ist demnach die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'465.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 18. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'465.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini
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