Entscheiddatum: 10.07.2013Publikationsdatum: 18.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3566/2013
Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka,c/o schweizerische Vertretung in Colombo,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 22. April 2009 an die schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl. Nach einer Aufforderung Letzterer vom 4. Mai 2009, seine Vorbringen detaillierter zu umschreiben, bekräftigte er im Juni 2009 sein Asylgesuch.
Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Bruder B._______ am 3. September 1986 in C._______ von der srilankischen Armee erschossen worden sei. Seit diesem Tag sei die ganze Familie immer wieder bedroht worden. In den 1990er Jahren seien sie von ihrem Land vertrieben worden, um sich in D._______ (Nähe Batticaloa) als Flüchtlinge wieder anzusiedeln. Am 30. April 1993 sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Armee verhaftet und in der Zelle von maskierten Tätern gefoltert worden. Aber auch sein Bruder E._______ und sein Vater seien im Jahr 1991, bzw. 1994 verhaftet und für zwei Jahre im F._______ Prison gefangen gehalten worden. In den letzten Jahren hätten sich die Besuche bei seiner Familie von unbekannten Person gehäuft; sie hätten es speziell auf ihn - den Beschwerdeführer - abgesehen und hätten auf der Suche nach ihm die Familie immer wieder bedroht. Insbesondere würden diese Personen - die einer anderen Gruppierung als der LTTE (Liberation Tiger of Tamil Eelam) angehören würden - auf seine Mutter, seine Ehefrau und seine Schwester Druck ausüben. Deswegen schlafe er meist ausser Haus. Er habe bei der Polizei Anzeige erstattet, doch seit zwei Monaten würden unbekannte Personen wieder vermehrt auftreten und ihn auch telefonisch bedrohen. Er habe grosse Angst, dass man ihn umbringen wolle. Hinzu komme, dass er in dieser Situation keiner Arbeit nachgehen könne, um seine Familie durchzubringen.
In den Akten fanden sich je eine Kopie einer Anzeige vom 8. April 2009 der Polizeistation in Batticaloa sowie einer Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka, Regional Office Batticaloa (Complaint No: (...), vom (...) 2009.
B. Am 16. Juni 2009 stellte die Schweizer Botschaft die Akten dem Bundesamt für Migration zu und hielt fest, dass im konkreten Fall der Sachverhalt erstellt sei, weswegen aufgrund personeller Engpässe keine Anhörung durchgeführt werde.
C. Mit Eingabe vom 19. September 2009, die am 24. September 2009 von der schweizerischen Botschaft an das BFM weitergeleitet wurde, verlieh der Beschwerdeführer seinem Gesuch erneut Nachdruck. In seinem Ort fänden Entführungen und Schiessereien statt, was ihm Angst bereite.
D. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs räumte das BFM mit Schreiben vom 1. Februar 2011 dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei, da die erwähnten Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen würden. Die damaligen Schwierigkeiten müssten vor dem Hintergrund der zu jener Zeit allgemein angespannten Lage betrachtet werden, doch sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen und die Sicherheits- und Menschrechtslage habe sich inzwischen erheblich verbessert. Den Akten sei ferner nicht zu entnehmen, dass er seit September 2009 einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt habe. An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie lediglich die Vorbringen zu stützen vermögen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend indes nicht in Frage gestellt sei.
F. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 zusammen mit den Akten zur Prüfung der Frage, ob diese Eingabe als Beschwerde aufzufassen sei. Dasselbe Schreiben wurde dem Gericht am 24. Juni 2013 von der Schweizer Botschaft in Colombo übermittelt.
In dieser Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, dass er weiterhin unter elenden Umständen lebe und daher an seiner Schutzsuche festhalte. Unbekannte Personen würden immer noch das Haus seiner Familie aufsuchen und ihn telefonisch bedrohen. Ferner habe er drei Kinder, für deren Unterhalt er aufgrund der erwähnten Schwierigkeiten kaum sorgen könne.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19 f., 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Vorliegend steht das Eröffnungsdatum der Verfügung vom 7. Mai 2013 nicht fest. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Eingabe vom 10. Juni 2013 auf ein Schreiben der schweizerischen Botschaft vom 22. Mai 2013, mit welchem mutmasslich die negative Verfügung des BFM übermittelt wurde. Damit steht - ohne dass genaue Eröffnungsdatum zu kennen - fest, dass die Beschwerde vom 10. Juni 2013 fristgerecht erfolgt ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Sie ist auch formgerecht eingereicht (Art. 6 i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Colombo aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung verzichtet und der Beschwerdeführer mittels Fragen aufgefordert, die Asylvorbringen näher zu umschreiben. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 1. Februar 2011 in Kenntnis gesetzt, wobei er - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dabei wurde ihm vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuchs in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe. Der Beschwerdeführer hat indes von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme vom 1. Februar 2011 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E 5.6 ff.).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.).
6.1 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl. BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
6.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und andere Familienmitglieder in den 1990er Jahren in Haft waren, mutmasslich gefoltert wurden und andere nahe Verwandte verloren haben, ist von grosser Tragik. Doch sind seit dieser Zeit viele Jahre vergangen und der Bürgerkrieg gilt seit Mai des Jahres 2009 als beendet. Nach der aktuellen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt, da er weder ein Profil der erwähnten Risikogruppen erfüllt noch die von ihm erwähnten, seit dem Jahr 2009 gegen ihn ergangenen Drohungen (Unbekannte hätten ihn zu Hause gesucht und seine Familienmitglieder telefonisch belästigt) asylrelevant sind. Seine Befürchtungen, dass er weiterhin von unbekannten Personen bedroht werde, sind - da er weder der LTTE angehört hat noch ein anderes Merkmal einer risikobehafteten Gruppierung aufweist - überdies zu vage umschrieben und zeugen offensichtlich nicht von einer individuellen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch wenn noch nicht von einer ruhigen und friedvollen Nachkriegsphase ausgegangen werden kann, hat sich die Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka nach Einschätzungen des Bundesverwaltungsgericht seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normalisiert. Auch haben die Sicherheitseinschränkungen bereits im Jahr 2009 - als der Bürgerkrieg sich in der Endphase befand - merklich abgenommen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Von daher gesehen ist der Beschwerdeführer als nicht schutzbedürftig anzusehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise verweigert.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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