Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.06.2025Publikationsdatum: 02.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3576/2025
Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er am 4. Oktober 2023 und ergänzend am 10. Dezember 2024 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei bei seiner Grossmutter in Trincomalee aufgewachsen, nachdem seine Mutter und der Bruder im Jahr 2004 bei einem Tsunami ums Leben gekommen sei und der Vater ein Jahr später ins Vanni-Gebiet gegangen und seither verschollen sei,
dass er vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht werde, da er auf Bitten seiner Grossmutter und seines Onkels im Zeitraum 2018/2019 bis April 2021 als Geldkurier für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei, indem er auf Geheiss hin Geld von einem Konto abgehoben und an Bedürftige verteilt habe,
dass am 18. April 2021 zwei Personen, die ihn jeweils beauftragt hätten, wegen des Vorwurfs, die LTTE wieder auferstehen zu lassen, festgenommen worden seien und seither über deren Verbleib nichts bekannt sei, er aber davon ausgehe, dass sie ihn verraten hätten,
dass er am 23. April 2021 in diesem Zusammenhang vom CID festgenommen, befragt und misshandelt worden sei; man ihn nach drei Tagen auf Intervention des Dorfvorstehers jedoch freigelassen habe,
dass zwei Woche später erneut nach ihm gesucht worden sei, er jedoch nicht zu Hause gewesen sei,
dass er sich ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise zunächst mehrere Monate bei der Familie seines Onkels in Batticaloa und anschliessend während eines Jahres bei einem Freund und dessen Familie, ebenfalls in Batticaloa, aufgehalten habe, wobei er während dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen habe,
dass Angehörige des CID ihn im Dezember 2021 oder im Oktober 2022 nochmals zu Hause gesucht hätten,
dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation ausgestellt worden sei,
dass aufgrund der Tötung von jungen in die Politik involvierten Personen im Jahr 2022 seine Grossmutter befürchtet habe, er könne ebenfalls Opfer einer solchen Tötung werden und deshalb der Entschluss zu seiner Ausreise gefasst worden sei, die von der Grossmutter und seiner in der Schweiz lebenden Tante finanziert worden sei,
dass das CID nach seiner Ausreise seine im Heimatstaat lebende Tante inhaftiert habe, da bekannt geworden sei, dass er sich dort aufgehalten habe, wobei er über ihr Schicksal nichts wisse, da er mit der Familie seines Onkels nicht mehr im Kontakt stehe, es sei jedoch zu vermuten, dass sie wieder freigelassen worden sei,
dass auf die eingereichten Beweismittel verwiesen wird (vgl. SEM-act. 4/20 Beweismittelverzeichnis),
dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können, da seine Vorbringen unsubstanziiert, unplausibel und in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzen der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 21. Mai 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 2. Juni 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - im Urteilszeitpunkt - wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-lichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass sich die Rüge der Verfahrenspflichtverletzung (vgl. Beschwerde S. 14 f.) als unbegründet erweist, zumal sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage im Rahmen der Anhörung zu allen Aspekten seines Gesuches äussern konnte und das SEM auch ausreichend begründet hat, warum es zum Schluss gelangt ist, dass die Asylgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind,
dass auch aus der Würdigung der eingereichten Beweismittel, namentlich des Haftbefehls, keine Verfahrenspflichtverletzung im Sinne einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung erkennbar ist, vielmehr das SEM dargelegt hat, warum es im Gesamtkontext dem eingereichten Beweismittel kaum Beweiswert zumisst, namentlich, weil die Echtheit solcher Dokumente nicht überprüft werden könne und diese leicht fälschbar und erfahrungsgemäss im Ausland leicht käuflich erwerbbar seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
dass daher die im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM darin einig geht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohungslage durch den CID nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ist,
dass die Vorinstanz zutreffend auf die mangelnde Plausibilität und Substanz seiner Aussagen verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
dass er seine angebliche Hilfstätigkeit nur rudimentär beschreiben konnte, dies betrifft die angebliche Kontaktaufnahme mit ihm, den Zeitraum seiner Tätigkeit, der unbestimmt blieb, die Schilderung des Ablaufs seiner Hilfstätigkeiten sowie die Angaben zu seinen Mittelsmännern und deren angeblichen Verrat (vgl. SEM-act. 16/9 F7 ff., F65; act. 40/18 F19-F30; F37-F41, F48),
dass sein Vorbringen, wonach er keine Kenntnis vom Schicksal der Familie des Onkels, namentlich seiner Tante habe, und sein Vorbringen, ihm seien die telefonischen Kontaktdaten des Onkels nicht bekannt und er sei zudem vom Onkel blockiert worden, nicht plausibel scheint (vgl. SEM-act. 16/9 F42; act. 40/18 F11-F16, F100),
dass er sodann nur rudimentär von seinem Aufenthalt bei der Familie seines Freundes berichten konnte, er keine Kenntnis von der Adresse der Familie seines Freundes hat, bei welcher er sich jedoch ein Jahr lang aufgehalten haben will (vgl. SEM-act. 16/9 F44 ff., F48 f.),
dass massgebliche Aspekte seines Vorbringens widersprüchlich waren (vgl. SEM-act. 40/19 F106 ff.), so beispielsweise betreffend sein Vorbringen den Zeitpunkt der Suche nach ihm durch den CID im Nachgang an seine Freilassung, und der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, die festgestellten Widersprüche sinnvoll aufzulösen (vgl. SEM-act. 40/18 F109),
dass der Beschwerdeführer sodann geltend machte, seine Grossmutter habe entschieden, ihn ausser Landes zu schicken, nachdem im Jahr 2022 junge Männer zu Tode gekommen seien und sie befürchtet habe, dass ihn das gleiche Schicksal ereilen könne (vgl. SEM-act. 16/9 F55 ff.), indes mit diesem Vorbringen lediglich ein hypothetisches Szenario beschreiben wird und eine konkrete und objektivierbare Furcht vor Verfolgung damit nicht substanziiert wurde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt konstruiert wirkt, und an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern,
dass die Beweistauglichkeit des eingereichten Haftbefehls im Kontext der Aussagen zu würdigen ist, und ihm daher vorliegend aus den von der Vorinstanz genannten Gründen kaum ein Beweiswert zukommt, dies unabhängig davon, ob es sich um eine Kopie oder ein «Original» handelt,
dass auch die Beschwerdeausführungen, die im Wesentlichen den bereits bekannten Sachverhalt wiederholen, nichts an dieser Einschätzung ändern,
dass aufgrund der Aktenlage auch für das Gericht kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus den von ihm behaupteten Gründen verlassen,
dass unter Berücksichtigung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3 ff.) festgelegten Risikofaktoren die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist, mithin zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird, dieser "Backgroundcheck" aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten ist, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, namentlich aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt Trincomalee und dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz keine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden kann, und an dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren auch die jüngste Präsidentschafts- und Parlamentswahl im September respektive November 2024 in Sri Lanka derzeit nichts zu ändern vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), und beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausführt, weshalb sich der Vollzug der verfügten Wegweisung vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) und in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschen-rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4),
dass dies umso mehr auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka gilt (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste, und auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten,
dass mit dem SEM einig zu gehen ist, dass dem Beschwerdeführer - ein junger Mann ohne gesundheitliche Beschwerden, der am Heimatort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt - eine Reintegration wohl ohne weiteres möglich ist, zumal im Heimatstaat weiterhin seine Grossmutter lebt, bei der er aufgewachsen ist, seine in der Schweiz lebende Tante sie finanziell unterstützt (vgl. SEM-act. 16/9 F12, F22) und die im Ausland lebenden Onkel (vgl. SEM-act. 16/9 F10, F15 ff.; act. 40/18 F17) den Beschwerdeführer im Bedarfsfall ebenfalls unterstützen könnten, der Beschwerdeführer aber auch nach dem Schulabschluss eine Ausbildung absolviert hat (vgl. SEM-act. 16/9 F19 f.) und es ihm zuzumuten ist, für seinen Unterhalt zu sorgen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig, zumutbar und möglich erweist und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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