Entscheiddatum: 24.06.2008Publikationsdatum: 10.07.2008
Abteilung V
E-359/2007/
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juni 2008
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A_______, geboren (...),
Republik Kosovo,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dez- ember 2006 / N_______
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kosovo-Albaner aus (...), verliess gemäss eigenen Angaben im Jahre 1994 wegen des Balkankrieges den Kosovo zum ersten Mal. Bei seiner Flucht Richtung Deutschland wurde er in Bosnien von der serbischen Armee aufgegriffen und in einem Kriegsgefangenenlager interniert. Dort konnte er sich nach zirca 3 Monaten gegen Geld freikaufen und nach Deutschland weiterreisen, wo er Mitte 1995 ein Asylgesuch stellte. Im Jahre 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige und konnte somit in Deutschland bleiben. Nach der Scheidung im Jahre 2002 änderte sich jedoch sein Aufenthaltsstatus in eine blosse Duldung, welche im August 2004 nicht mehr verlängert wurde, worauf der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben wurde.
Der Beschwerdeführer verblieb nach seiner Rückkehr nur wenige Wochen im Kosovo und kehrte danach nach Deutschland zurück, wo er sich illegal aufhielt. Im September 2006 wurde er von den deutschen Behörden aufgegriffen und erneut in den Kosovo ausgeschafft.
Erneut blieb der Beschwerdeführer nur kurze Zeit im Kosovo und reiste via Albanien und Italien am 6. November 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 13. November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seiner Person und seinem Asylgesuch befragt und am 1. Dezember 2006 vom BFM eingehend angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen.
Dabei machte er folgende Angaben: Er habe bei seiner ersten Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2004 von einem guten Freund erfahren, dass ihn gewisse Leute suchen würden und ihm Gewalt androhten, da er sich weder aktiv noch finanziell am Krieg beteiligt und zudem während seines Aufenthaltes in Deutschland vom Islam zum Christentum konvertiert habe. Etwa 10 Tage nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er bei einem Spaziergang in einem nahe gelegenen Park von drei ihm unbekannten Männern angegriffen worden. Zudem hätten sie ihren Hund auf ihn gehetzt. Er habe fliehen können, sich dabei jedoch eine Bisswunde am Bein zugezogen. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen, welche ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie ihm nicht helfen könne. Aus Angst vor erneuten Übergriffen sei er kurz darauf wieder nach Deutschland gereist. Zudem habe er sich in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes auch noch mit seiner Familie zerstritten.
Bei seiner zweiten Rückkehr in den Kosovo im September 2006 sei er von seinem Freund erneut gewarnt worden, dass ihn gewisse Personen behelligen wollten. Er habe sich danach heimlich im Hof seiner Eltern versteckt. Am nächsten Abend nach seiner Rückkehr habe er beim Verlassen des Hauses zwei Autos mit ihm unbekannten Insassen bemerkt. Als sie ihn entdeckt hätten, seien sie auf ihn zugekommen, wobei er bemerkt habe, dass die Angreifer bewaffnet gewesen seien. Er habe daraufhin durch den Hinterausgang des Hauses die Flucht ergriffen und sei mit einem Taxi nach (...), welches etwa 10 km ausserhalb von (...) liegt, gefahren. Am 1. Oktober 2006 habe er aus Angst vor weiteren Übergriffen den Kosovo erneut verlassen und sei in die Schweiz gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006, gleichentags eröffnet, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in den Kosovo zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2006. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich der Beschwerdeführer detailliert, glaubwürdig, widerspruchsfrei und in einer korrekten chronologischen Abfolge zu seinen Asylgründen geäussert habe. Zudem sei die politische Situation im Kosovo weiterhin angespannt und der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Flucht vor dem Krieg im Kosovo dem Unbehagen gewisser Landsleute schutzlos ausgeliefert.
E.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Weiter wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde jedoch abgewiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 9. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben, von der (...) verhaftet. Am 15. November 2007 erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...), welche auf gewerbsmässigen Diebstahl, eventuell mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch lautete. Mit Urteil vom 18. Februar 2008 - in Rechtskraft erwachsen am 7. März 2008 - verurteilte (...) den Beschwerdeführer zu 16 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe aufgrund des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruches. Die bereits in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbrachten 254 Tage wurden angerechnet. Am 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und in der Folge den Behörden des Kantons (...) zugeführt.
H.
Am 22. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer während eines erneuten Einbruchdiebstahls von der (...) in flagranti gefasst. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit im Kanton (...) in Untersuchungshaft. Bei der Festnahme wurde ein von der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) am 20. April 2007 in Pristina ausgestellter, auf den Namen des Beschwerdeführers lautender Pass sichergestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Gesuchstellers, er sei bei seiner ersten Flucht aus dem Kosovo im Jahre 1994 von der serbischen Armee während einigen Wochen in einem Kriegsgefangenenlager festgehalten worden, sowie sein angebliches Zerwürfnis mit seiner Familie, insbesondere seinem Vater, als nicht asylrelevant.
Das Gericht teilt hier die Ansicht der Vorinstanz, dass sich seit 1994 die politische Lage in Serbien und im Kosovo grundlegend geändert hat, und daher weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen der damaligen Inhaftierung und der Ausreise aus dem Kosovo im Oktober 2006 besteht. Bezüglich der Streitigkeiten mit seiner Familie kann ebenfalls die Argumentation der Vorinstanz übernommen werden, wonach diese Auseinandersetzung bereits hinsichtlich Intensität die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer selbst diese Angaben mehrheitlich im Kontext einer möglichst ausführlichen und genauen Erzählung erwähnt hat, und sich sein Asylgesuch nicht auf diese Begebenheiten stützt. In seiner Beschwerde vom 15. Januar 2007 wird auf die hierzu gemachten Erwägungen der Vorinstanz auch überhaupt nicht näher eingegangen.
Eine weitergehende Überprüfung dieses Sachverhaltes im Zusammenhang mit einer möglichen Asylgewährung erübrigt sich daher, und es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches insbesondere geltend, dass er bei seiner ersten Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2004 eines Abends in einem Park von Unbekannten angegriffen worden sei. Er habe zwar fliehen können, sei jedoch von deren Hund gebissen worden, und habe dabei eine Narbe am rechten Bein davongetragen. In Bezug auf diese Ausführungen hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor, seine Vorbringen seien unsubstantiiert und unglaubhaft.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung wie auch bei der Anhörung durch das BFM nur sehr oberflächliche und rudimentäre Angaben über den angeblichen Angriff im Park machte. Einerseits konnte der Beschwerdeführer die ihn attackierenden Personen nicht genauer beschreiben, gab aber gleichzeitig an, dass er das Gefühl hatte, sie bereits früher einmal gesehen zu haben (vgl. A 13, S. 10). Zudem sollen die Männer ihn geschlagen haben, worauf er einmal zu Boden fiel, jedoch wieder aufstehen und seine Flucht fortsetzten konnte. Beim Versuch, einen Drahtzaun zu übersteigen, habe ihn dann der Hund der Angreifer gebissen. Er habe sich jedoch vom Hund losreissen können und sei danach in ein Haus geflohen, wo er sich versteckt und die Wunde gereinigt habe, bevor er ins Spital gegangen sei (vgl. A 13, S. 10-11).
Die Zweifel der Vorinstanz an dieser Verfolgungsgesichte sind zu teilen. Es wirkt realitätsfremd, dass er den Verfolgern so leicht entkommen konnte, zumal sie ihn zu Boden geschlagen hätten und er zuletzt seine Flucht mit einem verwundeten Bein fortgesetzt habe. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er den Vorfall danach bei der Polizei gemeldet habe. Er konnte sich jedoch bei der Anhörung nicht mehr daran erinnern, auf welchem Polizeiposten er seine Anzeige erstattet habe (vgl. A 13, S. 11). Auch konnte oder wollte der Beschwerdeführer seinen Freund, der ihn angeblich vor möglichen Übergriffen gewarnt hatte, nicht namentlich nennen, und er vermochte ebenso nicht zu erklären, warum dieser Freund von diesen angeblich geplanten Übergriffen auf den Beschwerdeführer Kenntnis hatte (vgl. A 1, S. 6).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Übergriff im Jahre 2004 erweisen sich somit als äusserst zweifelhaft und halten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand.
4.3 Bei der Anhörung durch das BFM gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, dass er bei seiner zweiten Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2006 eines Abends zwei Autos in der Nähe des Hauses seiner Eltern, wo er sich aufgehalten habe, entdeckte und sich daraufhin diese Personen dem Haus näherten. Als er hörte, dass sie ihre Waffen entsicherten, sei er durch die Hintertür geflohen. Auch hier hielt das BFM die Vorbringen für unglaubhaft.
Das Gericht hält hierzu fest, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers erneut sehr oberflächlich und kurz gehalten sind. Zudem sind auch hier einige Widersprüche erkennbar. Einerseits will der Beschwerdeführer zwar genau erkannt haben, dass die eine Person eine Pistole auf sich trug, und gehört haben, wie sie die Waffe entsicherte, andererseits konnte er keine der Personen genauer beschreiben (vgl. A 13, S. 7 und 9). Weiter will er sich einerseits nicht mehr erinnern können, ob ihn die Personen auf seiner Flucht auch tatsächlich verfolgt haben, anderseits gab er an, noch gehört zu haben, wie sie versucht hätten, die Haustüre zu öffnen, und wie sie später mit dem Auto wieder weggefahren seien (vgl. A 13, S. 7). Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass er sich ausgerechnet auf dem elterlichen Hof versteckt hat, nachdem er von seinem Freund erneut gewarnt wurde, dass er im Kosovo um seine Sicherheit besorgt sein müsse (vgl. A 13, S. 6). Der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen müssen, dass ihn seine Verfolger dort am ehesten vermuten würden. Ausserdem war er gemäss seinen eigenen Aussagen bei seiner letzten Ausreise im Streit von seiner Familie weggegangen.
Ein weiterer zentraler Aspekt, der gegen die Glaubwürdigkeit spricht, ist zudem der Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die oben erwähnten Vorkomnisse zu Protokoll gab. Der Beschwerdeführer hatte dieses Erlebnis, welches den angeblichen Hauptgrund für seine erneute Ausreise aus dem Kosovo bildete, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, obwohl mehrmals nachgefragt wurde, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch dargelegt habe (vgl. A1, S. 5-6). Auch bei der Anhörung durch das BFM gab der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinem Grund für die Ausreise zuerst seine Erlebnisse aus dem Jahre 2004 zu Protokoll, und erst bei der erneuten Frage, ob es einen bestimmten Auslöser/Vorfall gegeben habe, der ihn erneut zur Ausreise bewogen habe, ist der Beschwerdeführer auf die angeblichen Vorkommnisse bei seinem Elternhaus zu sprechen gekommen (vgl. A13, S. 6). Aufgrund des sehr unsubstanziierten und spät vorgetragenen Vorkommnisses geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer hiermit versucht habe, seinem Asylgesuch nachträglich mehr Substanz zu verleihen.
4.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 15. Januar 2007 sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse im Jahre 2004 als relevanter empfunden als jenen Vorfall im Jahr 2006, und daher zuerst erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Grundsätzlich ist ein Asylbewerber bestrebt, sämtliche wichtigen und entscheidenden Vorbringen frühzeitig und umfassend zu erwähnen und nicht erst nach mehrmaligem Nachfragen. Zudem ist der Vorfall im Jahre 2006 zeitlich näher und stellt den eigentlichen Hauptgrund für seine erneute Ausreise aus dem Kosovo dar. Es ist deshalb unlogisch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner Ausreise nicht zuerst auf den Vorfall im Jahr 2006 zu sprechen kam. Ebenso vermag der Einwand, dass der Beschwerdeführer die beiden Ereignisse den Umständen entsprechend genügend substanziiert dargelegt habe, nicht zu überzeugen. Auch wenn sich die Vorfälle jeweils am Abend ereignet hätten und der Beschwerdeführer in Panik geraten sei, durfte im Nachhinein ein substanziierterer und mit weniger Widersprüchen behafteter Bericht der Geschehnisse erwartet werden.
4.5 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, und andererseits den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine glaubhafte Verfolgung seiner Person darzulegen, und allein mit der Aussage, er fürchte im Kosovo um sein Leben, ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat, was zumindest die Situation für den Beschwerdeführer als Kosovo-Albaner in seinem Heimatstaat weiter erleichtern dürfte.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist ein (...) junger, gesunder Mann, der einen Grossteil seines Lebens in (...) im Kosovo verbrachte. Der Beschwerdeführer hat als (...) und (...) und zuletzt als (...) gearbeitet, womit ihm auch eine berufliche Integration möglich sein sollte. Zudem leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich zwar mit Teilen seiner Familie zerstritten, jedoch ist er zumindest vom Bruder weiterhin unterstützt worden. Auch ausserfamiliäre Unterstützung ist vorhanden, da ihn ein Freund ja bei der jeweiligen Rückkehr in den Kosovo abgeholt und ihm geholfen habe. Zusamenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Somit erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung, ob allenfalls wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers Art. 83 Abs. 7 AuG zur Anwendung käme, und daher eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht käme.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2007 gutgeheissen und folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie, samt der Identitätskarte (...))
(...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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