Entscheiddatum: 15.09.2008Publikationsdatum: 30.09.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3592/2008
{T 0/2}
Urteil vom 15. September 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Dr. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. August 2001 den Irak verliess und am 15. September 2001 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 17. September 2001 um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. September 2001 im Empfangszentrum (...) sum-marisch befragt wurde und am 30. Oktober 2001 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons (...) statt-fand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kur-discher Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk),
dass er bei seinen Botengängen als Peschmerga im Frühling 1999 die Tochter eines Bauern kennengelernt habe und sie sich in einander ver-liebt hätten,
dass die Familie im Jahre 2000 auf seine Bitte hin bei den Angehöri-gen der jungen Frau um deren Hand angehalten habe,
dass seine Familie dreimal abgewiesen worden und er im Juli 2001 mit seiner Freundin nach C._______ geflohen sei, wo sie sich tags darauf nach Brauch verlobt hätten,
dass sie zwei Tage später nach B._______ zurückgekehrt seien,
dass nach ihrer Rückkehr zwei Personen aus dem Dorf versucht hät-ten, mit den Angehörigen der Verlobten eine friedliche Lösung zu fin-den,
dass der Beschwerdeführer einige Tage später bei seinem Onkel zum Abendessen gewesen sei, wo ihn sein Bruder aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, dass seine Verlobte von ihren Angehörigen getötet worden sei,
dass diese Angehörigen gedroht hätten, auch ihn zu töten, weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung der Vorin-stanz vom 22. Juli 2002 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden, wobei in Ziffer 4 des Dispositivs die Wegweisung in den zentralstaatlich kontrol-lierten Teil des Iraks zum damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen wurde,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zum Tode seiner Verlobten und zu den Umständen, wie er davon Kenntnis erlangt haben wolle, in den Befragungen widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass es angesichts der geltend gemachten Todesdrohungen seitens der Angehörigen unrealistisch erscheine, er und seine Verlobte seien kurz nach der Verlobung in sein Elternhaus, wo am ehesten Nachstel-lungen zu befürchten gewesen wären, zurückgekehrt,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. August 2002 mit Ur-teil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. November 2002 abgewiesen wurde,
dass das BFM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Stellung-nahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2005 mit Verfügung vom 13. Mai 2005 - eröffnet am 18. Mai 2005 - Ziffer 4 der Verfügung vom 22. Juli 2002 infolge Gegenstandslosigkeit aufhob und feststellte, der Wegweisungsvollzug sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu-lässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 16. Juni 2005 bei der ARK Beschwerde einlegte,
dass das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2005 aufhob und in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Juli 2002 den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm, worauf die ARK die eingereichte Be-schwerde mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 als gegenstandslos ge-worden abschrieb,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2008 mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil als grundsätzlich zumutbar,
dass dies insbesondere für aus dieser Region stammende Männer gelte, die sich in der Schweiz alleine aufhielten,
dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk geboren und aufge-wachsen sei und dort über Angehörige verfüge,
dass ihm zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör gewährt werde,
dass der Beschwerdeführer nach gewährter Akteneinsicht und Fristerstreckung durch seine Rechtsvertreterin am 10. April 2008 unter Beilegung eines Sozialberichtes (...) vom 14. September 2006 und zweier Schriftstücke von (Arbeitgeber) vom 1. August 2007 zum fünfjährigen Dienstjubiläum des Beschwerdeführers Stellung nahm und bat, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen,
dass er in der Eingabe ausführte, die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzuges sei zum einen aufgrund der weiterhin drohenden Verfolgung durch die Familie seiner (getöteten) Verlobten nicht gegeben, zum an-deren aufgrund der erfolgreichen Integration des seit über sechsein-halb Jahren in der Schweiz lebenden, bei Mitarbeitern und im Freun-deskreis geschätzten, Deutsch sprechenden und über eine Arbeits-stelle verfügenden Beschwerdeführers,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 - eröffnet am 2. Mai 2008 - die mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 28. Juni 2008 zu verlassen, wobei der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das Bundesamt seine Verfügung damit begründete, der Wegwei-sungsvollzug nach Dohuk sei aufgrund der stabilen Sicherheitslage in dieser Provinz grundsätzlich zumutbar und es stünden dem auch kei-ne individuellen Gründe entgegen,
dass die behauptete Verfolgung durch die Familie seiner Verlobten bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2002 und im Ur-teil der ARK vom 20. November 2002 als unglaubhaft erachtet worden sei und die geltend gemachte Integration bei der Prüfung der Aufhe-bung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium darstelle, sondern le-diglich bei einem bisher anscheinend nicht gestellten Gesuch um Er-teilung einer Aufenthaltserlaubnis bei den kantonalen Migrationsbe-hörden von Bedeutung sein könnte,
dass weiter angemerkt wurde, der Beschwerdeführer habe den Gross-teil seines Lebens im Heimatland verbracht und sei daher mit den dor-tigen Lebensumständen vertraut,
dass davon auszugehen sei, der junge, gesunde und alleinstehende Mann werde nach seiner Rückkehr in der Lage sein, sich im Nordirak eine Existenz aufzubauen, zumal er dort über ein soziales Bezie-hungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2008 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Un-zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass zur Begründung auf die eingereichte Stellungnahme vom 10. April 2008 verwiesen und bestritten wurde, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung durch die Familie seiner Verlobten nicht glaubhaft gemacht, und er sich nach wie vor in Todesgefahr befinde,
dass er zudem im Heimatstaat nicht mehr über ein funktionierendes soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, da sich seine Familie aus Angst vor den Angehörigen der Verlobten von ihm losge-sagt habe und er seinen Lebensunterhalt nicht mehr als Peschmerga verdienen könnte,
dass der sich seit über sechseinhalb Jahren in der Schweiz befinden-de Beschwerdeführer hervorragend integriert sei,
dass der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2008 verlangte Kostenvorschuss am 19. Juni 2008 fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,SR142.20],
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89),
dass bereits in der Verfügung des Bundesamtes vom 22. Juli 2002 und ebenso im Urteil der ARK festgestellt wurde, dass es dem Beschwer-deführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung durch die private Rache der Angehörigen seiner ehemaligen Verlobten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass deshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-wendung findet,
dass der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK standhält,
dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-terausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm vorliegend jedoch nicht gelun-gen ist,
dass sodann auch die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.),
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) eine ausführliche Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymnia vorgenom-men hat,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus diesen drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar,
dass dagegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Provinz Dohuk geboren ist und dort den Grossteil seines Lebens verbacht hat,
dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor in der Provinz Dohuk wohnhaft sind und er dort somit über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1 S. 2),
dass die Vorbingen, das Leben des Beschwerdeführers sei angesichts der Todesdrohungen seitens der Angehörigen seiner Verlobten in Ge-fahr, als unglaubhaft erachtet werden (siehe oben),
dass angesichts des Umstandes, dass es es sich beim Beschwerde-führer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung handelt, davon auszugehen ist, er wer-de sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kön-nen,
dass dem Einwand des Beschwerdeführers, seinem über sechsein-halbjährigen Aufenthalt und seiner Berufstätigkeit in der Schweiz sei zu wenig Rechnung getragen worden, entgegenzuhalten ist, dass der Frage der Integration bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann,
dass es nämlich gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG in die Zuständigkeit der Kantone fällt, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält,
dass somit weder die allgemeine Lage in der nordirakischen Heimat-provinz noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Juni 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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