Entscheiddatum: 06.02.2013Publikationsdatum: 13.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-360/2013
Urteil vom 6. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),Beschwerdeführende,und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Syrien,vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration,(...), gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder eigenen Angaben zufolge Syrien im (...) verliessen und über (...) am (...) in die Schweiz gelangten, wo sie am 1. Oktober 2012 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle auf keinen Fall nach Italien abgeschoben werden, er habe den Wunsch, in der Nähe seines im Kanton (...) wohnhaften (...) zu leben, und er hoffe, dass auch seine beiden in Damaskus (Syrien) zurückgebliebenen Kinder bald in die Schweiz einreisen könnten,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurück, sie habe hier in der Schweiz Schutz beantragt, sie möchte zusammen mit ihrer Familie in der Nähe des (...) ihres Ehemannes wohnen und wäre dankbar, wenn ihr die schweizerischen Behörden bei der Einreise (...) und wenn möglich auch (...) behilflich sein könnten,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden und (...) gleichentags das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährte und der Beschwerdeführer im Namen seiner Familie anführte, sein im Kanton (...) wohnhafter (...) könne sie bei der Integration und ihn persönlich (...) unterstützen,
dass sich aus den Akten ergibt, dass (...) den Beschwerdeführenden am (...) ein bis zum (...) gültiges Visum für Italien ausstellte,
dass das Bundesamt Italien am 30. November 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub- lin II-Verordnung), um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder ersuchte und die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 9. Januar 2013 entsprachen,
dass es mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am 16. Janu- ar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die getätigten Abklärungen und die explizit erfolgte Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass festgehalten wurde, die Überstellung an Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am (...) zu erfolgen, und weiter erwogen wurde, die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich,
dass das BFM anführte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder hätten bei einer Rückkehr nach Italien die Möglichkeit, dort um Asyl nachzusuchen, und es obliege den italienischen Behörden, den Aufenthaltsstatus zu regeln,
dass die Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für eine gesuchstellende Person nach festgelegten Prinzipien bestimme, wobei deren individuelle Präferenz im Normalfall keine Beachtung finden könne,
dass vorliegend die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Vorbehalte gegen eine Überstellung die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2013 (Poststempel vom 23. Januar 2013) eine den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und deren Begründung) einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, und dass er gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 1. Februar 2013 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichen liessen und in materieller Hinsicht beantragen, das Bundesamt sei unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2013 anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über deren Suspensiveffekt entschieden habe,
dass ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben sei (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht von (...) vom (...) betreffend (...) des Beschwerdeführers und ein Unterstützungsschreiben der (...) vom (...) betreffend (...) einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb die Beschwerdeentscheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in Italien vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist und bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - Italien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeverbesserung im Wesentlichen die bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbehalte gegen eine Rückführung nach Italien wiederholen und auf den eingereichten ärztlichen Bericht verweisen, der bestätige, dass der Beschwerdeführer an (...) seit (...) leide,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, womit es den Beschwerdeführenden bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen Problemen offensteht, sich an die zuständigen italienischen Stellen zu wenden,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-gen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8149/2010 vom 30. November 2010), und solche vorliegend nicht auszumachen sind, weshalb sich eine Rückführung nach Italien als zulässig erweist,
dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorliegend in diesem Sinne aufzufordern ist, die italienischen Behörden frühzeitig über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten, und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), weil das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, und auf (...) und die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung nicht einzugehen ist, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht oder stelle den rechts-erhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig dar (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die am 29. Januar 2013 verfügte vorsorgliche Massnahme (provisorischer Vollzugsstopp) und die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der anwaltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
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