Entscheiddatum: 30.01.2013Publikationsdatum: 08.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-368/2013
Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),seine Ehefrau, B._______, geboren am (...),und deren Kinder C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),alle Russland, Zentrum für Asylsuchende, (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige (...), am 3. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 6. Dezember 2012 im EVZ (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragte,
dass ihnen anlässlich der Befragung im EVZ - nachdem sie angaben, sie hätten vor der Einreise in die Schweiz bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass sie hierzu geltend machten, ihr Asylverfahren in Frankreich sei negativ verlaufen und die französischen Behörden seien auf ihre erneute Beschwerde nicht eingetreten (vgl. A5/17, S. 9 und 12; A6/14, S. 10); ihre Lebensverhältnisse in Frankreich ohne Unterkunft, Papiere und Sozialhilfe seien kaum zu ertragen gewesen,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden,
dass Abklärungen des BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2008 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatten,
dass das BFM am 13. Dezember 2012 die französischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), um Rückübernahme ("take back") der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. A12/9 und A13/2),
dass die französischen Behörden mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 das Übernahmegesuch des BFM hinsichtlich dieses Verfahrens gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 - eröffnet am 14. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung ausführte, die französischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen und Frankreich sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-Verordnung, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 20. Juni 2013 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Frankreich bestehen würden,
dass zudem weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass hinsichtlich der geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Frankreich die Beschwerdeführenden gestützt auf die in Frankreich geltende Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) hingewiesen und an die französischen Behörden verwiesen wurden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar erweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 24. Januar 2013 die kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat, in dem der Asylbewerber sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung den Asylbewerber aufzunehmen oder wiederaufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), wenn dieser in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass gemäss Auskunft der "Eurodac"-Datenbank die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2008 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass die französischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2012 gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden überdies an der summarischen Befragung zu Protokoll gaben, in Frankreich bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen zu haben, und insofern die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Frankreichs nach dem Gesagten gegeben ist und auch im Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich bestritten wird,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die französischen Behörden würden sie nach der Überstellung nach Russland zurückschicken, obwohl ihnen dort Verfolgung und der Tod drohe,
dass sie damit sinngemäss einwenden, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerde-führenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die französischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10; sowie BVGE 2010/45 E. 7.5 S. 638 f.),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass dem Gericht für eine derartige Annahme, wonach Frankreich seine völkerrechtlichen Pflichten verletzen könnte, auch anderweitig keine notorischen Hinweise auf ein entsprechendes wiederholtes oder systematisches Vorgehen vorliegen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Russland bei den französischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend machen, sie hätten in Frankreich keine behördliche Unterstützung erhalten und unter prekären Bedingungen leben müssen, namentlich sei ihnen zuletzt Unterkunft, Arbeit und staatliche Sozialhilfe verwehrt worden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Frankreich indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und betreffend die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden das entsprechende EU-Recht (Aufnahmerichtlinie) anzuwenden hat, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist und auch diesbezüglich auf die grundsätzliche Vermutung zu verweisen ist, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen korrekt nachkomme,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Frankreich keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Frankreich so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Frankreich gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen französischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe schliesslich auf ihren Gesundheitszustand hinweisen,
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft, da sie keine spezifische Krankheit nennen, sondern vielmehr ihre geschwächte körperliche Verfassung in ihrer Beschwerdeschrift zum Ausdruck bringen, die auf ihre prekäre Lebenssituation in Frankreich, namentlich auf Hungerleiden und Kälte, zurückzuführen sei,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen und sich im Übrigen bereits zur Übernahme bereit erklärt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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