Entscheiddatum: 13.06.2013Publikationsdatum: 27.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3683/2010
Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit Geburtsort B._______ (Nordprovinz), verliess den Heimatstaat gemäss seinen Angaben am (...) September 2007 und reiste von Colombo aus auf dem Luftweg nach C._______ und danach nach D._______; von dort gelangte er am 10. September 2007 in die Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 14. September 2007 summarisch und am 25. September 2007 ausführlich zu seinen Ausreise- respektive Asylgründen befragt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis (...) 2005 in B._______ gelebt. Danach sei er nach Colombo umgezogen. Dort habe er bei einer Verwandten gewohnt und an der (...) University (...) studiert. Er sei in der Vergangenheit mehrmals von Polizei und Armee für je einen Tag festgenommen worden, weil er aus dem Vanni-Gebiet stamme; ansonsten habe er zunächst keine Probleme mit den Behörden gehabt.
Am (...) 2007 sei er von der Polizei im Haus eines Kollegen in E._______ / Colombo im Rahmen einer "Mobilesearch" festgenommen und auf den örtlichen Polizeiposten gebracht worden. Er sei (...)Tage lang festgehalten und in dieser Zeit dreimal durch das "Criminal Investigation Department" (CID) verhört worden. Dieses habe ihn der Zusammenarbeit mit den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verdächtigt. Insbesondere sei ihm vorgeworfen worden, er habe von den LTTE mehrere Telefonanrufe erhalten; in Tat und Wahrheit habe es sich dabei um Anrufe seines Vaters aus B._______ gehandelt. Am (...) Juni 2007 sei er vom (...) gegen Kaution freigekommen, hätte aber am (...) August 2007 erneut vor Gericht erscheinen müssen. Diesem Termin habe er keine Folge geleistet, da er befürchtet habe, dann für längere Zeit inhaftiert zu werden. Aus diesem Grund habe der (...) einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Der Beschwerdefürer habe sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Bekannten in Colombo versteckt gehalten.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Haftentlassung des (...) datierend vom (...) August 2007, ein Schreiben seines Anwalts vom (...) August 2007, ein Record-Book der (...) University (...), seine Geburtsurkunde - jeweils im Original - sowie den Geburtsschein seines Vaters in Kopie zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab. Dieser Asylentscheid wurde an eine nicht mehr aktuelle Adresse des Beschwerdeführers verschickt und in der Folge von der Post als unzustellbar an das BFM retourniert.
Das BFM erstellte in der Folge am 22. April 2010 eine identische neue Verfügung (abgesehen von der aktuellen Adresse, der Neudatierung, der Anpassung der Ausreisefrist und dem Vermerk "Ersetzt unseren Entscheid vom 8. April 2010"), die dem Beschwerdeführer am 24. April 2010 eröffnet werden konnte. In der Verfügung stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz verfügte zudem erneut die Wegweisung und stellte wiederum fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und folgende Anträge stellen: Die Verfügung vom 22. April 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Unabhängig davon sei die verfügte Wegweisung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters beantragt.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2010 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab; den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.
E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. September 2009 fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, wie die Polizei im Vorfeld der angeblichen Festnahme vom (...) Mai 2007 von seinem temporären Aufenthalt bei einem Freund in E._______ erfahren habe. Damit bestünden Zweifel an der geltend gemachten Festnahme. Weiter sei nicht glaubhaft, dass die Polizei bei der Festnahme sein Mobiltelefon nicht konfisziert habe, zumal es sich hierbei um das zentrale Beweismittel gehandelt haben solle. Ebenfalls könne nicht geglaubt werden, dass der Sohn des Wohnungsvermieters des Beschwerdeführers ohne Vollmacht vom Konto des Beschwerdeführers das Geld für die Kaution hätte abheben können. Zudem habe er in diesem Zusammenhang einmal von einer Kaution, dann wiederum von einem Bussgeld gesprochen.
5.2 Das Vorbringen sei nicht glaubhaft, dass der Freund seiner Verwandten F._______, der als Polizist in G._______ für (...) der Polizeibeamten zuständig gewesen sein solle, die den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrensschritte so rasch in Erfahrung habe bringen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Polizist sich derart risikoreich hätte einsetzen sollen, zumal er sich damit selbst in grosse Gefahr gebracht hätte. Bestätigt würden die bestehenden Zweifel dadurch, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden trotz Aufforderung bisher weder Haftbefehl noch Anklageschrift vorgelegt habe.
5.3 Der Beschwerdeführer wolle für die Ausreise einen Reisepass eines Landsmannes verwendet haben, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, dazu genauere Angaben zu machen. Von einer Person, die einen falschen Pass verwende, könne jedoch erwartet werden, dass sie die darin aufgeführten Personalien kenne.
5.4 Schliesslich stünden seine protokollierten Aussagen auch in Widerspruch zu den Angaben im eingereichten Anwaltsschreiben: Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, am (...) August 2007 sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden. Dies sei damit nicht zu vereinbaren, dass der Haftbefehl in der vom (...) August 2007 datierenden Be-stätigung des Anwalts bereits erwähnt werde. Auch seien die Angaben betreffend die polizeiliche Suche nach ihm ungereimt ausgefallen: Einerseits habe er erklärt, nicht zu wissen, ob er nach dem Haftbefehl gesucht worden sei; andererseits habe er angegeben, die Polizei habe ihn bei seiner Verwandten in Colombo gesucht, bei der er wohnhaft gewesen sei.
5.5 Die eingereichten Dokumente müssten unter den gegebenen Umständen keiner eingehenden Würdigung unterzogen werden.
6.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, die (zweite) Verfügung des BFM vom 22. April 2010 weise nur die Unterschriften von "irgendwelchen Stellvertretern" auf, die zudem teilweise unlesbar seien. Es sei daher nicht feststellbar, ob diese Personen überhaupt berechtigt gewesen seien, eine solche Verfügung zu unterschreiben. Die ursprüngliche Verfügung vom 8. April 2007 würde hingegen jeweils die richtigen Unterschriften aufweisen. Es sei folglich bereits aus diesem Grund die angefochtene Verfügung aufzuheben, sofern sie nicht gar nichtig sei.
6.2 Um "Widersprüche zu konstruieren" habe die Vorinstanz sodann das Kurzprotokoll des EVZ herangezogen, dieses mithin dem Protokoll der Bundesanhörung gleichgestellt. Gemäss einem Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dürfe das Empfangsstellenprotokoll nur bei völlig klaren Aussagen verwendet werden und es dürften dabei nur Widersprüche berücksichtigt werden, wenn die Aussagen diametral von den späteren abweichen würden. Dies sei vorliegend keineswegs der Fall: So könne nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er wisse, wie die Polizei von seinem temporären Aufenthalt beim Freund in E._______ erfahren habe. Er wisse nicht, ob er denunziert oder ob er beschattet worden sei; eventuell habe man ihn auch über sein Mobiltelefon orten können. Die diesbezügliche Argumentation des BFM sei mithin absurd. Dass die Sicherheitskräfte aufgrund der Telefonanrufe des Vaters den Verdacht gehabt hätten, dieser erhalte Anweisungen für den tamilischen Widerstand, sei nicht von der Hand zu weisen, zumal der jeweilige Anrufer offenbar nicht habe identifiziert werden können. Ebenso wenig könne dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass die Polizei bei seiner Festnahme keine Hausdurchsuchung vorgenommen habe und folglich das Mobiltelefon nicht beschlagnahmt worden sei. Dieses Vorgehen könne allenfalls dadurch erklärt werden, dass die uniformierten Beamten einfach den Auftrag der Festnahme gehabt hätten, während die eigentliche Bearbeitung seines Falls durch das CID erfolgt sei.
Die Vorinstanz bezweifle, dass der Sohn des Vermieters ohne Vollmacht vom Konto des Beschwerdeführers die Kautionssumme habe abheben können. Man dürfe jedoch nicht von den Verhältnissen in der Schweiz auf diejenigen anderer Länder schliessen. Vorliegend sei es möglich gewesen, durch Vorweisen der Bankkarte das Geld abzuheben; die diesbezügliche Regelvermutung des BFM sei nicht bewiesen und daher unzulässig.
6.3 Hinsichtlich einer Vorladung für den Gerichtstermin vom (...) August 2010 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine solche erhalten habe. Dies sei auch gar nicht nötig gewesen, zumal ihm im Zeitpunkt seiner Freilassung das - zu den Akten gereichte - gerichtliche Dokument ausgehändigt worden sei, das den besagten Termin vom (...) August 2007 bereits enthalten habe. Damit habe es keiner separaten Vorladung bedurft; auch hier habe sich die Vorinstanz auf eine unzulässige Regelvermutung beschränkt.
6.4 Der Polizist und Freund der Verwandten F._______ habe aufgrund der engen persönlichen Beziehungen und nicht zuletzt wohl auch aufgrund seiner gemischt-ethnischen Abstammung (...) wie vom Beschwerdeführer beschrieben gehandelt. Zudem sei es ohne weiteres denkbar, dass dieser Polizist beispielsweise unter dem Vorwand des Dokumentenverlusts beim Gericht ein Duplikat und die notwendigen Stempel dazu habe erhältlich machen können.
6.5 Zudem sei das Verhalten der Vorinstanz selber widersprüchlich: Diese bemängle einerseits das Nicht-Einreichen von Dokumenten - andererseits halte sie fest, die eingereichten Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, da diese erfahrungsgemäss käuflich erhältlich seien.
6.6 Was die für die Reise verwendeten Personalien betreffe, habe der Beschwerdeführer diese während der Reise zwar noch gewusst, sich bei der Befragung im EVZ jedoch nur noch an den Vornamen erinnern können. Dies sei namentlich angesichts der Tatsache durchaus nachvollziehbar, dass er in Begleitung des Schleppers gereist sei und die Personalien unterwegs nie habe nennen müssen.
6.7 Sodann sei es nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer aussage, am (...) August 2007 sei ein Haftbefehl erlassen worden, im Schreiben des Anwaltes vom (...) August 2007 dieser Haftbefehl aber bereits genannt werde. Der Beschwerdeführer habe vom Polizisten H._______ am (...) August 2007 vom Haftbefehl erfahren, es könne durchaus sein, dass dieser früher erlassen worden sei. Hier ergebe sich mit Bezug auf das Anwaltsschreiben kein Widerspruch.
6.8 Die Aussagen betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer seien glaubhaft: Nach der Entlassung gegen Kaution am (...) Juni 2007 und bis zum (...) August 2007 sei er nicht gesucht worden. Nachdem er nicht zum Gerichtstermin erschienen sei, sei am (...) August 2007 der Haftbefehl erlassen und er fortan gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich in Sicherheit gebracht, und die Polizei habe ihn daher nicht bei seiner Vermieterin gefunden; aus diesem Grund sei deren Ehemann vorübergehend festgenommen worden.
6.9 Schliesslich sei es zu Missverständnissen im Zusammenhang mit der Kaution gekommen; entgegen der Auffassung des BFM habe der Beschwerdeführer auch bei der ausführlichen Befragung festgehalten, es habe sich um eine Kaution - nicht um eine Busse - gehandelt; eventuell habe der Dolmetscher den Begriff nicht korrekt verstanden oder interpretiert. Der Beschwerdeführer habe während des Erstellens der Protokollseite 15 der Anhörung zu den Asylgründen in diesem Zusammenhang nachgefragt und vom Dolmetscher die Auskunft erhalten, im Gegensatz zu einer Busse erhalte man eine Kautionsleistung zurück. Durch das Nichterscheinen vor Gericht am (...) August 2007 sei diese Kaution dann verfallen, womit die Geldleistung insofern pönalen Charakter erhalten habe.
7.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Unterschriften auf der von ihm angefochtenen Verfügung. Wie ihm bekannt ist (vgl. Beschwerde S. 3), wurde die erste Verfügung vom 8. April 2010 an eine nicht mehr gültige Adresse verschickt. Dieser Asylentscheid enthielt unterhalb des Dispositivs die Formulierung "Bundesamt für Migration BFM" sowie die beiden Unterschriften der namentlich und mit ihrer amtlichen Funktion (Wissenschaftlicher Adjunkt bzw. Sektionschef) erwähnten Mitarbeiter. Die zweite Zustellung des materiell identischen Entscheids erfolgte an die aktuelle Adresse. Die zweite Verfügungsversion vom 22. April 2010 war diesmal - offenkundig weil der Wissenschaftliche Adjunkt und der Sektionschef zu diesem Zeitpunkt verhindert waren - je mit stellvertretenden (i.V.) Unterschriften versehen. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb die Aufhebung der formal fehlerhaften Verfügung respektive die Feststellung deren Nichtigkeit.
7.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer Entstehung) oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Mangelhafte Verfügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichts).
7.3 Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Asylentscheide werden in der Regel schriftlich eröffnet (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VwVG); das Asylgesetz sieht allerdings die Möglichkeit vor, Verfügungen und Entscheide "in geeigneten Fällen" mündlich zu eröffnen und nur summarisch zu begründen, wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Frage, ob Asylverfügungen des BFM, die nicht im Spezialverfahren gemäss Art. 13 AsylG eröffnet werden, im Sinn der zivilrechtliche Formerfordernisse an die Schriftlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) überhaupt zwingend eine Unterschrift aufweisen müssen, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
7.4 Ausformuliert und unterzeichnet werden Asylverfügungen durch die Mitarbeitenden des Bundesamtes gemäss den intern geregelten Zuständigkeiten. Für das Funktionieren des Amtes auch bei Abwesenheiten verschiedenster Art ist die Regelung der Stellvertretung dieser Mitarbeitenden - nicht nur wegen der spezifischen im Gesetz vorgesehenen Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) - unerlässliche Voraussetzung.
Vorliegend führt die Unterzeichnung in Vertretung eines abwesenden Mitarbeitenden offensichtlich nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die zweite Eröffnung der Verfügung ein Nachteil entstanden sein soll (vgl. hierzu Art. 38 VwVG). Die Verfügung wurde - explizit als Ersatz der nicht zustellbaren ersten Version - ein zweites Mal zugestellt, womit die Beschwerdefrist neu zu laufen begann. Aufgrund der zusätzlich in Druckschrift aufgeführten Namen herrschte jederzeit volle Transparenz hinsichtlich des zuständigen Sachbearbeiters und dessen Vorgesetzten. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine der beiden i.V.-Unterschriften auf der Verfügung vom 22. April 2010 nicht gut lesbar ist.
7.5 Die Anträge, die Verfügung müsse bereits aus diesen Gründen aufgehoben werden, allenfalls müsse Nichtigkeit festgestellt werden, sind als unbegründet abzuweisen.
8.1 Was den Beizug des Protokolls der Erstbefragung im EVZ betrifft, ist auch in Berücksichtigung der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung der ARK ein Beizug dieses Protokolls im Sinn einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Befragung protokollierten Angaben möglich und zulässig. Zu Recht stellt der Rechtsvertreter fest, dass ein Erstprotokoll in der EVZ die Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten muss. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden.
Vorliegend ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verständigung in der Erstbefragung als "gut" bezeichnet hat und ihm in der Folge das Befragungsprotokoll, das unter Mitwirkung eines in seine Muttersprache übersetzenden Dolmetschers angefertigt worden war, rückübersetzt worden und von ihm als korrekt unterzeichnet worden ist (vgl. Protokoll EVZ S. 2 und 9).
8.2 Inhaltlich kommt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegenden Aktenlage und in Würdigung aller Vorbringen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind.
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund einer vermuteten Telefonüberwachung am (...) Mai 2007 in der Wohnung eines Kollegen verhaftet worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist schwer nachvollziehbar, wieso die Polizei diese Festnahme nicht am gemeldeten Wohnsitz vorgenommen hat. Die Erklärung, dies sei allenfalls aufgrund der Ortung seines Mobiltelefons möglich gewesen, überzeugt schon deshalb nicht, weil genau dieses Mobiltelefon dann in der Folge nicht beschlagnahmt worden sein soll. Der diesbezügliche Einwand, die Polizei habe vermutlich nur den Auftrag zur Festnahme erhalten, ist schwer nachvollziehbar, zumal genau diese ersten Beamten vor Ort auch für die Sicherung der Beweismittel zuständig gewesen sein dürften, um dem - wie in der Beschwerde dargestellt - eigentlichen Untersuchungsorgan, dem CID, eine sachgerechte Arbeit zu ermöglichen. Dass das vorliegend für Überwachung und eventuelle Ortung entscheidende Mobiltelefon nicht sofort bei der Festnahme sichergestellt worden sein soll, erscheint als unglaubhaft. Nach dem Gesagten entstehen jedenfalls erste Zweifel an der geltend gemachten Festnahme.
8.3 Diese werden durch weitere Ungereimtheiten und Widersprüche be-stätigt, die sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den von ihm eingereichten Beweismitteln ergeben.
8.3.1 Der Beschwerdeführer will am (...) Juni 2007 gegen Kaution freigekommen sein. Den für den (...) August 2007 anberaumten Gerichtstermin beim (...) habe er, nicht zuletzt auf Anraten seines Anwalts (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7), nicht wahrgenommen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich (vgl. Protokoll EVZ S. 6; Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7 und 16) am (...) August 2007 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, bis zu diesem Datum habe er sich "frei bewegen" können (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 14). Er habe keine eigene Vorladung erhalten, weil das Datum der besagten Gerichtsverhandlung auf dem Haftentlassungsschreiben bereits vermerkt gewesen sei. Dieses Dokument will der Beschwerdeführer vom Polizisten H._______ erhalten haben. Das Schreiben sei am (...) August 2007 ausgestellt worden (vgl. a.a.O. S. 15 ff.).
Aufgrund dieses Ausstelldatums und den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers hätte er dieses Dokument folglich nach dem (...) August 2007 erhalten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde (vgl. S. 7 f.) beruhen demgegenüber auf der Überlegung, der Beschwerdeführer habe das Dokument im Zeitpunkt der Haftentlassung ([...] Juni 2007) bereits in Händen gehabt und somit Zeit und Ort des Gerichtstermins schon damals gekannt, weshalb sich der Erlass einer separaten Vorladung erübrigt habe.
Insgesamt ist nach dem Gesagten sowohl Erstellung als auch Herkunft und damit nicht zuletzt die Echtheit des eingereichten Dokumentes in Frage gestellt.
8.3.2 Aus dem Anwaltsschreiben - das auffälligerweise ebenfalls das Datum des (...) August 2007 trägt - ergeben sich sodann weitere Ungereimtheiten: Der Beschwerdeführer hatte angegeben, während seiner Inhaftierung vom (...) Mai bis (...) Juni 2007 sei er (...)mal verhört und auch bedroht, nicht aber geschlagen worden (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 10-13). Demgegenüber wird im Anwaltsschreiben behauptet, der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit bedroht und geschlagen worden und habe bei der Freilassung Verletzungen am Körper aufgewiesen.
Zu Recht hat die Vorinstanz zudem in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Anwalt am (...) August 2007 von dem gemäss mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers erst am (...) August 2007 erlassenen Haftbefehl Kenntnis hatte. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe am (...) August 2007 vom Haftbefehl erfahren, dieser könne durchaus früher bereits erlassen worden sein, erweist sich angesichts der klaren protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. oben) als unbehelflich.
8.3.3 Schliesslich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten, die in ihrer Gesamtheit die Zweifel an den Asylvorbringen letztlich bestätigen:
So sollen ihm bei der Festnahme einmal die Hände und Augen, dann wiederum die Hände und der Mund verbunden worden sein (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7 und 8).
Sodann hat er den Namen des Freundes, in dessen Wohnung er festgenommen worden sein will, in höchst unterschiedlicher Weise angegeben (vgl. Protokoll EVZ S. 6: "[...]"; Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7: "[...]"), die kaum allein mit Transkriptionsfehlern erklärbar ist.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle angegeben hat, gegen Kaution freigekommen zu sein; bei der zweiten Befragung sprach er dazu einmal von einer Kaution, einmal von einer Strafe (vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 13 und 15). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Kaution durch den Verfall schliesslich einen pönalen Charakter erhalten habe, wirkt nur auf den ersten Blick überzeugend. Zudem findet die Behauptung in der Beschwerde (vgl. dort S. 13) auf der genannten Protokollseite (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 15) keine Stütze, wonach der Beschwerdeführer bei der Frage, ob es sich bei den (...) Rupien um eine Kaution oder eine Strafe gehandelt habe, beim Dolmetscher nachgefragt habe und dann den Unterschied zwischen Strafe und Kaution erklärt bekommen habe. Diese Ausführungen erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Im Übrigen wäre es umso merkwürdiger, wenn der Beschwerdeführer die Kaution nach der behaupteten Erklärung der Bedeutung des Begriffs untechnisch als "Strafe" bezeichnet hätte.
Zu Recht hat die Vorinstanz zudem Zweifel am angeblichen Engagement des Polizisten H._______ angemeldet, dessen Möglichkeiten der Einsichtnahme in Verfahrensakten eines anderen Polizeipostens zudem wohl in der Tat sehr beschränkt gewesen sein dürften.
Und nicht zuletzt ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für die Ausreise angeblich verwendeten falschen Personalien - mindestens Vor- und Familienname - bereits bei der nur vier Tage nach der Einreise in die Schweiz stattfindenden Erstbefragung nicht mehr hat nennen können.
Soweit gerügt wird, die Vorinstanz bemängle einerseits das Nichteinreichen weiterer Beweismittel, verweigere andererseits aber die materielle Prüfung der eingereichten Unterlagen, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat in Ziffer 3 ihrer Verfügung in einem einleitenden, allgemein gehaltenen Satz festgehalten, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden dann keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich sind oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen würde. Vorliegend lassen die eingereichten Beweismittel - die auch nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka käuflich erwerbbar sind - sich nach dem oben Gesagten inhaltlich nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Unter diesen Umständen ist das diesbezügliche Vorgehen des BFM nicht zu beanstanden. Ausserdem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 17) unterlassen hat, weitere gerichtliche Dokumente einzureichen (oder mindestens hier allfällig unternommene Anstrengungen zu dokumentieren).
8.4 Zusammenfassend ist in einer Gesamtwürdigung daher festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Es erübrigt sich nach dem Gesagten auch, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die sri-lankische Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
9.4.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ im Nordosten von Sri Lanka und hat dort bis (...) 2005 bei seiner Familie gelebt. Die Eltern, (...) Geschwister und weitere Verwandte leben gemäss Akten weiterhin dort. Sodann hat er angegeben, verschiedene Onkel würden in der Region und in Jaffna leben.
Ab (...) 2005 hat der Beschwerdeführer in Colombo gelebt und studiert. Er hat gemäss seinen Aussagen eine IC-Karte besessen und war damit in Colombo offiziell registriert. Er hat ausserdem eine Verwandte (F._______) erwähnt, bei der er von (...) 2005 bis Mitte (...) 2007 gewohnt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, nötigenfalls zumindest anfänglich die Unterstützung der erwähnten Personen in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der über eine sehr gute Ausbildung verfügt und während seines gut zweijährigen Aufenthalts in Colombo auch ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit vermutlich nicht einfach sein wird, vermag dieser Umstand noch keine konkrete Gefährdung im Sinn des Gesetzes zu begründen.
Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, zumal er während seines nun mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz einer geregelten Arbeit nachgehen und sich dabei auch entsprechende Berufserfahrungen aneignen konnte.
9.4.3 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ist in der Schweiz seit längerer Zeit erwerbstätig, muss aber angesichts des vergleichsweise geringen Einkommens trotzdem als prozessual bedürftig bezeichnet werden (vgl. Beschwerde S. 16). Nachdem seine Begehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, wird in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf eine Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
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