Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2025.
Entscheiddatum: 13.06.2025Publikationsdatum: 27.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3685/2025
Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Sophie Fuhrer, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a Am 10. Juni 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer per Telefon das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Mit Verfügung vom 5. August 2024 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Am 12. Februar 2025 hob das SEM die Verfügung vom 5. August 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Zudem wies es ihn dem Kanton B._______ zu.
B.b Am 20. März 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person hauptsächlich geltend, er sei tigrinischer Ethnie aus C._______, wo er bis im Jahre 2015 gelebt habe. Seine Mutter und Schwester würden weiterhin dort leben, während sein älterer Bruder in D._______ (Südsudan) lebe. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei nach der 11. Klasse nach E._______ eingerückt, um dort weiterhin die Schule zu besuchen. Er sei jedoch als Soldat in den Dienst eingeteilt worden und habe ein Jahr lang mit und ohne Waffe Marschieren, Salutieren, Zielschiessen und Tarnung gelernt. Ausserdem sei er einmal im Monat zur Landwirtschaftsarbeit nach F._______ geschickt worden. Nach einem Jahr sei er einer anderen Einheit zugeteilt und nach G._______ geschickt worden. Dort sei die Ausbildung mit langen Märschen, Schiesstraining und Wachen weitergegangen, bis seine Einheit für vier Monate in die Einöde nach H._______ verlegt worden sei. Aufgrund der harschen Konditionen sei er krank geworden. Nachdem seine Einheit nach G._______ zurückverlegt worden sei, habe er sich zur Flucht entschieden und sich die nächsten Monate Informationen dazu eingeholt und Geld gesammelt. Er habe an einem Abend im (...) 2018 die Wachdienstablösung zur Flucht genutzt. Nachdem er sich der Militärkleidung und Kalaschnikow entledigt habe, sei er in seiner normalen Kleidung in Richtung Landesinneres nach I._______ geflüchtet. Von dort aus habe er seine Flucht per Bus über J._______ und K._______ nach L._______ fortgesetzt, wobei er jeweils aufgrund der Checkpoints habe aussteigen und Umwege machen müssen. In L._______ habe er in einer Kirche Zuflucht gesucht und sei anschliessend in einem Bus zusammen mit einem Priester und einer Frau, die ihn als ihren Sohn ausgegeben hätten, nach M._______ gefahren. Er sei von dort weiter zu einer (...) gelangt und habe das Eindunkeln für die Überquerung des Flussbetts genutzt, von wo aus er nach N._______ (Äthiopien) gelangt sei. Von dort sei er über das Flüchtlingslager O._______ und Addis Abeba (drei Jahre), D._______, Südsudan (zwei Jahre), den Sudan und Italien in die Schweiz gereist. In D._______ sei er mehrmals festgenommen und schliesslich aufgefordert worden, seine Identität offenzulegen. Daraufhin habe er zwecks Ausstellung eines Reisepasses die dortige eritreische Vertretung aufgesucht, wofür er habe Dokumente einreichen und Geld bezahlen müssen.
Nach seiner Ausreise aus Eritrea hätten die dortigen Behörden bei seiner Mutter nach ihm gesucht und ihr dabei gedroht. Es sei ihr zudem mitgeteilt worden, dass er aus dem Coupon-System betreffend die Unterstützung mit Hilfsmitteln gestrichen würde. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea umgebracht oder wie sein Onkel, der vom Dienst geflüchtet sei, inhaftiert zu werden.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Identität und als Beleg für seine Vorbringen die folgenden Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akte [...]-4 und -5):
Eritreischer Reisepass (im Original),
Bescheinigung der Schule (...) (in Kopie),
Foto des Beschwerdeführers in Militäruniform (in Kopie),
Membership Identification Card der eritreischen Gemeinschaft der Republik Südsudan vom (...) 2022 (im Original),
zwei abgelaufene, südsudanesische Führerausweise vom (...) 2022 und vom (...) 2023 (im Original),
Formular des "Ministry of foreign affairs - Embassy of the state of Eritrea - D.\_\_\_\_\_\_\_" vom (...) 2023 (über Zahlungen einer Recovery Tax von 2% von 2018 bis 2022).
C. Mit Verfügung vom 25. April 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht eine Kopie der angefochtenen Verfügung inklusive Abholquittung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Mai 2025 und eine Kostennote vom 21. Mai 2025 bei.
E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
Im Einzelnen hält sie fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund untragbarer Bedingungen aus dem eritreischen Militärdienst desertiert und illegal aus dem Land ausgereist. Im Anschluss an seine Ausreise sei er zuerst drei Jahre in Äthiopien gewesen, bevor er nach D._______ im Südsudan weitergereist sei, wo er sich einen eritreischen Reisepass habe ausstellen lassen. Gemäss konstanter Rechtsprechung seien bei einer Beurteilung der Aktualität einer Verfolgungsfurcht Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Ausschlaggebend sei immer die Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sei vorangegangene Verfolgung im Zeitpunkt des Entscheids über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehle es an der Aktualität derselben und somit an einer Voraussetzung für die Asylgewährung. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, zur Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage eine solche Furcht und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gemäss Informationen des SEM müssten zur Ausstellung eines Reisepasses auf einer eritreischen Vertretung im Ausland gewisse Dokumente eingereicht und Gebühren bezahlt werden. Dazu gehöre die Diasporasteuer. Die Vertretungen würden auch prüfen, ob die antragstellende Person den Nationaldienst abgeschlossen habe oder es müsse das «Reueformular» unterzeichnet werden. Seien diese Bedingungen erfüllt und halte sich die Person seit drei Jahren im Ausland auf, werde der betreffenden Person der Diasporastatus zuerkannt. Dadurch falle auch das Recht auf den Bezug von staatlichen Lebensmittelcoupons weg.
Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise im (...) 2018 drei Jahre in Äthiopien und später zirka zwei Jahre im Südsudan geblieben. Schliesslich habe er bei der eritreischen Vertretung in D._______ Dokumente abgegeben, Geld bezahlt und sich fotografieren lassen, und am (...) 2023 sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden. Zudem sei seiner Mutter mitgeteilt worden, dass er aus dem Coupon-System gestrichen werde. Gestützt darauf gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der Ausstellung seines Reisepasses das Reueformular unterzeichnet sowie die Diasporasteuer entrichtet habe und dementsprechend den Diasporastatus zuerkannt bekommen habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrender Deserteure oder illegal Ausgereister nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des Diasporastatus geregelt hätten. Rückkehrer mit Diasporastatus könnten das Dokument «Residence Clearance Form» erlangen, welches die betreffende Person von der Dienstpflicht befreie und ihr eine Ausreise ohne Visum erlaube. Dieser Diasporastatus falle offenbar nach einem dreijährigen Aufenthalt in Eritreaweg. Anschliessend würden die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas sehen, mit den damit verbundenen Pflichten bezüglich Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5953/2015 vom 13. November 2017, E. 6.3.4, stellte die Vorinstanz weiter fest, zum heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch bestanden habe, nicht mehr aktuell sei. Des Weiteren lasse der Entschluss des Beschwerdeführers, eine eritreische Auslandvertretung zu betreten, nicht auf eine subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden schliessen. Indem die Vertretung ein Reisedokument ausgestellt habe, habe sie demonstriert, dass die eritreischen Behörden nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität interessiert sei.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Argumentation der Vorinstanz entbehre jeder Grundlage. Für die Zuerkennung des Diaspora-Status würden die dafür notwendigen Voraussetzungen fehlen. Er sei weder im Besitze einer eritreischen Identitätskarte noch einer ausländischen Aufenthaltsgenehmigung. Die von ihm geleistete Zahlung bei der Botschaft in D._______ sei für die Ausstellung eines Reisepasses gewesen. Sie sei nicht als Steuer deklariert worden und er habe sie nur einmalig entrichtet. Damit sei eine der geforderten Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status nicht erfüllt. Überdies würde der Diaspora-Status desertierte Personen, die nach Eritrea zurückkehren würden, nicht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Regierung schützen.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung als zutreffend zu erachten ist. Der Beschwerdeführer erfüllt aus den nachfolgenden Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.2 Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben zufolge (gemäss Ausstelldatum auf dem Pass im [...] 2023) die eritreische Botschaft in D._______ aufgesucht haben, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. SEM-Akte [...]-33 F48 ff.). Dabei habe er Dokumente eingereicht und Geldbeträge geleistet, wobei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dieser Zahlung um die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer) gehandelt hat. Das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Formular der eritreischen Vertretung in D._______ vom (...) 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-4) lässt ebenfalls darauf schliessen. So können diesem Dokument verschiedene Zahlungen einer sogenannten «Recovery Tax 2%» für die Jahre 2018 bis 2022 sowie «other contributions» am (...) 2022 entnommen werden. Diese Zahlungen sprechen damit gegen seinen Einwand, lediglich einmal einen Betrag für den Erhalt des Reisepasses bezahlt und keine Steuern beglichen zu haben. Da es sich bei ihm um einen Deserteur handelt, dürfte von ihm zudem die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert worden sein (vgl. Urteil des BVGer E-5953/2015 vom 13. November 2017 E. 6.3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass es im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses zu Problemen mit den eritreischen Behörden gekommen wäre. Da er sich zudem seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des «Diasporastatus» erfüllt und - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - einen solchen zuerkannt bekommen hat.
5.3 Der Umstand, dass gemäss aktuellen Erkenntnissen der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ferner ist unter Hinweis auf die diesbezüglich gefestigte Rechtsprechung festzuhalten, dass die Möglichkeit, in Zukunft in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet liege (vgl. Urteile des BVGer D-4285/2024 vom 5. September 2024 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen sowie Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
5.4 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen vermag (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
5.5 Schliesslich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
5.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und ihrer Begründungspflicht - soweit für den Entscheid erforderlich - nachgekommen ist. Die in der Beschwerde formulierte Rüge, wonach das SEM dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu einer möglichen Zuerkennung des Diasporastatus zu äussern, gehen im Licht der oben zitierten Rechtsprechung fehl. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung nicht teilt, stellt keine formelle Rüge dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet, weshalb das eventualiter gestellte Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort womöglich wieder Nationaldienst leisten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung von neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung - welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat - aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist davon auszugehen, er sei gesund und verfüge in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und Schwester sowie Onkeln und Tanten über ein soziales Netz von Familienangehörigen (SEM-Akte [...]-33 F24 ff.). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener
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