Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 17.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3692/2024
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Töchter B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden (ein Vater [der Beschwerdeführer] und seine beiden Töchter, alle irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie), verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 24. September 2022 und reisten in die Schweiz, wo sie am (...) November 2022 Asylgesuche stellten. Am 14. April 2022 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums der Region D._______) mit ihrer Interessenwahrung. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens hörte das SEM den Beschwerdeführer am 13. September 2023 zu seinen Asylgründen an. Am 22. September 2023 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. Am 13. März 2024 führte es eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch.
A.b In den beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Kinder hätten zeitlebens in E._______ (eine Stadt in der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) gewohnt, zuletzt in einer Eigentumswohnung, die sie mittlerweile jedoch verkauft hätten. Am 2. September 2021 habe er sich von der Mutter seiner Kinder scheiden lassen. Das Sorgerecht sei ihm alleine übertragen worden. Die Kindsmutter wohne noch immer in E._______ und sei mit der Ausreise der Kinder einverstanden gewesen.
Im Irak habe er Probleme mit der Familie der Kindsmutter gehabt. In dieser Familie sei es Tradition, dass Mädchen beschnitten würden, wenn sie das neunte Lebensjahr erreichten. Er habe dies für seine beiden Mädchen nicht akzeptieren können. Vor der Scheidung habe er mehrfach mit seiner Ex-Ehefrau über dieses Thema diskutiert. Diese habe jedoch stets gesagt, der Brauch verlange es, dass die Mädchen beschnitten würden. Auch sein Schwager, der zu den Salafiten, einer extremistischen islamischen Gruppe, gehöre, habe seit dem Jahr 2020 Druck gemacht, dass die Kinder beschnitten würden. Der Rest seiner Familie sei «nicht so extrem». Das Thema der Beschneidung habe mitunter zur Scheidung geführt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich an niemanden wenden können, der ihm Schutz geboten hätte. Da er zum Schutz seiner Töchter keine andere Lösung gefunden habe, sei er mit ihnen ausgereist.
A.c Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente (soweit nicht anders spezifiziert, in Kopie) zu den Akten:
die irakischen Reisepässe (im Original);
mehrere Identitätsausweise;
ein Scheidungsurteil vom 3. September 2021;
die Übersetzung einer Sorgerechtsurkunde vom 19. September 2022;
Bildschirmfotos betreffend zwei Rückrufe an die Kindsmutter («Video chat»), ohne Jahresangabe.
A.d Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Ausserdem händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
A.e Die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung legte am 15. Mai 2024 ihr Mandat nieder.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Marek Wieruszewski, gegen die Verfügung vom 10. Mai 2024 für sich und seine Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, , die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm und seinen Kindern sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie mangels Asylausschlussgründen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
B.b Am 13. Juni 2024 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten nicht die Voraussetzungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz. So sei eine Verfolgung durch private Dritte für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Behörden der ARK grundsätzlich gegeben seien. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt (Nr. 8/2011) verbiete die weibliche Genitalverstümmelung (in Englisch: Female genital mutilation [FGM]). Entsprechende Vergehen würden mit Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren und Bussen bis zu zehn Millionen lraqi Dinar (IQD) geahndet. Gemäss einem Bericht der finnischen Behörden sei die weibliche Genitalverstümmelung seither zurückgegangen, woraus geschlossen werden könne, dass das Gesetz seine Schutzwirkung entfalte. Im gleichen Artikel heisse es zwar, dass das gesetzliche Verbot in der Praxis keinen Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung biete. Dies liege aber daran, dass die Opfer in der Regel zu jung seien, um selbst eine Anzeige zu erstatten, oder dass die Eltern des betroffenen Mädchens respektive der betroffenen Frau selbst an der Durchführung des Eingriffs beteiligt seien. Diese Gründe träfen vorliegend indessen nicht zu. Der Beschwerdeführer verfüge über das alleinige und gerichtlich geregelte Sorgerecht für die Kinder. Damit sei er in der Lage, gegen die drohende Genitalverstümmelung seiner Mädchen durch den Ex-Schwagers oder die Ex-Schwiegerfamilie mit Hilfe der staatlichen Behörden rechtlich vorzugehen respektive diesbezüglich staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Da nach seinen Angaben auch die Kindsmutter gegen die Beschneidung ihrer Töchter sei, seien die Voraussetzungen gegeben, dass er - als sorgeberechtigter Elternteil - für seine Kinder den Schutz der Behörden anrufen könne. Zudem habe er bereits vor der Ausreise wichtige Schritte zum Schutz seiner Töchter (die Scheidung der Ehe mit der Kindsmutter, den Erhalt des alleinigen Sorgerechts sowie die einvernehmliche Umsetzung einer Besuchsregelung mit der Kindsmutter, bei der die Kinder ihre Mutter jeweils lediglich in seiner Begleitung sehen könnten) durchgesetzt. Dass er sich bisher nie schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne sodann nicht zur Schlussfolgerung führen, dass die Behörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, ihm und seinen Töchtern einen adäquaten Schutz zu gewähren. Die Behauptung, sein Ex-Schwager sei ein Anhänger einer angeblich einflussreichen islamischen Strömung, weshalb der staatliche Schutz in seinem Fall nicht gewährleistet sei, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert und sei damit als Schutzbehauptung zu würdigen. Es sei damit davon auszugehen, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, sich bei einer Furcht vor Übergriffen durch Drittpersonen, sei es durch seinen Ex-Schwager oder Personen aus seiner Ex-Schwiegerfamilie, präventiv an die heimatlichen Behörden zu wenden. Ferner sei seit ihrer Ausreise nichts vorgefallen und es habe auch keine Reaktionen seitens der Ex-Schwiegerfamilie gegeben, obwohl die ältere Tochter mittlerweile bereits das neunte Altersjahr erreicht habe. Im Übrigen habe seine Ex-Ehefrau mit ihrer Einwilligung zur Ausreise der Kinder in die Schweiz zu deren Schutz beigetragen. Er und seine Töchter seien folglich nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe die Verhältnisse im Nordirak falsch eingeschätzt. In Irakisch-Kurdistan würden Mädchen im Alter von vier bis zwölf Jahren ohne Betäubung die Klitoris und oft auch die Schamlippen entfernt. Es seien vor allem Frauen, welche diese grausame Tradition fortsetzten. Nach einem Bericht des UN-Kinderhilfswerks UNICEF seien in den Provinzen Erbil und Sulaimaniya mehr als die Hälfte der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen. Das Gesetz, welches weibliche Genitalverstümmelung verbiete, sei unwirksam. Bis heute sei kein einziger Fall vor Gericht verhandelt worden. Es bestehe daher ein grosses Risiko, dass seine beiden Mädchen auch Opfer von Genitalverstümmelung werden könnten. Der Beschwerdeführer könne die Mädchen trotz seines alleinigen Sorgerechts nicht effektiv schützen, wenn die Familie der Mutter darauf dränge, die Mädchen zu beschneiden. So könne er die beiden Mädchen nicht rund um die Uhr bewachen. Die Frage, ob die Verantwortlichen für die illegale Genitalverstümmelung später dafür bestraft werden oder nicht, spiele keine Rolle. Vielmehr sei ein solcher Eingriff lebensgefährlich, habe lebenslange fatale und unwiderrufbare Folgen und stelle eine Art von Folter dar, welche ausschliesslich an Frauen ausgeübt werde, womit die betroffenen Frauen Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Flüchtlingskonvention seien.
Die vom Beschwerdeführer für seine minderjährigen Töchter geltend gemachten Asylgründe beziehen sich auf eine private Verfolgung durch Dritte (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und E. 4.2 hiervor), deren Glaubhaftigkeit das SEM in der angefochtenen Verfügung (zu Recht) nicht in Frage gestellt hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM diesbezüglich zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat.
5.1 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Im Urteil BVGE 2008/4 von 22. Januar 2008 gelangte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine umfassende Analyse zur Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak (RKI) und zur Schutzgewährung durch die dortigen Behörden zum Schluss, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und auch willens seien, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern oder direkt von den offiziellen Behörden ausgingen, könne nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden. Vorbehalte bestünden bezüglich der Effektivität der Schutzgewährung für von privater Seite Verfolgte.
5.2.2 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage im Nordirak erneut überprüft. Darin hält es unter anderem fest, dass Familienfehden, bei denen es regelmässig auch zu bewaffneten Zusammenstössen komme, weit verbreitet seien. Ebenfalls zugenommen habe genderspezifische, gegen Frauen gerichtete Gewalt. Die Regierung unternehme Bemühungen, gegen solche geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen. 2011 sei entsprechend ein Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt verabschiedet worden, welches geschlechtsspezifische Gewalt unter Strafe stelle. Es sei eine spezielle Polizeieinheit geschaffen worden, die Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt untersuchen solle. Im Jahr 2018 habe die Regionalregierung eine Unterstützungshotline für Gewaltopfer eingerichtet und im Dezember 2021 habe sie eine App zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen lanciert. Zudem existierten einige staatlich oder privat betriebene Einrichtungen für weibliche Opfer von Gewalt und Menschenhandel, auch wenn kritisiert werde, dass nicht genügend Plätze vorhanden sowie die psychologischen und therapeutischen Dienste unzureichend seien. Ebenfalls berichteten lokale Nichtregierungsorganisationen (NGO), dass die Bemühungen gegen häusliche Gewalt nicht wirksam seien. NGOs spielten gemäss Berichten eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschliesslich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt. Schliesslich sei die weibliche Genitalverstümmelung durch das Gesetz in der Region Kurdistan unter Strafe gestellt worden. Dennoch werde diese insbesondere in den ländlichen Gebieten von Erbil (Hauptstadt der ARK) und Sulaimaniya (eine der grössten Städte der ARK) weiterhin praktiziert (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3).
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Rechtsprechung aus BVGE 2008/4 zur Frage der bestehenden Schutzinfrastruktur grundsätzlich bestätigt werden könne. Die dortige Feststellung, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und auch willens seien, den Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, sei weiterhin als zutreffend zu beurteilen, wobei weiterhin Vorbehalte gälten, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgingen. Mangelnder Schutzwille könne sodann unter anderem bei Medienschaffenden, Dissidenten oder bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre nicht ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9).
5.2.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass die irakischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, wurde im Irak im Jahre 2011 ein Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt verabschiedet («Act of Combating Domestic Violence in the Kurdistan Region of Iraq» [Law No. 8 of 2011]; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3). Darunter fällt gemäss Art. 2 Ziff. 4 auch die weibliche Genitalverstümmelung. Ein solches Gesetz ist gemäss der Menschenrechtsorganisation WADI ein wichtiges Instrument, welches der Ärzteschaft, den Nichtregierungsorganisationen und den Sozialarbeitenden einen Ansatzpunkt biete, Menschen davon zu überzeugen, diese Praxis zu ändern und aufzugeben. In der Beschwerde wird jedoch geltend gemacht, dieses Gesetz würde nicht umgesetzt.
5.3 Für eine Prüfung der aktuellen Rechtslage in der ARK betreffend Genitalverstümmelung hat das Bundesverwaltungsgericht die untenstehend aufgelisteten (teilweise in der Beschwerdeschrift aufgeführten) Quellen konsultiert:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderrapport 68, Irak - Die autonome Region Kurdistan, von März 2024 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
SEM, Notiz Irak - Irakische Region Kurdistan - Gesetz gegen häusliche Gewalt [Nr. 8/2011] vom 9. Februar 2023 (abrufbar unter: > asien-nahost > irq; ; zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
Women's Legal Assistance Organization (WOLA), A Report for Monitoring the Implementation of the Domestic Violence Law, 2023 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
WADI, Konferenz über FGM im Irak, 3. Juni 2023, zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
WOLA, An oversight report of the Act of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region- Iraq, 2022-2023 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
WADI, Fachtagung in Irakisch-Kurdistan über die Kampagne gegen Genitalverstümmelung [FGM], 30. März 2022 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
28 Too Many: FGM in Iraqi Kurdistan: Short Report, Oktober 2020 (abrufbar unter: ).pdf; zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
Ahmed er al., A qualitative assessment of women's perspectives and experience of female genital mutilation in Iraqi Kurdistan Region, in: BMC Women's Health, Mai 2019 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
Unicef et al.: Iraq Multiple Indicator Cluster Survey 2018, Survey Findings Report, Februar 2019 (abrufbar unter zuletzt abgerufen am 30. April 2025; vgl. Ziff. 9.5 «Female genital mutilation» auf S. 255-259);
Danish Immigration Service (DIS): Kurdistan Region of Iraq (KRI), Women and men in honourrelated conflicts, November 2018 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
"Beschwichtigungen und Erniedrigungen" - Gespräch mit dem Wadi Team in Erbil über weibliche Genitalverstümmelung (FGM), 12. September 2018 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
Finnish Immigration Service, Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, Public theme report, Country Information Service, 22. Mai 2018 (abrufbar unter: migri.fi/documents/5202425/5914056/Report\_Women\_Iraq\_Migri\_CIS.pdf/ab7712ba-bad7-4a1f-8c1f-f3f4013428a7/; zuletzt abgerufen am 30. April 2025; vgl. Ziff. 4.4 «Female genital mutilation» auf S. 24 ff.);
Wadi, Stop FGM Kurdistan - Der Kampf gegen Genitalverstümmelung, 30. April 2017 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
Welt, "Die Klinge war stumpf, die Hebamme blind", 6. Februar 2013 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025);
Deutsche Welle (DW), Kampf gegen Genitalverstümmelung in Irak, 4. März 2016 (abrufbar unter: zuletzt abgerufen am 30. April 2025).
Den dargelegten Quellen ist zu entnehmen, dass trotz des bestehenden, faktischen Verbots in der ARK nach wie vor Beschneidungen von Mädchen und Frauen praktiziert werden, wobei verschiedene Nichtregierungsorganisationen kritisieren, dass Sicherheitskräfte solche Fälle nicht konsequent untersuchen würden und es auch keine spezialisierten Strafgerichte für häusliche Gewalt gebe, wobei die Opferzahlen in diesem Bereich weiterhin anstiegen. Namentlich ist, wie in der Beschwerde zu Recht dargelegt wird, bis anhin keine Gerichtsverhandlung betreffend eine Genitalverstümmelung dokumentiert, was indessen vor allem daran liegen mag, dass die Genitalverstümmelung für sehr konservative und traditionelle Teile der Gesellschaft zu einem schützenswerten Teil ihrer Identität gehöre. Zudem geht aus den zitierten Quellen hervor, dass es vor allem Frauen sind, welche die grausame Tradition der Genitalverstümmelung fortsetzten. Diese Tradition wird insbesondere in den ländlichen Gebieten Erbil und Sulaimaniya weiterhin praktiziert. Gemäss den Statistiken waren hierbei im Jahr 2016 noch mehr als die Hälfte der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von diesen Praktiken betroffen. Zu den Herausforderungen bei der Bekämpfung von Genitalverstümmelung gehörten insbesondere die patriarchalische Mentalität und die fehlende Kooperationsbereitschaft der Behörden.
Immerhin weisen verschiedene Studien darauf hin, dass das Risiko für junge Mädchen, Opfer dieser Praxis zu werden, in den letzten Jahren deutlich geringer geworden ist. So hätten verschiedene Untersuchungen einen massiven Rückgang in vielen Bezirken gezeigt. In einigen Regionen sei die Tradition der Beschneidung sogar gänzlich eingestellt worden. In Sulaimaniya sank gemäss den zitierten Statistiken die Beschneidungsrate im Jahr 2018 immerhin auf 46.5 %. Ausserdem wurde das General Directorate for Combatting Violence Against Women (GDCVAW) mit der Umsetzung des Gesetzes gegen häusliche Gewalt betraut. Dieses ist auf Fälle häuslicher Gewalt spezialisiert, unterhält dezentrale Strukturen und eine Notfallhotline sowie eine Applikation für Mobiltelefone, um Bedrohten Informationen und Hilfe anbieten zu können. Zudem setzen sich das GDCVAW sowie auch diverse NGOs - insbesondere WADI - dafür ein, die Menschen in der Region über die Risiken der Genitalverstümmelung aufzuklären und das Thema zu enttabuisieren, was wiederum zu einer tieferen Hemmschwelle bei Anzeigen führt. Ferner wurde im Februar 2022 in Sulaimaniya ein für häusliche Gewalt zuständiges Gericht eröffnet. Gemäss verschiedenen Studien hätten sich im Jahr 2018 bereits 94 % der Frauen im Nordirak zwischen 15 und 49 Jahren gegen die Genitalverstümmelung ausgesprochen. 91 % der Befragten schätzten im Jahr 2022 die Gerichte für häusliche Gewalt als wichtig bis sehr wichtig ein. So hätten denn auch 44 % der von häuslicher Gewalt - inklusive Genitalverstümmelung - betroffenen Personen eine Anzeige eingereicht, 20 % Kontakt zu einer NGO gesucht und 16 % Kontakt zur GDCVAW aufgenommen. Nur 20 % der Betroffenen hätten angegeben, keine behördliche Hilfe gesucht zu haben.
5.4 Wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird, ist es zentral, die Mädchen effektiv davor zu bewahren, Opfer einer Beschneidung zu werden. Damit treten die vorangehend dargelegten staatlichen Massnahmen, welche der Ahndung solcher Körperverletzungen dienen (zum Beispiel Strafgerichte), in den Hintergrund. Von vorliegender Bedeutung sind vielmehr diejenigen staatlichen Institutionen, welche den Bedrohten vorgängig Hilfe anbieten. Zu nennen ist beispielsweise die vorangehend aufgeführte, vom GDCVAW angebotene Hilfe für Bedrohte. Zudem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst bereits verschiedene geeignete Massnahmen zum Schutz seiner beiden Mädchen getroffen hat, indem er sich von seiner Exehefrau scheiden liess, welche sich trotz einer drohenden Beschneidung der beiden Mädchen gegen ihre eigene Familie offenbar nicht wehren konnte oder wollte (vgl. SEM-act. 28/15 ad F. 60 und 69), sich das alleinige Sorgerecht für die Mädchen übertragen liess und mit der Ex-Ehefrau eine Besuchsregelung vereinbarte, wonach die Kinder lediglich durch ihn selbst begleitete Kontakte zur Kindsmutter haben dürfen. Damit hat der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er effektiv ist der Lage ist, seine beiden Mädchen vor der Bedrohung durch die Familie der Ex-Ehefrau zu schützen. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er sei nicht in der Lage, seine beiden Mädchen rund um die Uhr zu bewachen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Kinder des Beschwerdeführers, geboren im (...) und (...), heute (...) und (...) Jahre alt und damit in einem Alter sind, in dem diese zwar bereits eine gewisse Selbständigkeit aufweisen (zum Beispiel den Schulweg alleine bewältigen können), jedoch ausserhalb der Schule weiterhin weitgehend durch eine erwachsene Person betreut werden sollten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, als Inhaber des Sorgerechts für seine Kinder eine entsprechende Betreuung zu organisieren, wenn er sich selber nicht in Vollzeit um seine Kinder kümmern kann. Sollte er ferner eine Entführung der Kinder durch die Familie der Ex-Ehefrau auf dem Schulweg befürchten, so ist es ihm zumutbar, die Kinder auf dem Weg zur Schule zu begleiten oder durch eine geeignete Person begleiten zu lassen sowie auch die Lehrpersonen über die persönliche Situation aufzuklären. Auch in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf die vorangehend dargelegten, im Nordirak errichteten behördlichen Anlaufstellen zu verweisen.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Behörden im Nordirak die Umsetzung des Verbots der Beschneidung von Frauen und Mädchen ernst nehmen, womit von einem effektiven Schutzwillen sowie auch der Schutzfähigkeit der irakischen Behörden auszugehen ist. Unter Zuhilfenahme der erwähnten Infrastrukturen und Organisationen wird es dem Beschwerdeführer, als alleinigem Inhaber der elterlichen Sorge, auch im Irak weiterhin möglich sein, seine beiden Mädchen vor einer Genitalverstümmelung zu schützen. Nachdem praxisgemäss die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kinder sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
7.3.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis - unter dem Eindruck des sich im Nordirak ausbreitenden sogenannten Islamischen Staats (IS), der an die KRG-Region grenzende Gebiete unter seine Kontrolle gebracht hatte - neuerlich überprüft. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).
7.3.3 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Gericht die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis erneut überprüft. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen geht. Es sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Auch bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten besteht, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden kann, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet ist und die Existenzsicherung gelingen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10).
7.3.4 Die Vorinstanz stellte in den angefochtenen Verfügung fest, bei den Beschwerdeführenden lägen begünstigende individuelle Faktoren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. So stünden dem Vollzug aktuell keine relevanten gesundheitlichen Probleme im Weg. Die Beschwerdeführenden verfügten in ihrer Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie über gesicherte Wohnverhältnisse. Ausserdem sei aus den Berufserfahrungen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er in der Lage sein werde, für sich und seine Töchter im Heimatstaat wirtschaftlich aufzukommen (vgl. SEM-act. 28/15 F. 30 f. und 38 ff.; SEM-act. 35/16 ad F. 68 f.).
7.3.5 Diesen vorinstanzlichen Feststellungen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen gehalten. Auch werden keine eigentlichen Vollzugshindernisgründe geltend gemacht. Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend wiedergegebenen, zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung abzustellen (vgl. auch die angefochtene Verfügung, Ziff. III. 2).
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr mit seinen Kindern allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2025 ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Daher sind in Gutheissung deren Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter
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