Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2025.
Entscheiddatum: 24.09.2025Publikationsdatum: 02.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3736/2025
Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Nordirak - eigenen Angaben zufolge am 31. August 2022 seinen Heimatstaat auf legalem Weg verliess, mehrere europäische Länder durchreiste und am 20. September 2022 in die Schweiz gelangte, wo er am 20. September 2022 um Asyl nachsuchte,
dass am 26. September 2022 eine kurze Befragung zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg stattfand,
dass er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Mai 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Mitte August 2022 in seinem (...)geschäft einer Person eine grössere Menge an (...) Material verkauft, das - wie sich später herausgestellt habe - angeblich für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) bestimmt gewesen sei, weshalb er kurzzeitig inhaftiert worden sei,
dass er nach seiner Freilassung von der PKK telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem ihm Anhänger dieser Organisation eine Zusammenarbeit mit der Sicherheitspolizei (Asayish) unterstellt und er eine Kooperation mit der PKK verweigert habe,
dass er aufgrund dieser anhaltenden Drohungen das Land verlassen habe,
dass zur Untermauerung der Vorbringen mehrere Beweismittel, im Wesentlichen persönliche heimatliche Ausweise und Zertifikate des Beschwerdeführers sowie Justizdokumente betreffend das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren an die PKK ins Recht gelegt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2025 (eröffnet am 22. April 2025) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine amtsinterne Prüfung habe ergeben, dass sämtliche als Beweismittel eingereichten Justizdokumente als gefälscht zu qualifizieren seien respektive keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, wobei darauf hingewiesen wurde, dass solche Dokumente aufgrund ihrer leichten käuflichen Erwerbbarkeit generell über einen geringen Beweiswert verfügen würden,
dass es weiter festhielt, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien äusserst vage, detailarm, nicht erlebnisnah sowie widersprüchlich, weshalb sie konstruiert wirken würden und nicht der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb sich die Prüfung derer Asylrelevanz erübrige,
dass der Beschwerdeführer somit zur Ausreise verpflichtet sei und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und fristgerecht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erhob,
dass er beantragte, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A8/1, A11/1, A22/24, A60/4, A61/6 und A63/3 sowie in sämtliche Originalbeweismittel zu gewähren, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A8/1, A11/1, A22/24, A60/4, A61/6 und A63/3 zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass er sodann beantragte, die Verfügung des SEM vom 16. April 2025 sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass mit Eventualbegehren beantragt wurde, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling anzuerkennen, (sub-) eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er mit der Rechtsmitteleingabe eine behördliche Unterstützungsbestätigung sowie einen Video-Link inklusive BBC-Artikel als Beweismitteleinreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke 8/1, 11/1, 22/24, 60/4, 61/1 und 63/3 abwies, das SEM aufforderte, dem Beschwerdeführer bis zum 19. Juni 2025 in geeigneter Weise Einsicht in die verlangten Originalbeweismittel zu gewähren, und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur anschliessenden Stellungnahme bot,
dass das SEM mit Schreiben vom 16. Juni 2025 dem Beschwerdeführer im Sinne der vorgenannten Instruktionsverfügung einen Termin zur Akteneinsicht anbot und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Termin in der Folge wahrnahm,
dass der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juli 2025 sich zu den eingesehenen Akten äusserte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass den Anträgen auf Akteneinsicht und Stellungnahme mit der Zwischenverfügung hinreichend Rechnung getragen wurde, womit die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als obsolet zu betrachten ist,
dass der in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind,
dass das SEM namentlich den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass das SEM insbesondere alle wesentlichen Vorbringen, Beweismittel und Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend beachtet und dazu rechtsgenüglich Stellung genommen hat,
dass es daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Veranlassung für eine Rückweisung an die Vorinstanz gibt,
dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass das SEM insbesondere die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Justizdokumente zutreffend als Fälschungen bewertete und ihnen entsprechend keinen Beweiswert zuerkannte, womit es die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht in Frage stellte,
dass es ferner nach einlässlicher Darlegung diverser Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitsmerkmale im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien insgesamt zu vage und widersprüchlich ausgefallen, als dass das geltend gemachte Strafverfahren und die Bedrohung durch die PKK sowie die polizeiliche Suche nach ihm glaubhaft gemacht worden wären,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren beschränken und damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegenhalten wird,
dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass auch der beschwerdeweise erhobene Einwand, das SEM habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung konkret mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 13), zurückzuweisen ist, nachdem das SEM in seiner Verfügung auf die lediglich neun Zeilen umfassende Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen bloss mit Nachdruck die Echtheit der Dokumente beteuert wurde, hinreichend eingegangen ist und zu Recht auf weitere Abklärungen diesbezüglich verzichtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.),
dass nach dem Gesagten auch das Beschwerdevorbringen, es drohe ihm im Nordirak weiterhin ein Strafverfahren sowie eine asylrelevante Verfolgung durch die nordirakischen Behörden, ins Leere geht,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage somit nicht das Profil einer im Irak verfolgten Person erfüllt,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer somit auch - zur Untermauerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen einer Situation allgemeiner Gewalt im Nordirak - aus dem der Beschwerde beigefügten Video-Link inklusive BBC-Artikel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Beschwerde S. 19 f.),
dass er ferner ausführt, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten im Fall der Wegweisung in den Nordirak besonders begünstigende Umstände vorliegen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei, da der Beschwerdeführer mittellos sei, nach seiner Rückkehr (von seiner Familie) stigmatisiert und über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde, weshalb er im Fall der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten und an Leib und Leben bedroht würde (Beschwerde S. 19),
dass - entgegen diesen Ausführungen - gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit im Nordirak gelebt haben, grundsätzlich als zumutbar erachtet wird (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E.14.10),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ebensolchen alleinstehenden, jungen und gesunden kurdischen Mann handelt, der sein ganzes Leben im Nordirak gelebt hat,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration bei seiner Rückkehr in den Nordirak ohne Weiteres gelingen sollte, zumal er über eine Ausbildung als (...) und entsprechende Berufserfahrung verfügt, in seinem Heimatstaat bereits ein (...)geschäft betrieben hat sowie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner heimatlichen Umgebung verfügt und zudem mit der Unterstützung seiner dort lebenden Geschwister sowie Onkeln und Tanten rechnen kann,
dass die angebliche Stigmatisierung von seiner Familie erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht, indes nicht näher substantiiert wird, den Akten auch keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche soziale Ausgrenzung oder konkrete Vorfälle zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er pflege sehr guten Kontakt zu seinen Geschwistern (vgl. SEM-Akte 119/7759-26/19 F22), weshalb dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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