Entscheiddatum: 10.07.2013Publikationsdatum: 18.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3741/2013
Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. August 2008 in einem Boot ohne Mitführung von Identitätsausweisen illegal aus seinem Heimatstaat ausreiste und nach Sardinien gelangte, nach einem mehrwöchigen Aufenthalt an verschiedenen Orten in Italien, nach Frankreich reiste und von Mitte Oktober 2008 bis im Mai 2012 in Paris wohnte, von wo er schliesslich in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte, wobei er anfänglich eine andere Identität und eine andere Nationalität angab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 6. November 2012 auf Nachfragen ausdrücklich angab, seinen Heimatstaat ausschliesslich wegen der allgemeinen dortigen Lage, wegen der Arbeitsbedingungen und, um im Ausland Arbeit zu suchen, verlassen zu haben,
dass gegen den Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 ein Strafbefehl der Staatanwaltschaft des Kantons Luzern wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Störung des Polizeidienstes erging,
dass er anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Juni 2013 zur Begründung seines Gesuchs geltend machte, dass er Probleme mit Leuten aus seinem Quartier gehabt habe, wobei er im Jahre 2004 mit einem (...) am (...) und mit einem (...) am (...) verletzt worden sei,
dass ausserdem die Brüder seiner Freundin nach seinem Leben trachteten, da er mit ihr geschlafen habe,
dass er keine Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (eröffnet am 25. Juni 2013) auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden seit Gesuchseinreichung keine gültigen Identitätsausweise abgegeben und für seine Papierlosigkeit keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können,
dass zwar der geschilderte Reiseweg nicht von vornherein unplausibel sei und es auch möglich sei, dass er den Weg ohne Reisedokumente absolviert habe,
dass er betreffend den Besitz von Reisedokumenten indes unglaubwürdige und widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass er nämlich im EVZ angegeben habe, mehrere Reisepässe zu haben, wovon der neuste angeblich im Jahre 2006 in B._______ ausgestellt worden und fünf Jahre gültig sei, wobei sich dieser Pass zu Hause in Algerien befinde,
dass er zudem angegeben habe, zu Hause in Algerien eine Identitätskarte zu haben, welche im Jahre 2000 oder 2001 in B._______ ausgestellt worden, vermutlich zehn Jahre gültig und daher vermutlich abgelaufen sei, wobei er keine Verlängerung beantragt habe,
dass er versuchen werde, Fotokopien von Pass und Identitätskarte in die Schweiz faxen zu lassen,
dass er dagegen an der Anhörung angegeben habe, zu Hause sei ihm gesagt worden, er müsse persönlich anwesend sein, wenn er einen Pass beantragen wolle, er habe nie einen Pass gehabt,
dass er, auf den Widerspruch angesprochen, ausgesagt habe, im EVZ angegeben zu haben, nie einen Pass gehabt zu haben,
dass er auf die Frage, wieso er sich die Identitätskarte nicht habe nachschicken lassen, geantwortet habe, dafür persönlich in Algerien sein zu müssen, wobei er beim algerischen Konsulat in der Schweiz eine neue Identitätskarte beantragen könne, seine Ausweispapiere in Algerien seien indes verloren gegangen,
dass angesichts der nicht überzeugenden Ausführungen zu den Identitätspapieren davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer besitze noch irgendwo heimatliche Reisepapiere und sei nicht dazu bereit, diese vorzulegen,
dass es ihm zumutbar gewesen sei, mit Hilfe seiner Familie seinen Reisepass und seine Identitätskarte nachzureichen, zumal er oft telefonischen Kontakt zu seiner Familie habe,
dass er sich damit vorwerfen lassen müsse, nicht alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, den Schweizerischen Behörden seine Identität nachzuweisen und Ausweisdokumente einzureichen,
dass sein Nichtstun in dieser Hinsicht nicht entschuldbar sei,
dass er vielmehr seine Reise- und Identitätspapiere in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nicht vorlege,
dass erschwerend hinzu komme, dass er bei seiner Gesuchseinreichung einen andern Namen und eine andere Nationalität angegeben habe, womit er schon einmal versucht habe, die Behörden zu täuschen, weshalb es umso wichtiger sei, dass er seine wahre Identität nachweisen würde,
dass zur Feststelllung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine weiteren Abklärungen erforderlich seien,
dass er im EVZ auf Nachfragen ausdrücklich angegeben habe, ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein,
dass die Vorbringen bezüglich der Streitigkeiten mit den Leuten im Quartier als Nachschübe zu würdigen seien, wobei es ihnen ohnehin an der Aktualität und Intensität fehlen würde,
dass er zudem auch keine plausible Erklärung habe geben können, weshalb er diese Vorbingen nicht bereits im EVZ angegeben habe,
dass es sich beim Vorbringen, gemäss Hörensagen würden abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Algerien ins Gefängnis gesteckt, um reine Mutmassungen handle, welche zudem unbegründet seien,
dass entgegen seinen Aussagen der von ihm angeblich benötigte medizinische Wirkstoff in Algerien erhältlich sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehr als 28 Jahre in Algerien gelebt habe, seine Eltern noch immer dort lebten, er dort acht Jahre zur Schule gegangen sei und zuletzt als (...)transporteur gearbeitet habe, auch zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formular-Eingabe vom 1. Juli 2013 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er ausserdem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass seine Angaben betreffend Reisedokumente, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, unglaubhaft und widersprüchlich sind,
dass ihm unter den Umständen zumutbar gewesen wäre, sich seine Identitätspapiere, falls er sie nicht mit sich führt, nachschicken zu lassen,
dass der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität bzw. zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nicht vorzulegen bereit ist, was nicht einem entschuldbaren Grund entspricht,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer im EVZ nämlich ausdrücklich angegeben hat, ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein,
dass seine Vorbringen an der Anhörung unter diesen Umständen als nachgeschoben zu erachten sind,
dass ihnen, soweit sie die Verletzungen an (...) und (...) betreffen, überdies auch die erforderliche Aktualität sowie Intensität fehlt,
dass es sich zudem um Verfolgung Dritter handelt, welche infolge der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -bereitschaft des algerischen Staates nicht asylrelevant ist,
dass die Mutmassungen über seine mögliche Verhaftung bei einer Rückkehr nach Algerien unsubstanziiert und überdies unbegründet sind,
dass er auf Beschwerdeebene den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts entgegenhält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere entgegen der Beschwerde auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen kein Vollzugshindernis abzuleiten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Bericht vom 4. April 2013 am (...) Februar 2013 eine (...) erlitt, welche medizinisch behandelt worden ist, und er gemäss ärztlichem Bericht vom (...) Mai 2013 ambulant chirurgisch behandelt wurde, nachdem er an den Gehstöcken ausgerutscht und hierbei auf die (...) gestürzt war,
dass der Beschwerdeführer offenbar zwar vorübergehend noch auf Gehstöcke angewiesen ist,
dass den eingereichten ärztlichen Berichten indes weder ein aktueller dringender Behandlungsbedarf noch Komplikationen beim Heilungsverlauf zu entnehmen sind,
dass zudem inzwischen auch ausreichend Zeit für die angeordnete Nachkontrolle verstrichen ist,
dass den gesundheitlichen Problemen überdies bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme unbelegt und unsubstanziiert sind, wobei der einzige belegte Hinweis die nicht näher begründete Diagnose einer (...) im spitalärztlichen Austrittsbericht vom 20. Februar 2013 darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführenders bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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