Entscheiddatum: 20.07.2012Publikationsdatum: 31.07.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3757/2012
Urteil vom 20. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi ,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass er am (...) in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war,
dass am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, wobei er zu Protokoll gab, er habe in Ungarn mehrere Monate in Haft verbracht und die Einreichung eines Asylgesuchs sei ihm durch die ungarischen Behörden verwehrt worden,
dass der Beschwerdeführer zwei Verfügungen der ungarischen Behörden vom 15. Dezember 2011 beziehungsweise 24. Februar 2012 sowie eine Identitätskarte und mehrere Fotos aus seiner Zeit bei der eritreischen Armee in Kopie einreichte,
dass das BFM am 18. Mai 2012 an die ungarischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) richtete,
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 23. Mai 2012 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmten unter Hinweis darauf, dass im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Rumänien am 21. Februar 2012 die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers übernommen habe,
dass das BFM am 29. Mai 2012 an die rumänischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO richteten und Rumänien sich mit Schreiben vom 12. Juni 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2012 um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um 30 Tage ersuchte und daraufhin das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 die Frist bis zum 2. Juli 2012 erstreckte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2012 - eröffnet am 11. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, die rumänischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e (Dublin II-VO) zugestimmt,
dass somit Rumänien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm zur diesbezüglichen Stellungnahme gewährten Frist keine Einwände gegen eine Zuständigkeit Rumäniens für sein Asylgesuch erhoben habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 12. Dezember 2012 zu erfolgen habe,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers nach Rumänien vorliegen würden und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Rumänien sprechen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zulässig und zumutbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter das BFM aufzufordern, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig zu erklären,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 13. Juli 2012 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nicht gefolgt werden kann,
dass der Umstand, dass die Zustellung der Verfügungen des BFM vom 12. beziehungsweise 25. Juni 2012 an den Beschwerdeführer persönlich erfolgte, nicht zu beanstanden ist, da seine zwischenzeitliche Rechtsvertretung erst mit Schreiben vom 3. Juli 2012 und diesem beigelegter Vollmacht gleichen Datums die Übernahme des Vertretungsmandats anzeigte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2012 eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Rumänien einräumte und diese Fristansetzung in Anbetracht des beschleunigten Nichteintretensverfahrens angemessen erscheint,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 implizit das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um 30 Tage abwies und eine kurze Notfrist ansetzte,
dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da der Beschwerdeführer in seinem Fristerstreckungsgesuch keine zureichenden Gründe im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG vorgebracht hat,
dass ohnehin der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe ausführlich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Rumänien Stellung genommen und damit die versäumte Handlung nachgeholt hat, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt erachtet werden könnte,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM die rumänischen Behörden am 29. Mai 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO ersuchte, und diese dem Gesuch um Übernahme am 12. Juni 2012 ausdrücklich zustimmten,
dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin II-VO nur dann gerügt werden kann, wenn eine Wiederaufnahme durch einen unzutreffend bestimmten Staat zu einer Verletzung der EMRK führen würde, oder die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsultationsverfahren oder die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats als grob fehlerhaft zu bezeichnen wären (vgl. dazu Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 20 mit Verweis auf K10 f. zu Art. 19),
dass vorliegend keine Hinweise auf eine drohende Verletzung einer durch die EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers vorliegen,
dass insbesondere die Wegweisung nach Rumänien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, da das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (vier Cousins) keine durch diese Bestimmung geschützte Familienbeziehung ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine drohende gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung in Rumänien vorliegen,
dass ferner weder den rumänischen Behörden noch dem BFM ein grob fehlerhaftes Vorgehen bei der Feststellung der Zuständigkeit für das Begehren des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann,
dass Abklärungen hinsichtlich der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedsstaat vorzunehmen sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO) und daher die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe die Zuständigkeit Rumäniens für sein Asylverfahren nicht hinreichend abgeklärt, nicht gehört werden kann,
dass ein allfälliges nicht rechtskonformes Vorgehen der ungarischen Behörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und daher auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist,
dass somit die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit Rumäniens für das vorliegende Asylverfahren nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Rumänien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren zwar gegen eine Rückkehr nach Rumänien ausspricht, indem er geltend macht, es drohe ihm in Anbetracht der Abweisung seines Asylgesuchs durch die rumänischen Behörden eine Rückführung in den Heimatstaat,
dass aber Rumänien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass die Dublin II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,
dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Völkerrecht nicht respektieren würden (BVGE 2001/9 E. 6, BVGE 2010/45 E. 7.5.),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe - keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Rumänien generell oder im konkreten Fall nicht an die aus den oben genannten völkerrechtlichen Verträgen resultierenden Verpflichtungen hält,
dass überdies keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, Rumänien würde das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren prüfen und ihm obliegende völkerrechtlichen Verpflichtungen allenfalls verletzen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Rumänien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass das Gericht zudem nicht zum Schluss gelangt, Rumänien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen könnten,
dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegenstehen und aus diesem Grunde das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der vorgebrachten und belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain
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