Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 29.07.2025Publikationsdatum: 13.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-377/2022
Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Fabrice Gamma, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. April 2021 fand die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31), am 11. Mai 2021 die Anhörung nach Art. 29 AsylG und - nachdem sein Asylgesuch am 19. Mai 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde - am 18. November 2021 eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus B._______/C._______, wo er geboren sei und bis und mit Abschluss der Sekundarschule gewohnt habe. Anschliessend habe er zirka von 1998 bis 2000 eine Berufsschule im Bereich Mechanik und Elektrik in D._______ absolviert, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien habe er immer in B._______ gelebt. Als im Jahr 2011 die syrische Revolution ausgebrochen sei, habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, ohne eine bestimmte Funktion innegehabt zu haben. Bereits zuvor habe er sich politisch engagiert, indem er ungefähr im Jahr 1999 heimlich Aufsätze über die kurdische Schrift von E._______ nach D._______ gebracht habe. Die Kurden seien in Syrien immer unterdrückt gewesen, weshalb er sich vorgenommen habe, für sein Land, seine Sprache und seine Gesellschaft zu kämpfen. Ab 20(...) sei er Mitglied der Partei F._______ gewesen und habe begonnen, Kundgebungen zu organisieren, die Zeitung «G._______» sowie Flugblätter zu verteilen, Mitglieder über Parteitreffen zu informieren, politische Erklärungen der Partei und Informationen über die Geschichte der Kurden an andere Mitglieder weiterzuleiten und an Feierlichkeiten teilzunehmen. Diese Aktivitäten habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien fortgeführt. Sein mittlerweile verstorbener Bruder, welcher Offizier bei der syrischen Luftwaffe gewesen sei, sei im Rahmen seines Militärdienstes wegen des Vorwurfs, Soldaten zur Desertion angestachelt zu haben, in E._______ in Haft genommen worden. Sei Vater habe ihn nach 50 Tagen gegen Bestechung aus dem Gefängnis holen können. Er, der Beschwerdeführer, habe dann, seinem Bruder, um ihm eine gefahrlose Reise von E._______ nach B._______ zu ermöglichen, sein Militärbüchlein geschickt und sein Foto mit demjenigen seines Bruders überklebt. Im Jahr 20(...) habe ihn sein Vorgesetzter in der (...) mündlich informiert, dass er sich beim (...) in E._______ zu melden habe. Er sei zwar dieser Aufforderung nicht nachgekommen, habe aber einen Freund beauftragt, abklären zu lassen, ob über ihn eine Akte bestehe. Dieser habe herausgefunden, dass er, der Beschwerdeführer, geheimdienstlich gesucht werde. Es habe in der Folge keine weiteren Vorfälle mehr gegeben und er sei wie gewohnt seiner Arbeit in H._______ nachgegangen. Im Oktober 20(...) habe ihn sein Vorgesetzter wiederum mündlich darüber informiert, dass er sich innerhalb von 40 Tagen für den Reservedienst zu melden habe. Auch auf diese Information habe er nicht reagiert und sei weiterhin seiner Arbeit nachgegangen. Anfang des zweiten Monats 20(...) habe man ihm dann mitgeteilt, dass ihm die Stelle gekündigt worden sei - dies, nachdem er dem Aufgebot, sich für den Reservedienst zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei. Ebenfalls habe man einem Freund und Parteikollegen, der ebenfalls in den Reservedienst hätte einrücken müssen, gekündigt. Das Aufgebot für den Reservedienst habe mutmasslich mit seiner Parteimitgliedschaft zu tun gehabt. Er sei daraufhin in B._______ geblieben und habe dort weiterhin im Elektrik-Bereich gearbeitet. Wegen der anhaltenden drohenden Angriffe seitens der Türkei habe er Syrien etwa im achten oder neunten Monat 20(...) zusammen mit seiner Familie auf illegalem Weg verlassen und sei nach I._______ in den Nordirak gegangen. Dort sei er drei Monate geblieben und habe seinen Parteiausweis erneuern lassen. Da das Leben in I._______ teuer gewesen sei und er nicht für den Lebensunterhalt seiner Familie habe aufkommen können, sei er schliesslich nach B._______ zurückgekehrt. Bis zu seiner definitiven Ausreise aus Syrien am (...) 2020 habe er sich in B._______ aufgehalten. Nachdem er ab dem Jahr 20(...) behördlich gesucht worden sei - zuvor habe er keine persönlichen Probleme mit dem syrischen Regime gehabt -, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, nach J._______ zu gehen oder einen Kontrollposten der Regierung zu passieren. Vor seinem Bruder hätten bereits andere Familienangehörige Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. Aufgrund der zunehmend drohenden Gefechte im Gebiet um B._______ und wegen seiner Befürchtung, das syrische Regime könne erneut die Kontrolle über die Stadt übernehmen - solange B._______ von den Kurden kontrolliert worden sei, habe er dort in Sicherheit leben können -, habe er sich schliesslich entschieden, Syrien zu verlassen.
B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 - eröffnet am Folgetag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zudem händigte sie die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei:
Angefochtene Verfügung (in Kopie)
Vollmacht vom 12. Januar 2022 (in Kopie)
Diverse Fotos eines fremdsprachigen Ausweisdokuments (nicht übersetzt)
Fürsorgebestätigung der (...) vom 21. Januar 2022
D.
D.a Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und setzte die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 10. Februar 2022 vernehmen. Am 17. Februar 2022 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein. Dieser replizierte mit Eingabe vom 3. März 2022.
D.b Am 12. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Entlassung der ehemaligen Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung eines neuen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem reichte sie ein weiteres Beweismittel zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 wurde die ehemalige Rechtsvertreterin MLaw Silke Scheer aus dem amtlichen Mandat entlassen und der neue Rechtsvertreter MLaw Fabrice Gamma in dieses eingesetzt.
D.c Verschiedene Dokumente, welche der Beschwerdeführer dem kantonalen Migrationsamt und der Vorinstanz im Rahmen eines Gesuches um Familiennachzug einreichte und im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) abgelegt wurden, stellten die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Frage. Die Instruktionsrichterin forderte deshalb den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 auf, diesbezüglich innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, ansonsten die Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 und die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2023 insofern in Wiedererwägung gezogen werden würden, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat ab dem 1. Dezember 2022 aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Eingabe vom 22. März 2024 dem Gericht, dass er in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe und im Fall des Unterliegens seiner Beschwerde die Verfahrenskosten zu tragen habe. In der Folge zog die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 die Dispositionsziffern 1 und 2 der Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 sowie die Verfügung vom 19. Dezember 2023 in Wiedererwägung und widerrief die mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung, hob das amtliche Mandat betreffend Rechtverbeiständung rückwirkend per 1. Dezember 2022 auf, entliess die ehemalige amtliche Rechtsbeiständin MLaw Silke Scheer per 1. Dezember 2022 und MLaw Fabrice Gamma ex tunc aus demselben.
E. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurden die inzwischen in die Schweiz eingereiste Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers einbezogen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen respektive wie die aktuellen Verhältnisse einzuschätzen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet (vgl. E. 1.1).
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2021 beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache von Amtes wegen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen haben.
6.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Parteientschädigung (betreffend die Aufwendungen für die ehemalige Rechtsvertreterin MLaw Silke Scheer) ergibt sich einerseits aus der Kostennote vom 31. Januar 2022 und dem zusätzlichen Aufwand von zwei Stunden für das Aktenstudium und Verfassen der Replik vom 3. März 2022 (ersichtlich auf Seite 3 der Letzteren). Der in der Kostennote geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19 Stunden für das Aktenstudium und die Redaktion der Beschwerde erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 14.5 Stunden zu kürzen. Die Kosten für den zusätzlichen Aufwand für das Aktenstudium und Verfassen der Replik sind zu ersetzen, die Auslagenpauschale wird praxisgemäss nicht entschädigt. Andererseits sind die Aufwendungen des neuen, die ehemalige Rechtsvertreterin ablösenden Rechtsvertreters MLaw Fabrice Gamma zu entschädigen. Diesbezüglich wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich sein Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf Fr. 297.00 festgesetzt wird. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist deshalb in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 3'496.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung vom 23. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'496.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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