Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 17.04.2025Publikationsdatum: 06.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-377/2025
Urteil vom 17. April 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), ist gemäss eigenen Angaben am (...) auf dem Flugweg nach D._______ ausgereist. Von dort gelangte er am 24. August 2024 über den Landweg in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM nahm am 29. August 2023 seine Personalien auf und wies ihn am 10. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zu.
B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2023 sowie am 6. Mai 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in einer Familie mit sieben Geschwistern in B._______ (Provinz C._______) aufgewachsen zu sein. Seine Eltern hätten an Demonstrationen und Wahlkampagnen teilgenommen, der Vater sei deswegen einmal im Gefängnis gewesen. Beide seien vor einigen Jahren verstorben. Zwei seiner Onkel (mütterlicherseits und väterlicherseits) seien aufgrund ihres politischen Aktivismus zwölf respektive acht Jahre inhaftiert gewesen. Infolgedessen sei seine Familie regelmässig von den Behörden belästigt und schikaniert worden, indem unter anderem Razzien bei ihnen zuhause durchgeführt worden seien. Er sei verlobt mit einer Frau, die in E._______ (Provinz F._______) lebe und als (...) für den Staat arbeite.
Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer in G._______ ein Studium in Fachrichtung (...) begonnen, zwei Jahre später sei er jedoch wegen seines politischen Engagements von der Universität ausgeschlossen worden. In H._______ habe er 2017 ein zweites Studium in Fachrichtung (...) begonnen, sei jedoch auch von diesem Studium ausgeschlossen worden. Er habe zudem mehrere Stellen verloren, mutmasslich aufgrund seines politischen Aktivismus. Zuletzt habe er einen LKW gekauft und sich damit selbständig gemacht. Wirtschaftlich sei es ihm danach besser gegangen. Der LKW sei weiterhin in Betrieb durch einen anderen Fahrer und werde von ihm (dem Beschwerdeführer) aus der Schweiz koordiniert. Vor seiner Ausreise habe er abwechselnd in einer Wohngemeinschaft oder bei seiner Schwester und ihrem Mann gewohnt. Gemeinsam mit seinen Geschwistern habe er zudem eine Wohnung von seinem Vater geerbt, in welcher aktuell sein älterer Bruder lebe.
Zu seinen Fluchtgründen machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) während einer Teilnahme an einer Demonstration in B._______ verhaftet worden zu sein. Nach fünf Monaten im Kinder- und Jugendgefängnis sei er unter schlimmen Bedingungen in ein anderes Gefängnis nach I._______ verlegt worden, wo er einen Monat später freigelassen worden sei. Am (...) sei er aufgrund von Propaganda für eine Terrororganisation zu sechs Monaten und zwanzig Tagen Haft sowie aufgrund der Begehung einer Straftat im Namen einer Terrororganisation, ohne Mitglied zu sein, zu zwei Jahren, neun Monaten und zehn Tagen Haft verurteilt worden (Dossiernummer [...]). Das Urteil dieses Verfahrens sei mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren, neun Monaten und zehn Tagen aufgeschoben worden. Wegen seiner angeblichen Teilnahme an einem Gefängnisaufstand am (...) sei er zusätzlich in einem zweiten Verfahren am (...) der Verletzung öffentlicher Güter angeklagt worden (Dossiernummer [...]). Infolgedessen sei er zu einem Jahr, einem Monat und zwanzig Tagen Haft verurteilt worden. Seither habe er nichts mehr von diesem Verfahren gehört.
Während seines Studiums in den Jahren 2012 bis 2014 habe er den Verein (...) gegründet, der sich für «unterdrückte Völker» engagiert habe, dieser existiere jedoch nicht mehr. Er sei zudem Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und habe sich im Jugendflügel und bei Wahlkampagnen für die Partei eingesetzt. Im (...) nach einer Explosion in B._______ habe er syrische Flüchtlinge unterstützt und sei damals eine Woche in einem humanitären Einsatz in K. _______ gewesen. Bei einem Angriff von Anhängern der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) im Stadtzentrum von B._______ im Jahr (...) sei eine ganze Familie in ihrem Geschäft getötet worden. Damals sei er mit seinem Onkel mütterlicherseits vor Ort gewesen und habe Fotos des Ereignisses aufgenommen und diese an die Presse weitergeleitet. Einen Tag später seien sie beide festgenommen worden. Während der Beschwerdeführer nach ein bis zwei Nächten in Haft wieder freigelassen worden sei, befinde sich sein Onkel bis heute im Gefängnis. Er habe B._______ schliesslich aufgrund der Summe dieser Vorfälle und seiner Angst, inhaftiert zu werden, verlassen. In den darauffolgenden Jahren habe er in G._______, E._______ und H._______ gelebt. Zwischen 2020 und seiner Ausreise im Jahr 2023 sei er bei Besuchen in B._______ ungefähr zwanzig Mal kontrolliert worden. Sein Fahrzeug sei zweimal konfisziert und nach jeweils ein bis zwei Tagen wieder zurückgegeben worden. Zudem sei er vier bis fünf Mal in Gewahrsam genommen und am nächsten Morgen wieder freigelassen worden. Der Grund für diese Festnahmen sei gewesen, dass er aufgrund seiner im Jahr (...) gemachten Fotos als Zeuge der Tötung der Familie hätte aussagen müssen.
C. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten zahlreiche Beweismittel ein, darunter Dokumente des Jugendgerichtes C._______, der Generalstaatsanwaltschaft B._______, des Strafgerichtes B._______ sowie des Kassationshofes B._______.
D. Am 24. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, nachdem bei mehreren Beweismitteln Fälschungsmerkmale festgestellt worden waren.
E. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 14. November 2024 eine Stellungnahme seines türkischen Anwalts zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen seiner vorgebrachten Beweismittel ein.
F. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm (dem Beschwerdeführer) sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erkennen und er sei vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er (der Instruktionsrichter) wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten.
I. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Februar 2025 fristgereicht einbezahlt.
J. Am 11. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel nach. Es handelt sich dabei um ein Dokument der Generaldirektion der türkischen Polizei mit dem Titel «Geheim: Information der Polizei an die zuständige Behörde», in welchem der Beschwerdeführer namentlich und im Zusammenhang mit Demonstrationen sowie mit einem Haftbefehl wegen fahrlässiger Tötung erwähnt wird.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, eine Analyse der eingereichten Beweismittel habe ergeben, dass bei insgesamt acht überprüften Beweismitteln, darunter die nachfolgend aufgeführten, objektive Fälschungsmerkmale vorlägen:
Rechtskraftmitteilung des Strafgerichts B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) (Esas Nr. [...]),
Urteil des Kassationshofes B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) (Esas Nr. [...]),
Rechtskraftbescheinigung des 1. Jugendgerichtes C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) (ESAS Nr. [...]) und
Verhandlungsprotokoll des 1. Strafgerichtes B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) (ESAS Nr. [...]).
Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden, woraufhin dieser zwar ein Schreiben seines türkischen Anwalts eingereicht habe, in welchem jedoch nicht Stellung zu den Fälschungsmerkmalen genommen worden sei. Aufgrund der Fälschungsmerkmale der eingereichten Beweismittel gehe die Vorinstanz deshalb davon aus, dass zwei geltend gemachte Justizverfahren aus den Jahren 2011 und 2012 in der Türkei seit Verstreichen der jeweiligen Bewährungsfristen abgeschlossen seien. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhalts und mit offensichtlich nicht authentischen Dokumenten versucht habe, eine angeblich bestehende flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation seiner Person in der Türkei vorzutäuschen, um sich damit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle von Durchsuchungen, Festnahmen und Sachbeschlagnahmungen durch die türkischen Behörden würden insgesamt nicht die Intensität erreichen, die ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren könnten. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer legal aus der Türkei ausgereist, was darauf hindeute, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nach ihm gefahndet worden sei. Weiter weise er kein erhöhtes politisches Profil auf. Die Vorinstanz gehe folglich davon aus, dass gegen ihn zurzeit kein politisch motiviertes Verfahren in der Türkei mehr laufe. Auch die geltend gemachten Razzien und Telefonanrufe bei seinen Geschwistern durch die türkischen Behörden würden keine Hinweise auf ein mögliches Verfahren liefern, da diese auch rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient haben könnten. So habe er selbst angegeben, seine Zeugenaussage bei der Polizei im Fall der getöteten Familie in B._______ verweigert zu haben und in diesem Zusammenhang mehrfach in Gewahrsam genommen worden zu sein. Bezüglich die geltend gemachte Furcht, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Onkels mütterlicherseits in den Fokus der türkischen Behörden zu gelangen, führte die Vorinstanz aus, es seien keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein werde.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, eine im Jahr 2011 gegen den Beschwerdeführer verhängte und ausgesetzte Strafe sei nach einer erneuten Verurteilung 2017 durch das Amtsgericht B._______ aufgehoben und eine unbedingte Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt worden. Dagegen habe sein türkischer Anwalt Einspruch erhoben, der Kassationsgerichtshof B._______ habe das Urteil jedoch am (...) bestätigt. Daraufhin sei ein Haftbefehl gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlassen worden und er werde seither in der Türkei gesucht. Weiter brachte er vor, nach einem Bombenanschlag in B._______ habe er sich den Reihen der (...) angeschlossen, sich von Juni 2015 bis September 2016 in der Region J._______ in K._______ aufgehalten und sich unter anderem aktiv an Kämpfen gegen die (...) beteiligt. Diese Situation habe er zuvor nicht erwähnt, da er wusste, dass es sich bei der Schweiz um einen neutralen, direkt-demokratisch regierten Staat handle. Sollten die türkischen Behörden künftig nachrichtendienstliche Informationen über seine Aktivitäten in K._______ erhalten, würde er verhaftet.
Der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei unzumutbar, da sein Leben und seine Freiheit dort in Gefahr seien. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft und der gegen ihn erhobenen Anklagen stehe er unter nachrichtendienstlicher Beobachtung. Dies führe auch zu Problemen für ihn bei der Stellensuche. Im Fall einer Festnahme sei er zudem willkürlicher Behandlung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt, die zu materiellen und immateriellen Schäden führen würden.
Mit am 11. Februar 2025 nachgereichtem Beweismittel brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, gegen ihn liege in seinem Heimatland ein Haftbefehl wegen fahrlässiger Tötung vor. Der eingereichte Bericht bestätige, dass er in der Türkei gesucht werde.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, auf welche mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).
6.2.2 Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schikanen durch die türkischen Behörden, so die erwähnten Hausdurchsuchungen, Ausschlüsse von der Universität, willkürlichen Kündigungen, vorübergehenden Festnahmen oder das Konfiszieren von Fahrzeugen, stellen offenkundig solche Diskriminierungen und nicht Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag in der Beschwerde mit zwei Strafverfahren, die gegen ihn hängig seien. Zwei nacheinander ergangene Urteile in den Jahren 2011 und 2017 hätten zu einer unbedingt ausgesprochenen Haftstrafe geführt, die mit Urteil des Kassationsgerichtshofs B._______ vom (...) bestätigt worden sei. Des Weiteren sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen wegen fahrlässiger Tötung. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
6.3.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
6.3.3 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf deren Echtheit überprüft, wobei mehrere davon objektive Fälschungsmerkmale aufgewiesen haben. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon aus, dass ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren im Jahr 2011 nach Ablauf der Bewährungsfrist abgeschlossen wurde. Unter den gefälschten Beweismitteln befinden sich auch die Rechtskraftmitteilung des Strafgerichts B._______ vom (...) sowie das Urteil des Kassationshofs B._______ vom (...). Folglich ist anzunehmen, dass das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof im Jahr 2023 nicht stattgefunden hat und somit auch kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen ist.
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht im Februar 2025 ein vom (...) datiertes Dokument der türkischen Polizei nach, welches belegen soll, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung laufe. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt nur eine von zwei Seiten des Dokuments vor. Es handelt sich dabei um eine Mitteilung der Generaldirektion der Polizei an eine andere Behörde, wobei unklar bleibt, welche. Darin wird der Beschwerdeführer namentlich erwähnt im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei am (...), einer Fahndungsakte wegen fahrlässiger Tötung sowie seiner Teilnahme an einer Veranstaltung in der Stadt L._______. Zum behaupteten Strafverfahren liegen keine weiteren Informationen vor. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung läuft und gegen ihn deswegen ein Haftbefehl ergangen ist. Schliesslich ist weder dem Dokument vom (...) noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil wegen fahrlässiger Tötung vorliegt.
6.3.4 Es bleibt weiter zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vorliegen, die in seinem individuellen Fall zu einer längeren Haftstrafe führen könnten. Darunter fällt neben der Anzahl hängiger Ermittlungsverfahren beispielsweise ein exponiertes politisches Profil.
Gestützt auf die Aktenlage ist ein solches zu verneinen. Alleine aus den geltend gemachten abgeschlossenen Strafverfahren ergibt sich keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Der Beschwerdeführer weist zudem kein erhöhtes politisches Profil auf, bloss weil er sich als Mitglied der HDP bei Wahlkampagnen für die Partei eingesetzt hat. Auch sein Einsatz für die (...) von Juni 2015 bis September 2016 in der Region J._______ in K._______ vermag daran nichts zu ändern, zumal die türkischen Behörden laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon nichts wissen (E. 5.2 vorne) und seither immerhin fast zehn Jahre vergangen sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er seinen Heimatstaat im (...) problemlos auf dem Luftweg verlassen konnte. Der Beschwerdeführer gab ferner an, wegen seines Onkels väterlicherseits, der als Politiker tätig war und aktuell im Gefängnis sitzt, keinen gravierenden Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, a.a.O. E. 13 m.w.H.). Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig).
8.3.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
8.3.4 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz abwechselnd in einer Wohngemeinschaft oder bei seiner Schwester und ihrem Mann in den Ortschaften H._______ und C._______. Gemeinsam mit seinen Geschwistern habe er von seinem Vater eine Wohnung in B._______ geerbt, in welcher aktuell sein älterer Bruder lebe. Er gab an, sowohl die Wohnung seiner Schwester als auch die Wohnung in B._______ seien durch das Erdbeben teilweise schwer beschädigt worden, dennoch würden beide Orte aktuell noch bewohnt. Der Beschwerdeführer sollte folglich Möglichkeiten haben, nach seiner Rückkehr wieder bei einem seiner Geschwister oder allenfalls erneut in einer Wohngemeinschaft wohnen zu können. Er ist zudem jung, gesund und verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung sowie einige Jahre Berufserfahrung. Es sollte ihm grundsätzlich auch möglich sein, wieder selbständig zu arbeiten und sich somit eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er seinen LKW noch besitzt.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden mit dem am 7. Februar 2025 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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