Entscheiddatum: 13.11.2008Publikationsdatum: 24.11.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3785/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 13. November 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, Türkei,
vertreten B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, bis 31.12.04 Bundes-amt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 17. September 2004 / N_______.
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 18. Januar 2004 und gelangte am 25. Januar 2004 illegal in die Schweiz, wo er im Centro di registrazione di Chiasso am 26. Ja-nuar 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Februar 2004 wurde er sum-marisch befragt und am 9. Februar 2004 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Bundesamt angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurde er am 11. Februar 2004 dem Kanton C._______ zugeteilt.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-führer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (F._______, Provinz G._______). Er sei von 2001 bis 2003 Mitglied der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) und nach deren Auflösung bis Ende 2004 Sym-pathisant der Demokratik Halk Partisi (DEHAP) gewesen, habe an Par-teiversammlungen teilgenommen und selber solche organisiert. Weiter habe er jeweils sein Dorf darüber orientiert, wenn der Besuch wichti-ger Persönlichkeiten erwartet worden sei. Er habe Propagandatätig-keiten unterstützt und Manifeste angebracht. Auch habe er monatlich am Sitz der DEHAP in H._______ Wache geschoben und den dortigen Parteimitgliedern Tee serviert. 1999 habe er im Anschluss an die Verhaftung von Abdullah Öcalan in H._______ an einer Kundgebung teilgenommen. Dabei sei er verhaftet und nach einer Haft von drei Tagen freigelassen worden. Nach der Gymnasialzeit (...) habe er sich in auswärtigen Fachkursen auf sein Universitätsstudium (...) vorbereitet. Ab (...) 2002 habe er diese mangels Studienerfolges und wegen ständiger polizeilicher Behelligungen nicht mehr besucht und (...) gearbeitet. Den Militärdienst hätte er im (...) 2002 absolvieren müssen, habe diesen aber wegen der beabsichtigten Studientätigkeit auf (...) 2004 verschieben können. Er sei nicht gewillt, Dienst zu leisten, weil er die Türkei nicht als sein Heimatland betrachte und militärische Einsätze gegen das eigene (kurdische) Volk ablehne. Wegen der Nähe zur HADEP und DEHAP sei er zwischen 1999 und 2004 auf der Strasse oft angehalten und auf den Posten gebracht worden, wo er Gewalt (Faustschläge, Fusstritte) und Verhöre erlebt habe; er sei über seine Parteitätigkeiten befragt und gegen eine in Aussicht gestellte Belohnung zur Weitergabe von Informationen über die Partei und Parteikollegen angestiftet worden. Auch die Verwendung der kurdischen Sprache sei oft ein Thema gewesen. Im Jahr 2002 sei er anlässlich der Newroz-Feier vom Militär verhaftet und einen Tag lang festgehalten worden. Er habe bis zum I._______2004 nie mit den Behörden kooperiert. Dannzumal hätten ihn (...) Zivilpolizisten auf der Strasse angehalten, in die Berge geführt und ihm mit der Ermordung gedroht, falls er nicht unverzüglich mit ihnen zusammenarbeite. Nach seiner Zusage hätten sie ihn nach Hause gebracht und laufen lassen; sein Pass sei konfisziert worden. In der Folge sei er zum Onkel nach J._______ geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe. Zwischen dem (...) und I._______2004 sei die Polizei wegen ihm wiederholt nach Hause gekommen. Am (...) 2004 habe er die Türkei an Bord eines Lastwagens verlassen. Seine Familie sei immer unter dem Druck der Polizei gestanden, er selber habe wegen seines Bruders K._______, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, Nachteile erfahren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug aus dem Familienregister vom (...) 2003 und einen undatierten Wohnsitznachweis seines Dorfvorstehers ein.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2004 - eröffnet am 21. September 2004 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ord-nete die Wegweisung an und qualifizierte den Vollzug als zulässig, zu-mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2004 ein. Er beantragte die Aufhebung der angefoch-tenen Verfügung, die Rückweisung der Angelegenheit an das Bundes-amt zur Feststellung und Neubeurteilung des vollständigen rechtser-heblichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Feststellung der Unzu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht beantragte er im Falle eines Verzichts auf die Rückweisung der Angelegenheit an das BFM seine Neubefragung durch die Beschwerdeinstanz, insbesondere zur Reflexverfolgung und zum Militärdienst. Weiter forderte er den Beizug der Dossiers der (...) in der Schweiz lebenden Geschwister (Schwester L._______ [N2_______], Schwester M._______ [N3_______], Bruder K._______ [N4_______] und Bruder O._______ [N5_______]) und reichte Kopien von Ausweisen dieser Personen ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2004 forderte der Instruk-tionsrichter der ARK den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-tenvorschusses innert Frist auf.
E.
Mit Eingabe vom 17. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung (...) vom 8. November 2004 zu den Akten und ersuchte um Verzicht auf den Kostenvorschuss und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Beide Anträge wurden mit Zwischenverfügung vom 19. November 2004 gutgeheissen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 21. Januar 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
H.
Am (...) 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine in seiner Heimat-provinz geborene (...).
I.
Mit Schreiben vom November 2006 und vom 16. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass neu ab dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren zu-ständig ist.
J.
Mit Schreiben vom 22. November 2006 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Zuteilung zum Kanton P._______, dem Aufenthaltskanton der Ehefrau.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte das BFM dem Amt für Migra-tion des Kantons P._______ mit, der Beschwerdeführer halte am Asylgesuch fest, weshalb es ihn dem Kanton P._______ zuteile.
K.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 forderte das BFM den Beschwer-deführer um Mitteilung auf, ob er sein Asylgesuch zurückziehen wolle. Im Falle eines Rückzugs könne er beim Kanton eine Aufenthaltsbewil-ligung beantragen und es würde kein Kantonswechsel durch das BFM erfolgen; im Falle eines Festhaltens am Asylgesuch werde er dem Auf-enthaltskanton der Ehefrau zugeteilt.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er wohne seit der Heirat bei der Ehefrau im Kanton P._______ und halte am Asylgesuch fest.
L.
Aufgrund von Strafanzeigen (...) wurde gegen den Beschwerdeführer vom Statthalteramt (...) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen (...) eingeleitet. Infolge Hafterstehungsunfähigkeit nach (...) wurde er der (...) Klinik (...) zugeführt.
M.
Im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei P._______ vom 23. Juni 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit der Polizei in der Türkei nichts zu tun gehabt und dort den Militärdienst verweigert; aus politischen Gründen sei er einmal kurz in Untersuchungshaft gewesen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund der Heirat vom 3. November 2006 ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, wenn die Eheleute zusammenwohn-ten. Er forderte den Beschwerdeführer um Mitteilung auf, ob sich in Bezug auf das Schreiben vom 7. Februar 2007 an das BFM eine Än-derung ergeben habe.
Der Beschwerdeführer bezog dazu keine Stellung.
O.
Telefonische Erkundigungen des Gerichts vom 16. Oktober 2008 beim Migrationsamt P._______ und beim Statthalteramt (...) ergaben, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung Typ N ist. Das Strafermittlungsverfahren sei im Stadium des Abschlusses der Untersuchungsmassnahmen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das neue Verfah-rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Be-schwerde ist mithin einzutreten.
Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die An-gaben des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Es verneinte den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Ver-folgungsmassnahmen der Jahre 1999 bis 2003 und der erfolgten Aus-reise vom (...)2004. Die Behauptung, wonach ihn die Polizei am I._______2004 unter Morddrohung zu Spitzeldiensten gegen die DEHAP gezwungen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die DEHAP sei eine legale, im Parlament vertretene Partei. Zudem sei der Beschwer-deführer lediglich Sympathisant der DEHAP gewesen. Es sei nicht zu verstehen, welches Interesse die Polizei am Beschwerdeführer, der in politischer Hinsicht zu unbedeutend gewesen sei, gehabt haben könn-te. Zudem sei es eine Tatsache, dass das türkische Fernsehen Sen-dungen in kurdischer Sprache ausstrahle und zumindest heute keine Gefahr bestehe, dass dem Beschwerdeführer der Gebrauch der kurdischen Sprache verboten würde.
In der Beschwerde wurde gerügt, das BFF habe den Beschwerdeführer oberflächlich befragt und den rechtserheblichen Sachverhalt un-vollständig und unrichtig festgestellt; eine Rückweisung der Angele-genheit an die Vorinstanz sei deshalb angebracht. Sollte von einem solchen Schritt abgesehen werden, so sei eine weitere Befragung durch die Beschwerdeinstanz nötig, namentlich zur Reflexverfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie Q._______ und wegen des anstehenden Militärdienstes. Der Beschwerdeführer habe (...) Geschwister, wovon der (...) Bruder noch in der Türkei lebe; in der Schweiz hätten (...) Brüder Asyl erhalten und (...) Schwestern seien (...). In Deutschland habe ein Bruder (...) und (...) Schwestern seien (...). Zudem seien (...) Cousins seit (...) bei der Partiya Karkerên Kurdistan (R._______, Arbeiterpartei) (...). Mithin wäre zu erwarten gewesen, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer attestiert hätte, er stamme aus einer Familie, die für ihre oppositionellen und teilweise illegalen politischen Aktivitäten in der Türkei bekannt sei. Weiter habe (...) der in der Schweiz oder in Deutschland domizilierten Angehörigen in der Türkei Militärdienst geleistet. Der Beschwerdeführer werde wegen des auf (...) 2004 verschobenen Militärdienstes gesucht. Das Bundesamt hätte zudem die Frage prüfen sollen, ob die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Familie Q._______ das besondere Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden geweckt haben könnte und ob er beim bevorstehenden Militärdienst aus den erwähnten Gründen mit besonderen Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Weiter blende die Vorinstanz den Umstand aus, dass die legale DEHAP die Nachfolgeorganisation der verbotenen HADEP sei. Somit hätten die türkischen Sicherheitskräfte ein grosses Interesse daran, die DEHAP auszuspionieren, um diese später verbieten zu können. Die Beschwerdeinstanz werde gebeten, den rechtserheblichen Sach-verhalt erst nach erfolgter Konsultation der Dossiers der Angehörigen in der Schweiz festzustellen. In materieller Hinsicht sei von einem Re-flexverfolgungstatbestand auszugehen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten zu Gunsten der HADEP sowie der DEHAP und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie Q._______ für die türkischen Sicherheitskräfte als Informant von hohem Interesse. Er habe glaubhaft gemacht, dass er seit 1999 wiederholt verhaftet, be-helligt und als Spitzel angeworben worden sei. Die Türkei sei daran interessiert, Interna und belastendes Material über die Nachfolgeor-ganisation der verbotenen HADEP, die DEHAP, zu sammeln. Kurdisch sprechende Personen hätten nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten im Alltag; das Bundesamt lasse sich bei seiner Einschätzung von der türkischen Politik und dem türkischen Fernsehen blenden. Zudem werde der ausstehende Militärdienst des Beschwerdeführers bei des-sen Rückkehr zu seiner Verhaftung führen.
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004 verneinte das BFF das Vorliegen eines Reflexverfolgungstatbestandes. Die Wahrscheinlich-keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei nur dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Kontakte mit diesem vermuteten. Die (...) Brüder, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, lebten seit (...) in der Schweiz und könnten in der Türkei nicht Gegenstand einer Fahndung sein. Weiter sei eine Militärdienstverweigerung kein Asylgrund. Schliesslich seien sämtliche behaupteten Verfolgungen, die sich vor dem Ereignis vom I._______2004 zugetragen hätten, mangels zeitlichen Kausalzusam-menhanges zur Ausreise nicht asylrelevant; der Vorfall sei bereits aus genannten Gründen nicht glaubhaft.
In der Replik führte der Beschwerdeführer unter Wiederholung bereits bekannter Positionen aus, sein Bruder K._______ werde nach wie vor in der Türkei gesucht, zumal dieser sich dem Strafvollzug entzogen habe. Bei diesem Sachverhalt existiere die Vollstreckungsverjährung und von einer Amnestie habe er nicht profitieren können. Zudem habe das BFM die Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Absolvierung des Militärdienstes nicht geprüft.
Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. etwa BGE 116 Ib 308).
In formeller Hinsicht wird gerügt, das Bundesamt sei der Pflicht zur Abklärung, Festhaltung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-verhaltes, namentlich bezüglich der Militärdienstpflicht und der Be-kanntheit der oppositionellen Einstellung der Familie Q._______ (Reflexverfolgungstatbestand) nicht in rechtsgenüglicher Weise nach-gekommen. Es habe den Sachverhalt bei oberflächlichen Befragungen bewenden lassen, obwohl die Protokolle weiteren Abklärungsbedarf hätten erkennen lassen. Die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Akten seien zu ergänzenden Abklärungen, Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das Bundes-amt zurückzuweisen.
Die in den Anhörungen erfolgten wesentlichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung analog der ursprünglich vom Beschwer-deführer geltend gemachten Gewichtung der Asylgründe zusammen-gefasst und einer Würdigung zugeführt. Da die Themenbereiche Dienstpflicht und Herkunft aus einer politisch interessierten Familie vom Beschwerdeführer bloss nebenbei angemerkt wurden, ist es ver-ständlich, dass das Bundesamt diesen Punkten keine besondere Rolle beigemessen hat. Das Vorgehen der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht nur mit einer anfechtbaren Begründung die Glaubhaftigkeit der für das Verfah-ren wesentlichen Vorbringen generell bestritt, sondern gleichzeitig auch deren flüchtlingsrechtliche Relevanz in grossen Teilen in Abrede stellte. Somit ist nicht von einer Sachverhaltsverletzung und einer Ver-letzung der Prüfungs- und Würdigungspflicht auszugehen. Zudem hat der Beschwerdeführer lange Gelegenheit gehabt, Umfang und Ge-wichtung der Asylgründe nachzubessern. Das Bundesamt hat im Rah-men der Vernehmlassung zu den wichtigsten Veränderungen auf Be-schwerdestufe Stellung bezogen. Bei dieser Sachlage wurde der An-spruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör gewahrt. Mit-hin besteht kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aus diesen Gründen sind auch die Anträge auf Feststellung weiterer Sachverhaltselemente und weitere Anhörungen abzuweisen. Hingegen folgt das Bundesverwaltungsgericht der Empfehlung des Rechtsver-treters, die (...) Dossiers der vorerwähnten Geschwister vorab eines Urteils zu konsultieren.
Somit verbleibt nachfolgend zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-schwerdeführers abgewiesen hat.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Praxisgemäss ist die Flücht-lingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbrin-gen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun-gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die um Asyl nachsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Beispielsweise darf sie nicht wichtige Tatsachen unterdrücken, be-wusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens auswechseln oder un-begründet nachschieben, mangelndes Interesse am Verfahren zeigen oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist demzufolge auf eine objektivierte Sichtwei-se abzustellen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entschei-dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, EMARK 1994 Nr. 5 sowie EMARK 1996 Nr. 27 und Nr. 28).
4.3 Eine asylsuchende Person erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-deterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund be-stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder durch Dritte zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfol-gung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlich-er Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als überwiegend wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 21 E. 3; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
5.1 Aus den Protokollen geht zunächst - was für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht - übereinstimmend hervor, dass der Beschwerde-führer aussagte, der unmittelbare Anlass für die Ausreise aus der Tür-kei sei die Morddrohung der Polizei vom I._______2004 gewesen. Der Beschwerdeführer vermittelte dabei den Eindruck, erst seit diesem Vorfall richtig realisiert zu haben, dass sein Leben in der Türkei in Ge-fahr sei. Die angeblich seit (...) dauernden und seit 2001 wegen der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Vorbelastung seines Bruders K._______ verstärkten Behelligungen durch die Polizei erscheinen jedoch wenig überzeugend.
5.1.1 Vorab ist generell festzuhalten, dass die Schilderungen des Be-schwerdeführers zu den Haftzeiten und -umständen, insbesondere zu den Anhaltungen, Festnahmen, Verhören, Entlassungen und den damit verbundenen Folgen, selbst in den ungesteuerten Phasen der Befra-gungen auffallend knapp und unsubstanziiert ausgefallen sind. Die ge-schilderten Erlebnisse und Ausreisemodalitäten enthalten keine rea-listisch anmutenden Konturen; den Schilderungen fehlen weitgehend die zu erwartenden Realkennzeichen.
5.1.2 Es kann zwar - auch heute noch - durchaus vorkommen, dass Personen, welche als Mitläufer oder Zuhörer an regimekritischen Kundgebungen einer Partei teilnehmen oder Helferdienste leisten, we-gen diesen Aktivitäten von den türkischen Behörden angehalten und befragt oder auf eine andere Weise unter Druck gesetzt werden. Die behaupteten Festnahmen des Beschwerdeführers können deshalb nicht einfach mit dem Hinweis auf sein niederschwelliges politisches Engagement als unglaubhaft qualifiziert werden. Hingegen erscheinen die von ihm geschilderten Umstände als unplausibel. So gab er zu-nächst an, über die Anzahl der erlebten Behelligungen keine Angaben machen zu können, da er sich nicht genügend daran erinnern könne; er war nicht in der Lage anzugeben, ob sich seit dem Jahr 2001 (zuvor behauptete er noch 1999), in dem er erstmals bedroht worden sei, bis zum (...)2004 eher gegen zehn, hundert oder tausend Ereignisse stattgefunden hätten (vgl. A5 S. 5). Eine tatsächlich verfolgte Person könnte sich aber zweifellos an einer solchen Bandbreite orientieren. Die stereotypen Hinweise auf sein schlechtes Erinnerungsvermögen überzeugen ebenso wenig wie der Hinweis, wonach ihn Zivilpolizisten so oft angehalten und befragt hätten, dass er die Anzahl nicht ange-ben könne (A1 S. 4 f.). Die in einem späteren Stadium der Befragung behauptete Anzahl von über zehn Festnahmen (vgl. A5 S. 6) lässt die Sachlage nicht glaubhafter erscheinen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bloss ein einzi-ges, dreitägiges Ereignis nannte (vgl. A1 S. 4: Inhaftierung (...) nach Teilnahme an einer Kundgebung zu Gunsten Öcalans); ansonsten be-richtete er lediglich über Anhaltungen und Festnahmen, die spätes-tens nach einer Nacht und ohne Formalitäten (s. A1 S. 5) geendet hät-ten. In der zweiten Anhörung stellte er demgegenüber die Qualität und Dauer dieser Vorfälle anders dar: So sollen von den insgesamt über zehn Festnahmen von (...) bis (...) deren drei mit einer Maximaldauer von drei Tagen Haft geendet haben. Zudem soll er sogar zur Unterzeichnung von Papieren gezwungen worden sein, ohne deren Inhalt zur Kenntnis nehmen zu dürfen (vgl. A5 S. 6). Im Widerspruch dazu gab er schliesslich am 23. Juni 2008 zu Protokoll, er habe früher mit der türkischen Polizei nichts zu tun gehabt, habe den Militärdienst verweigert und sei aus politischen Gründen einmal kurz in Haft gewe-sen. Bei diesen eklatanten Ungereimtheiten in den verschiedenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers liegt der Schluss nahe, dass sich die Ereignisse nicht in der geltend gemachten Weise zugetragen haben können. Die (Beschreibung der Verletzung) der Beschwerde-führer in Zusammenhang mit den geschilderten Festnahmen stellte, dürfte wohl auf anderes zurückzuführen sein (vgl. A5 S. 6).
5.1.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer als angebliches Opfer jahrelanger polizeilicher Schikanen und selbst nach erlittenen Erniedrigungen (vgl. A5 S. 6) nie die Konsequenzen daraus gezogen hat (vgl. A1 S. 5). Somit können die Vorkommnisse von (...) bis (...) nicht von einer unerträglichen Intensität und Tragweite gewesen sein, und sie können auch nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zum Ausreiseentschluss vom (...) 2004 ge-standen haben. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom I._______2004 nicht ein Asylgesuch gestellt hat, obwohl ihm in den angeblichen Verfolgungs-jahren (...) wiederholt die Ausstellung eines Touristenvi-sums für den Besuch von Angehörigen in der Schweiz verweigert wurde (vgl. A5 S. 2).
5.1.4 Selbst das angeblich unmittelbar fluchtauslösende Ereignis vom I._______2004 ist nicht überzeugend glaubhaft geschildert worden. Während der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei auf der Strasse angehalten und im Fahrzeug von (...) Zivilpolizisten in die Berge (vgl. A1 S. 5) geführt worden, wo er unter Todesdrohung mit ei-ner Waffe, welche er allerdings nicht genauer beschreiben konnte, ulti-mativ zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Die Polizisten hät-ten sich für die Namen der Parteimitglieder sowie die Rolle und die Ak-tivitäten des Beschwerdeführers interessiert. Nachdem er sich aus Angst zu Spitzeldiensten bereit erklärt hätte, sei er nach Hause ge-bracht worden, wo sie ihm seine Dokumente weggenommen hätten und dann weggegangen seien (vgl. A5 S. 5). Demgegenüber gab er später an, bei einer Fahrt mit dem Motorrad angehalten und von Poli-zisten zu einem verwaisten Gebirgsposten (vgl. A5 S. 5, 7) gebracht worden zu sein. Die Polizisten hätten ihn zwei Stunden lang in ihrer Gewalt gehabt. Sie hätten ihn unter Androhung von Waffengewalt im Weigerungsfall zur Zusammenarbeit gegen ein monatliches Entgelt verpflichtet. Zudem hätten sie ihm kulante Lösungen in Bezug auf den anstehenden Militärdienst (Entbindung vom Dienst) und einen (angeb-lich) gefälschten Studiennachweis angeboten (vgl. A5 S. 5). Somit sind die geschilderten Umstände in den beiden Anhörungen weder vom Umfang, vom Inhalt und von der Qualität her nicht deckungsgleich ge-schildert worden.
5.1.5 Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass örtliche tür-kische Sicherheitskräfte zum Teil willkürlich agieren, kann nicht nach-vollzogen werden, dass gegen den Beschwerdeführer wegen dessen politischen Tätigkeiten das behauptete langjährige Vorgehen von Si-cherheitskräften stattgefunden haben soll. Der Beschwerdeführer hat ab (...) 2002 (...) gearbeitet. Sein angebliches politisches Engagement für die HADEP und DEHAP war dermassen gering, dass auch für Dritte leicht zu erkennen gewesen wäre, dass er als Garant oder Insi-der für zuverlässige Informationen über diese Parteien kaum in Frage hätte kommen können. Die Behörden hätten - wie der Beschwerde-führer auf Beschwerdestufe behauptet - mit seiner Unterstützung we-der eine lokale DEHAP in Schwierigkeiten bringen noch gar landesweit zu Fall bringen können (vgl. dazu Beschwerde S. 5). Seine Rolle und die benötigten Kenntnisse über Interna der DEHAP stehen im offenen Widerspruch zu seinen politischen Aktivitäten und Fähigkeiten. In die-sem Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine eigentliche Führungsrolle oder unverzichtbare politische Aktivitäten zu Gunsten der HADEP oder der DEHAP durch entspre-chende Berichte oder Beweismittel überzeugend belegt hat. Weiter müssen die angeblichen wiederholten Inhaftierungen von mehreren Tagen angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer kaum Insiderwissen über die DEHAP gehabt haben kann und demzufolge auch kein besonderes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person bestanden haben dürfte, als unverhältnismässig lan-ge bezeichnet werden. Zudem erscheint unplausibel, dass er angeb-lich unzählige Male während der Haft verhört und geschlagen worden sein soll, indessen kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Vor die-sem Hintergrund vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seines Engagements für die HADEP und die DEHAP eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt haben soll. Da er offenbar auch nicht wirklich versucht hat, die DEHAP über den Vorfall vom I._______2004 (umgehend) zu unterrichten, ist davon auszugehen, dass es mit der - wenn überhaupt - politischen Rolle des Beschwerdeführers bei der HADEP und der DEHAP nicht weit her ge-wesen sein dürfte und er seine politischen Tätigkeiten und Rolle über-zeichnet hat.
5.1.6 Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-schwerdeführers in Bezug auf seinen Infomantenstatus ist schliesslich festzustellen, dass die geltend gemachten Ereignisse aufgrund seiner Angaben ausschliesslich lokalen Charakter aufgewiesen hätten, denen er sich durch Wegzug in eine andere Landesgegend hätte entziehen können, womit er sich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtal-ternative entgegenhalten lassen muss.
5.1.7 Was zudem die in den Anhörungen und Eingaben geltend ge-machten generellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers als An-gehöriger der kurdischen Ethnie in der Provinz G._______ betrifft (Probleme bei Teilnahme an politischen Kundgebungen, Massrege-lungen wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache, Personenüber-prüfungen mit Festnahmen und Befragungen, Schikanen im Alltag), sind diese zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche glaub-hafte staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Ein-zelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der Kurden in der Provinz G._______ hinnehmen muss. Wie oben dargelegt, vermochte der Be-schwerdeführer indessen keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis bei Angehörigen der Ethnie der Kurden nicht von einer so genannten Kollektivverfolgung beziehungsweise einer generellen Gefährdung ausgeht.
5.2 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu sei-nen Gunsten ableiten, und auch das angebliche Nichtleisten einer Mi-litärdienstpflicht durch nächste Angehörige fällt nicht ins Gewicht.
Vorab fällt in diesem Kontext auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einzig geltend machte, den Militärdienst aus Studiengründen um (...) Jahre verschoben zu haben. Er hat nicht angegeben, dass er beabsichtigt hätte, den Militärdienst zu verweigern. In der zweiten Anhörung gab er selbst im Rahmen der Befragung zum Thema Militärdienst keine spezifischen persönlichen Vorbehalte zu einer Militärdienstpflicht zu erkennen (vgl. A5 S. 4). Erst bei der letzten Anhörung - und dort auch nur auf eine Nachfrage hin - liess er eine solche Absicht erkennen. Zwar kommt den Aussagen im Centro di re-gistrazione di Chiasso angesichts des summarischen Charakters die-ser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrach-ten Asylgründe lediglich ein beschränkter Beweiswert zu. Wenn aber wie vorliegend Befürchtungen, welche später - insbesondere auch auf Beschwerdestufe - als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht be-reits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise vorgebracht wer-den, ist grundsätzlich von einem nachgeschobenen, mithin unglaub-haften Sachverhalt auszugehen (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 3).
Gemäss Praxis stellen darüber hinaus allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezu-stand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre und Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.
Vorliegend passt die Passivität der türkischen Behörden gegenüber ei-nem Militärdienstpflichtigen, der (...) 2002 einen angeblich gefälschten Studiennachweis verwendet haben soll, schlecht ins Bild.
5.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass seiner kurdischen Familie in der Region stets der Ruf angehaftet habe, gegen den Staat eingestellt zu sein und Oppositionelle hervorzubringen (vgl. A1 S. 4). Er gab insbesondere an, wegen seines Bruders K._______ nicht in Frieden gelassen worden zu sein. Auf Beschwerdestufe wurde erklärt, sein Bruder, der sich dem Strafvollzug entzogen habe, komme nicht in den Genuss der Amnestie. Aus diesen Gründen habe sich die Polizei an den Beschwerdeführer gehalten.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in Bezug auf seine Herkunft und Familie in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass, an den Verwandtschaftsverhältnissen des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal er einen Familienregisternachweis vom 13. Januar 2004 und eine von seinem Dorfvorsteher (vgl. auch dazu N5_______ O._______ A4 S. 11 oben) allerdings undatierte - Wohnsitzbestätigung eingereicht hat. Zudem ist er auf Beschwerdestufe in der Lage, Kopien von Ausweisen der in der Schweiz lebenden Geschwister beizubringen. Mithin dürfte es sich beim Beschwerdeführer um den Bruder der (...) im Sachverhalt erwähnten Geschwister handeln.
5.3.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Nachstellungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder von deren die Verfolgung auslösendem Merkmal - namentlich der politischen Anschauung - auf ein solches bei den Angehörigen schlies-sen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann aber auch darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erhalten be-ziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sip-penhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der R._______ oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen.
Gemäss der nach wie vor zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten selbst unter Berücksichtigung der jüng-sten Entwicklungen in der Türkei als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Gleichermassen verhält es sich beispielsweise, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive illegal politisch tätige Verwandte hat. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für als illegal erklärte politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 u. 10.2.3, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h). Ungeachtet der türkischen Rechtsreformen im Hinblick auf eine spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der R._______ (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen. Zwar ist - so die frühere Beschwerdeinstanz ARK - festzustellen, dass sich die Ver-folgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozes-ses insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdi-scher Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abge-nommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige immer noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2).
5.3.3 Die erwähnten Voraussetzungen liegen im Falle des Beschwer-deführers offensichtlich nicht vor. Zwar wird in den Vorakten geltend gemacht, er stamme aus einer unter polizeilichem Druck stehenden Familie. Auf Beschwerdestufe ergänzte er, deren Mitglieder seien als Flüchtlinge oder (...) in der Schweiz anerkannt worden. Hingegen ge-nügt der Umstand, dass ein (...) der Geschwister in der Schweiz (...) hat, nicht, um eine Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer vermochte die angeblich für die HADEP und die DEHAP ausgeübten Tätigkeiten sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten angesichts unglaubhafter, unsubstanziierter Angaben und fehlender Hinweise in den eingereich-ten Beweismitteln nicht überzeugend darzutun. Auch hat er nie geltend gemacht, sich mit den (...) Geschwistern solidarisiert zu haben oder wegen ihnen - Ausnahme Bruder K._______ - ernsthaft benachteiligt oder schikaniert worden zu sein. Was die angeblich in den Jahren 1999 bis 2004 erfolgten Inhaftierungen anbelangt, so stellte er diese zwar nicht primär in den Zusammenhang mit den Geschwistern und der politisch bekannten Familie, aber sie könnten sich im Kontext der damaligen Situation in der Provinz G._______ ereignet haben. Dage-gen kann zwischen den geltend gemachten Ereignissen bis (...) und der erfolgten Ausreise im (...) 2004 kein direkter Zusammenhang er-kannt werden, und dies umso mehr, als der ausreisebegründende Vorfall vom I._______2004 in einem ganz anderen Kontext erfolgt ist. Wenn der Rechtsvertreter auf die unzähligen Einsätze und Kontrollen von Polizei und Militär in der Region hinweist und dabei den ständigen Druck auf die Familie Q._______ in Erinnerung ruft, vermag der Beschwerdeführer daraus noch keine drohende Reflexverfolgung gegen seine Person als überwiegend wahrscheinlich darzutun. So konnte er offenbar auch nach der behaupteten Morddrohung das Dorf in der Nacht vom I._______2004 problemlos in Richtung J._______ verlassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerde-führer wegen seinen Verwandten in der Schweiz, die ab den späten 80-er beziehungs-weise frühen 90-er Jahren wegen (...) von der Türkei strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurden (vgl. dazu N4_______ K._______ A3 S. 3) eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Zudem hat die Botschaftsabklärung im Fall des Bruders K._______ vom Jahr (...) er-geben, dass die gegen diesen erhobenen Strafverfahren mit Frei-sprüchen geendet haben (vgl. N4_______ K._______ A 28/20). Weiter kann der Beschwerdeführer auch nicht mit K._______ eng zusammengearbeitet haben, weil dieser einiges älter als er ist und eine andere Person als seine Vertrauensperson bezeichnet hat (vgl. N4_______ K._______ A6 S. 9). Darüber hinaus zeigt das Beispiel seines Bruders O._______, dem (...) wegen dessen Heimreisen ent-zogen wurde, dass die Behelligungen von Mitgliedern der Grossfamilie Q._______ - ausgenom-men allenfalls die Person von K._______ - bei weitem nicht diejenige Intensität erreicht haben können, die einer asylrelevanten Verfolgung und der Auslösung einer massiven begründeten und anhaltenden Furcht vor Nachteilen gleichkommen würde.
Gleichzeitig finden sich jedoch in den Akten der Geschwister Angaben, wonach Verwandte (...) gewesen seien wollen (vgl. N5_______ O._______ A4 S. 13; N2_______ L._______, Prot. vom 28. Februar 1989, S. 3), ohne dass sich substanziierte Hinweise auf den Be-schwerdeführer finden würden, vielmehr ist daraus zu schliessen, dass er nie eine Rolle im geltend gemachten Bereich und Umfang gespielt haben kann. K._______ erwähnte ihn nicht einmal, und O._______ be-zeichnete ihn lediglich als einen Bruder, der noch bei den Eltern lebe (N5_______ O._______ A4 S. 4). Die Schwester L._______ wusste im Jahr 1993 nur von einem jüngsten, fünfjährigen Bruder zu berichten, und auch für die Schwester M._______, die 1980 wegen ihrer Heirat das elterliche Haus verliess, spielte er im Zusammenhang mit ihren Asylgründen keine Rolle. Aus dem Umstand, dass die Geschwister (...) gewesen seien, kann somit keine asylrechtliche Bedeutung für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Aus den Dossiers der Geschwister geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit wie die Geschwister oder später in erheblicher Weise (...) oder sonst einer kurdischen Organisation am Widerstand oder in der Opposition aktiv beteiligt hätte. Umfang, Qualität und Exponiertheit bei seinen Tätigkeiten für die R._______ oder andere oppositionelle Gruppierungen hielten sich somit stets auf einem sehr geringen Niveau. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus den Akten seiner Verwandten und Schwager nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3.4 Fest steht aufgrund der beigezogenen Akten, dass die Türkei der Auffassung war, die Familie (...) bringe politische Aktivisten hervor. Diese waren nachweislich behördlicher Repression ausgesetzt und sind in der Schweiz teilweise als Flüchtlinge anerkannt worden. Dass ein Kreis von Personen und namentlich Familienmitglieder, die im Ausland als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich zieht, ist bekannt. Entsprechend dürften die Geschwister in der Schweiz für den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in die Türkei zwar ein gewisses, aber wohl doch nur noch theoretisches Risiko darstellen. Ein Bruder des Beschwerde-führers hat mit seinen Angehörigen zu Gunsten einer Heimreise den Entzug des Flüchtlingsstatus in Kauf genommen, und sie haben offen-bar bei der Rückreise nichts Gravierendes erlebt, das sich in seinen Akten oder in den Dossiers der Geschwister niedergeschlagen hätte. Zudem verzichtete ein (...) des Beschwerdeführers, der offenbar aus demselben Dorf stammt, auf eine beschwerdeweise Neubeurteilung des abgewiesenen Gesuchs (vgl. N6_______). Bei dieser Sachlage und da der Beschwerdeführer bis anhin keine glaubhaften Angaben in Bezug auf das Bestehen einer persönlichen Verfolgungslage gemacht hat ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von der üblichen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird.
Damit liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Reflexver- folgung oder für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer frei, sich bei einer spä-teren Rückreise in die Türkei nicht in D._______ beziehungsweise in die Provinz G._______, sondern in anderen Orten und Provinzen nieder-zulassen.
Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel nicht auf ein - wenn überhaupt - grösseres exilpolitisches Engagement, sei es für die HADEP, die DEHAP oder R._______, schliessen, aufgrund dessen er damit rechnen müsste, dass er den türkischen Sicherheitskräften als ernst zu nehmender Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter einzuge-hen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint als unbegründet.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Im Zeitpunkt der Ausfällung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. September 2004 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwer-deverfahrens heiratete er am (...) eine (...). Bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich insoweit kostenpflichtig, als er mit der Beschwerde nicht durchgedrungen ist, mithin bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-schaft und des Asyls (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Soweit die Be-schwerde zufolge Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe-willigung gegenstandslos geworden ist, wären die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen, wobei eine summarische Abwägung der Prozesschancen vorzunehmen wäre (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 246 f.); im vorliegenden Fall wären die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der Wegwei-sung ohne erfolgte Heirat als gering zu bezeichnen (vgl. dazu Ent-scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/5 E. 7.5). Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 1-3 VGKE auf insgesamt Fr. 600.? festzusetzen-den Verfahrenskosten zu tragen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, wel-ches mit Zwischenverfügung vom 19. November 2004 gutgeheissen wurde. Es ist weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, und zudem können die Begehren im Zeitpunkt der Ein-reichung der Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos be-zeichnet werden. Bei dieser Sachlage sind ihm keine Verfahrenskos-ten aufzuerlegen. Ferner ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15 VGKE).
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-wiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______, N2_______, N3_______, N4_______, N5_______ und N6_______ (per Kurier; in Kopie)
das Amt (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
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