Entscheiddatum: 29.04.2013Publikationsdatum: 07.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3866/2012
Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein aus (...), Provinz (...), stammender Eritreer - verliess gemäss eigenen Angaben seine Heimat am (...). Februar 2012 mit einem gültigen Pass und einem Schengenvisum für Italien und gelangte auf dem Luftweg von (...) über (...) nach Rom. Nach einem Aufenthalt von zirka drei Tagen sei er auf dem Landweg via Mailand am 21. Februar 2012 in die Schweiz gelangt. Er stellte am 21. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 16. April 2012 wurde er im EVZ summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatland im Rahmen des Militärdienstes im Militärcamp [Ort] als Lehrer tätig gewesen. Er sei mit dem Vorgehen des Militärs, in den Schulunterricht zu stürmen, Schüler festzunehmen und jenen eine praktische Ausbildung zu verweigern, nicht einverstanden gewesen. Daher habe er sich mit dem Militär gestritten und die Schüler zwecks praktischem Unterricht in die Umgebung mitgenommen. Da sich zwei Schüler dabei davongemacht hätten, sei ihm vorgeworfen worden, jenen zur Flucht verholfen zu haben. Deshalb sei er vom (...) 2010 bis zum (...) 2011 in Haft gewesen, was ihm in der Folge [gesundheitliche Probleme] verursacht habe. Im Jahre 1998 sei er einmal (...) in Haft gewesen. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Eritrea entweder inhaftiert oder getötet zu werden (vgl. A8/14).
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am 16. April 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich insofern dazu, dass sein Reiseziel nie Italien gewesen sei, sondern dass er in der Schweiz um Asyl ersuche (vgl. A8 S. 11).
B. Am 16. April 2012 verfasste das EVZ eine Meldung, wonach wegen Kapazitätsengpässen keine vertiefte Befragung stattgefunden habe (vgl. A10/1).
C. Mit Verfügung vom 17. April 2012 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen (vgl. A11/6).
D. Am 3. Mai 2012 richtete das BFM, gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden (vgl. A14/8).
E. Der Eingang des elektronisch übermittelten Rückübernahmegesuchs wurde mit automatischem Antwortmail vom 3. Mai 2012 bestätigt. Am 6. Juli 2012 gelangte das BFM erneut an die zuständigen italienischen Behörden und führte dabei aus, dass - da bis zum 4. Juli 2012 keine Antwort erfolgt sei - gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO Italien als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig gelte (vgl. A16/1). Der Eingang des Mails wurde von den italienischen Behörden wiederum gleichentags automatisch bestätigt (vgl. A17/1).
F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 - eröffnet am 13. Juli 2012 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er machte im Wesentlichen geltend, er leide an einer schweren Krankheit, betreffend derer medizinische Abklärungen im Gange seien.
H. Mit Telefax vom 23. Juli 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG vorläufig aus.
I. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hielt fest, dass über das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J. Am 8. August 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und schloss darin, es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor.
K. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 29. August 2012 daran fest, dass das BFM vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe.
L. Am 29. Oktober 2012 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass er inzwischen telefonisch das Resultat der medizinischen Untersuchung vom [Spital B._______] erhalten habe und bereits eine Kostengutsprache für die teure Behandlung beantragt worden sei, indessen keine genaueren Angaben vorliegen und nähere Informationen demnächst folgen würden. Für eine Untersuchung in der [Spezialklinik C._______] habe er einen Termin am (...). Juni 2013 erhalten.
M. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer den medizinischen Bericht des [Spitals B._______] vom (...). Oktober 2012 zu den Akten. Er hielt dazu fest, die Untersuchung der [Spezialklinik C._______] vom (...). Juni 2013 sowie ein Entscheid über weitere Untersuchungen und die durchzuführende Therapie seien noch ausstehend.
N. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 setzte der Beschwerdeführer das Gericht in Kenntnis, dass die Kosten für das von ihm benötigte Medikament zu drei Vierteln von der Firma [Medikamentehersteller] und zu einem Viertel von der Krankenkasse übernommen werden würden.
O. Auf die Begründung der Verfügung, der Beschwerdeschrift und den Inhalt der Arztberichte und des weiteren Schriftenwechsels wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5) Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Mai 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers. Da bis zum 4. Juli 2012 keine Antwort erfolgte, ging das BFM gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu Recht von der Zuständigkeit Italiens aus.
5.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen, da eine Rückkehr nach Italien für ihn - angesichts seiner gesundheitlichen Situation - eine unzulässige Härte bedeute; er leide an einer ernsthaften Erkrankung und angesichts der äusserst schwierigen Umstände in Italien sei ein Überleben fraglich. Diesen Vorbringen kann sinngemäss die Rüge der Verletzung völkerrechtlicher Normen bzw. von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)entnommen werden.
5.2 Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts - wie beispielsweise Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.3 Italien ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Italien zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
5.4 Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet. Die Gefahr einer Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es bestünde ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde und ihm somit in Italien eine das Refoulement-Verbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den Ausführungen des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien zu entnehmen.
Ebenso darf angenommen werden, dass auch nicht aus Gründen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu ausführlich nachfolgenden E. 6) in Italien eine Situation drohen könnte, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gelten müsste.
5.5 Daher ist von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7).
6.1 Sind schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2).
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, er leide an einer schweren Krankheit, die noch nicht diagnostiziert sei, weshalb weitere Abklärungen und Behandlungen unabdingbar seien. Zudem sei er sehbehindert und daher auf fremde Hilfe angewiesen. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des [spezialärztliche Abteilung Spital D._______] vom (...). Mai 2012 bei. Darin wurde bei ihm [Auflistung der Diagnosen und Differenzialdiagnosen].
6.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2012 auf den Standpunkt, die Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-VO basiere auf der Annahme, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Dabei handle es sich um eine allgemeine Erkenntnis, und es sei nicht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht. Es obliege dem Beschwerdeführer, diese Erkenntnis im Einzelfall durch geeignete Indizien umzustossen. Dem Beschwerdeführer sei es vorliegend aber nicht gelungen, darzulegen, weshalb die italienischen Behörden in seinem Fall die notwendige medizinische Versorgung nicht gewährleisten würden. Italien habe die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG) umgesetzt und somit sei eine angemessene medizinische Versorgung sichergestellt. Der Richtlinie zufolge werde Asylsuchenden nicht nur die erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern auch eine medizinische Versorgung bei besonderen Bedürfnissen angeboten. Gestützt auf Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 werde auch illegal anwesenden Personen die erforderliche medizinische Grundversorgung gewährleistet. Für die Überstellung sei demnach einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend. Dem Bericht des [spezialärztliche Abteilung Spital D._______] vom (...). Mai 2012 seien keine Aussagen bezüglich der Reisefähigkeit des Gesuchstellers zu entnehmen. Daher und aufgrund der Aktenlage sei die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Insgesamt lägen daher keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor.
6.4 Mit Replik vom 29. August 2012 hielt der Beschwerdeführer diesen Argumenten entgegen, er leide an einer schweren Krankheit und (...). Es sei daher aus medizinischen Gründen unabdingbar, dass eine sorgfältige Diagnose vorgenommen werde. Italien sei hoffnungslos überlastet und könne - ungeachtet seiner rechtlichen Verpflichtungen - selbst anerkannten Flüchtlingen nur kurze Zeit Sozialhilfe und Unterbringung gewähren; die Mehrzahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge müsse auf der Strasse leben. Daher sei es nicht akzeptabel, unter Verweis auf den festgeschriebenen Sollzustand, vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er die Nichtexistenz der medizinischen Versorgung in Italien - betreffend eine Krankheit, die noch gar nicht diagnostiziert sei - zu beweisen habe. Eine strikte Anwendung der Dublin-Zuständigkeitsordnung bedeute in seinem Fall eine unzulässige Härte. Daher habe das BFM vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.
6.5 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des [spezialärztliche Klinik Spital B._______], vom (...). Oktober 2012 ein, der aktuellere Diagnosen beinhaltet. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Verdacht auf ein [Auflistung der Diagnosen und Verdachtsdiagnosen]. Es werde eine (...) Behandlung mit "[Name des Medikamentes]" empfohlen, alternativ komme eine Behandlung mit [anderes Medikament] in Frage.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass die medizinischen Abklärungen mit diesem Bericht indessen noch nicht abgeschlossen seien; ausstehend sei noch die Untersuchung der [Spezialklinik C._______], die am (...) Juni 2013 stattfinden werde, sowie ein Entscheid über weitere Untersuchungen und die durchzuführende Therapie. Es handle sich um eine ernsthafte Erkrankung und angesichts der äusserst schwierigen Umstände in Italien sei ein Überleben fraglich. Zudem sollten sich die offenen Abklärungen unbedingt abschliessen lassen.
Am 9. Januar 2013 wurde das vom [Spital D._______] verfasste Kostenübernahmegesuch betreffend Finanzierung der Medikamente für den Beschwerdeführer von der (...) Krankenversicherung beantwortet. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Firma [Medikamentehersteller] drei Viertel der benötigten Dosierung kostenlos zur Verfügung stelle und der verbleibende Viertel von der Krankenkasse übernommen werde.
6.6 Zusammenfassend präsentiert sich aktuell folgende medizinische Aktenlage: Der Beschwerdeführer leidet an [Auflistung der Diagnosen und Verdachtsdiagnosen].
6.7 Es bestehen aufgrund der Akten keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich ernsthaft beeinträchtigt ist und daher auf weitergehende medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien angewiesen ist. Diesem Umstand - (...) - ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass er fraglos als vulnerable Person zu qualifizieren ist. In Bezug auf eine medizinische Versorgung in Italien sind die Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung, wonach davon auszugehen sei, dass Italien, genau wie die Schweiz, über gute medizinische Infrastrukturen verfügt und sich demnach sämtliche erforderliche Abklärungen und Behandlungen auch in Italien - sogar kostenlos - durchführen lassen, zutreffend und haben nach wie vor Gültigkeit. So wird auch die (auf den [...]. Juni 2013 terminierte) spezialärztliche Untersuchung (...) in Italien möglich sein. Dass sich die Firma [Medikamentehersteller] bereit erklärt hat, dem Beschwerdeführer einen grossen Teil des kostspieligen Medikaments "[Name des Medikamentes]" zur Verfügung zu stellen, vermag nichts daran zu ändern, dass dieses Medikament und auch die alternativ vorgeschlagene Medikation mit [anderes Medikament] in Italien ebenfalls erhältlich sind. Darüber hinaus ist - wie vom BFM ausgeführt - aufgrund einer gesetzlichen Regelung die medizinische Grundversorgung in Italien für alle (selbst für illegal anwesende) Personen gewährleistet. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Das Gericht geht aber davon aus, Dublin-Rückkehrende und insbesondere vulnerable Personen würden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt, und neben den staatlichen Strukturen würden sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Voraussetzung ist freilich, dass die italienischen Behörden vorgängig über die besonderen Schutzbedürfnisse informiert werden. Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die italienischen Behörden nicht die für den Beschwerdeführer als vulnerable Person erforderlichen Massnahmen treffen würden, um die angezeigte (medizinische) Unterstützung sicherzustellen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, diese Erwägungen umzustossen; die pauschale Kritik am italienischen Asylsystem und seine Rüge, er könne die Nichtexistenz der medizinischen Versorgung im gesamten Italien - wie das BFM verlange - nicht für eine Krankheit beweisen, die gar noch nicht diagnostiziert sei, laufen angesichts der Annahme, dass in Italien alle Krankheitsbilder untersuch- und behandelbar sind, ins Leere.
Die dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sind indessen bei einer Überstellung von der Schweiz nach Italien im Rahmen der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Insbesondere obliegt es dem BFM, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer eine adäquate fachliche Begleitung für die Reise wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält. Zudem wird es Sache des BFM sein, die italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich einlässlich über die gesundheitlichen Probleme und die besonderen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers als vulnerable Person zu informieren, und damit auch die vorhandenen Arztberichte (in italienischer Übersetzung) den zuständigen italienischen Behörden zukommen zu lassen, damit eine angemessene Vorbereitung gewährleistet ist. Ebenso wird abzuklären sein, ob die Firma [Medikamentehersteller] die "[Name des Medikamentes]"-Behandlung (auch) in Italien übernehmen wird. Schliesslich hat das BFM dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.
Nach dem Gesagten sind keine schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen.
Somit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
10.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
10.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das BFM wird angewiesen, bei den Vollzugsmodalitäten der Situation des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen, insbesondere von Erwägung 7, Rechnung zu tragen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack
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