Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 19.02.2025Publikationsdatum: 27.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-387/2024
Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, ihrerseits substituiert durch Nisha Thangeswaran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess die Türkei am 10. August 2023 und gelangte nach eigenen Angaben am 14. August 2023 in die Schweiz. Hier stellte er am (...). August 2023 am Flughafen ein Asylgesuch, woraufhin ihm am (...). August 2023 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. Mit Vollmacht vom 18. August 2023 betraute er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______) mit der Wahrung seiner Interessen. Am 22. Dezember 2023 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
A.b In der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch aktiv gewesen, ohne jedoch Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Im Jahr 2011 habe er eine aus C._______ stammende Frau geheiratet. Die Hochzeitsfeier sei durch eine Polizeistürmung vorzeitig beendet worden mit der Begründung, es sei kurdische Musik gespielt worden. Aus diesem Grund habe er begonnen, sich für die Rechte der Kurden einzusetzen. Daher habe er in den Jahren 2013 bis 2016 politische Posts auf Facebook veröffentlicht. In den Jahren 2017 und 2018 seien daraufhin zwei Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten respektive Separatismus gegen ihn eingeleitet worden. Im ersten Verfahren sei er zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und unter Ansetzung einer Bewährungszeit von fünf Jahren bedingt freigelassen worden. Im zweiten Verfahren sei er, ebenfalls unter Ansetzung einer Bewährungszeit von fünf Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.
In den Jahren 2018 bis 2023 sei er sehr oft auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, der beiden vergangenen Strafverfahren sowie der Herkunft seiner Ehefrau beschimpft, erniedrigt, bedroht und geschlagen worden sei. Im Jahr 2020 sei er auch einmal zusammen mit seiner Ehefrau auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er von den Polizisten bewusstlos geschlagen worden sei. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, hätten die Polizisten angedeutet, sie hätten seine Ehefrau vergewaltigt. Seine Ehefrau habe dies ihm gegenüber jedoch verneint und auch keine Misshandlungsspuren aufgewiesen. Er sei anschliessend während zweier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei unverzüglich festgenommen zu werden, da er ein fichierter Kurde sei. Wenn die Behörden herausfänden, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe, würden sie ihn zudem mit gefälschten Dokumenten unter dem Vorwurf, er sei der PKK beigetreten, inhaftieren.
A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM seinen Pass, seine Identitätskarte und seinen Führerausweis ein. Zudem legte er zum Nachweis seiner Asylvorbringen die nachfolgenden Beweismittel (im Folgenden: BM; alle in Kopie) ins Recht:
ein Bildschirmfoto von UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informationssystem]) vom 28. September 2023 (BM 1);
die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ an das Strafgericht D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 21. April 2017 (BM 2);
das begründete Urteil des 1. Strafgerichts D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 19. Oktober 2017 (BM 3);
die Rechtskraftbescheinigung des 1. Strafgerichts D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 20. November 2017 (BM 4);
die Anklageschrift der Staatsanwalt D.\_\_\_\_\_\_\_ an das Strafgericht D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 16. Februar 2018 (BM 5);
das begründete Urteil des 5. Strafgerichts D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 31. Mai 2018 (BM 6);
das Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 15. Oktober 2020 (BM 7);
die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ an das Strafgericht D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 17. Dezember 2020 (BM 8);
das begründete Urteil des 17. Strafgerichts D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 26. Februar 2021 (BM 9);
die Bestätigung der türkischen Sozialversicherungsanstalt vom (...) 2023 über die versicherten Einkommen des Beschwerdeführers (BM 10);
mehrere Bildschirmfotos eines Whatsapp-Nachrichtenverlaufs (BM 11);
eine Anzeige auf CIMER (Cumhurba kanli i Ileti im Merkezi; auf Deutsch: Kommunikationszentrum des Präsidenten; BM 12).
A.d Am 4. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf, zu welchem dessen Rechtsvertretung gleichentags Stellung nahm.
A.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
A.f Ebenfalls am 8. Januar 2024 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler respektive deren Substitutin Nisha Thangeswaran, mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchte er um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der mandatierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde legte er Kopien der Anwaltsvollmacht, der Substitutionsvollmacht sowie der angefochtenen Verfügung bei.
B.b Am 19. Januar 2024 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens (definitiv) in der Schweiz abwarten, wies dessen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 12. Februar 2024 auf.
B.d Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss ging am 12. Februar 2024 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den von ihm einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten nicht die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG. Die geschilderten wiederholten Mitnahmen auf den Polizeiposten und die dortige Behandlung durch die Polizisten hätten kein solches Ausmass genommen und seien nicht derart gravierend gewesen, dass ihm durch diese ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Dies gelte auch für den Vorfall des Jahres 2020, als er mit seiner Ehefrau auf den Polizeiposten gebracht und während zweier Tage dort festgehalten worden sei. Auch wenn die erlittenen Nachteile - bei Wahrunterstellung - bedauerlich und belastend gewesen seien, sei der Beschwerdeführer anschliessend wieder freigelassen worden und habe nach dem Vorfall keine weiteren Nachteile oder Folgen erlebt. Weiter gehe aus seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln hervor, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren allesamt abgeschlossen respektive eingestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, ab 2016 keine regimekritischen Posts mehr veröffentlicht zu haben. Es sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner vergangenen politischen Aktivität in den sozialen Medien zukünftig keine asylbeachtlichen Nachteile drohten.
Auch wenn dem SEM bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien und verständlich sei, dass diese Situation für Betroffenen nicht einfach sei, handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen (Beleidigungen, Beschimpfungen, Erniedrigungen, Drohungen sowie Misshandlungen durch die Polizisten und den türkischen Staat auf dem Polizeiposten und im Alltag) aufgrund seiner kurdischen Ethnie nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Ferner liege beim Beschwerdeführer kein risikoschärfender Faktor vor, der die Einschätzung seines Risikoprofils zu ändern vermöge. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit geltend gemachten Benachteiligungen lokal oder regional beschränkt seien, womit eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei in Frage käme.
Beim Vorbringen, die Polizei habe gemäss seinen Eltern viermal bei ihm sowie bei seinen Eltern zu Hause nach ihm gefragt, ohne jedoch einen Grund anzugeben, handle es sich um nicht belegte Aussagen von Drittpersonen. Zudem sei auch gemäss den Angaben seiner Eltern in der Folge nichts Weiteres vorgefallen, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreffen seiner Befürchtung bestehe, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei sofort von der Polizei festgenommen und inhaftiert. Gegen diese Befürchtung spreche auch, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen Pass aus der Türkei ausgereist sei. Abschliessend hielt das SEM fest, es verzichte aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, brachte jedoch hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit einen ausdrücklichen Vorbehalt an. Insbesondere erklärte es, der Beschwerdeführer habe mehrere widersprüchliche Aussagen zum Grund der wiederholten polizeilichen Mitnahmen gemacht.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer gestützt auf verschiedene Länderberichte geltend, regierungskritische Personen seien in der Türkei gefährdet. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zudem den Kontext seiner Aussagen komplett ausser Acht gelassen. Tatsächlich seien die Gründe für seine Festnahmen vielschichtig gewesen und, obschon von den Behörden nie offen dargelegt, aus dem Kontext der Festnahmen und den Aussagen der Polizisten klar ersichtlich. Nachdem die erste Festnahme vor über sieben Jahre erfolgt sei, könne nicht erwartet werden, dass er sich präzise an jede einzelne Festnahme erinnere. Dass die Beweggründe der Behörden nicht immer die gleichen gewesen seien, erkläre zudem seine vermeintlich widersprüchlichen Aussagen.
Dass das SEM die erlittenen Misshandlungen durch die Polizei als nicht derart gravierend eingestuft habe, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre, sei unverständlich und nahezu zynisch. Nachdem er nicht bloss ein paarmal, sondern zehn- bis zwölfmal über eine Zeitspanne von sieben Jahren festgenommen worden sei, wobei die Festnahmen nicht immer am selben Ort, sondern abwechselnd in seinem Haus, an seinem Arbeitsplatz sowie auf dem Weg zum Einkaufen stattgefunden hätten, sei das Verhalten der türkischen Polizei als eine «regelrechte» Verfolgung einzustufen und habe zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Ferner habe die amtliche Einstellung seiner Strafverfahren zu einem Amtsmissbrauch durch die Polizei geführt. Mit seinen Posts in den sozialen Medien und den damit verbundenen Strafverfahren sei er in den Fokus der Behörden gerückt, womit seine Furcht, bei seiner Rückkehr verhaftet zu werden, begründet sei.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer eingehenden Prüfung der vorinstanzlichen Akten zum Schluss, dass die - nach einer summarischen Prüfung durch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin - in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu bestätigen ist. Namentlich ergeben sich auch nach einer vertieften Prüfung der Beschwerde sowie des Anhörungsprotokolls keine Gründe, von der in der erwähnten Zwischenverfügung dargelegten Würdigung abzuweichen, zumal sich der Beschwerdeführer in der Folge weder zu jenen Erwägungen geäussert noch neue Beweismittel eingereicht hat. Auf die ausführlichen sowie vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (siehe vorangehend E. 5.1) ist daher, mit den nachfolgenden Ergänzungen, zu verweisen.
6.2 Gemäss den vorliegenden Akten, insbesondere dem Anhörungsprotokoll, veröffentlichte der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2016 verschiedene politische Posts in den sozialen Medien. Nachdem er 2016 auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, habe er jedoch Angst bekommen und mit den politischen Veröffentlichungen aufgehört (act. [...]-6 ad F. 144-146). Aufgrund seiner Posts seien zwei Strafverfahren eröffnet worden (act. 6 ad F. 147). Aus den eingereichten Beweismitteln ist ersichtlich, dass diese beiden Verfahren in den Jahren 2017 und 2018 eingeleitet wurden (act. 3 BM 1-6). Ein weiteres Verfahren, in dem der Beschwerdeführer indessen nicht als Verdächtigter involviert war, wurde im Jahr 2020 eingeleitet (act. 3 BM 1, 7-9; vgl. z.B. BM H: neben dem Begriff « üpheli» [Verdächtigter] wird eine Drittperson aufgeführt). Der Beschwerdeführer bestätigte in der Anhörung, dass sämtliche dieser drei Verfahren bereits abgeschlossen respektive eingestellt und in der Folge keine weiteren, ihn betreffenden Verfahren eingeleitet worden seien (act. 6 ad F. 105 f.). Aufgrund der Einstellung der Verfahren habe die Polizei ihn in den Jahren 2018 bis 2022 zehn- bis zwölfmal auf den Polizeiposten mitgenommen (act. 6 ad F. 106, 109 f.). Zusätzlich sei er ein letztes Mal im Mai 2023 auf den Polizeiposten mitgenommen worden (act. 6 ad F. 112). Über die verschiedenen Mitnahmen auf den Polizeiposten gab der Beschwerdeführer in der Anhörung allgemein an, die Polizisten hätten ihn manchmal geschlagen, dann wieder beleidigt. Manchmal hätten sie auch nichts gemacht und nur gefragt, wie es ihm gehe. Sie hätten einfach kontrolliert, ob er noch in der Gegend sei (act. 6 ad F. 123). Befragt zur Dauer seiner jeweiligen Verbleibe auf dem Polizeiposten gab er an, sie hätten ihn manchmal sofort wieder gehen lassen oder auch bis zu zwei Stunden dort behalten. Nachdem sie ihn im Jahr 2020 an der Hand und am Knie verletzt hätten, sei er zwei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden (act. 6 ad F. 124 f.). Lediglich die erwähnte Mitnahme des Jahres 2020 schilderte der Beschwerdeführer in der Anhörung einlässlich, unter Angabe konkreter Details. Diesbezüglich gab er an, er und seine Ehefrau seien zusammen auf den Posten gebracht worden. Dort hätten ihn die Polizisten derart stark geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätten sie angedeutet, sie hätten seine Ehefrau vergewaltigt (was jene jedoch verneint habe; act. 6 ad F. 98, 133 f.). Dies sei der Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen (act. 6 ad F. 97).
6.2.1 Die vorangehende Wiedergabe des relevanten Sachverhalts zeigt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Jahren 2017 bis 2020 verschiedene einschneidende Nachteile (zwei Strafverfahren, mehrere inoffizielle Festnahmen, Gewaltanwendungen sowie Einschüchterungen durch die Polizei) erlebt hatte. In seiner Rechtsmitteleingabe moniert er daher zu Recht, das Verhalten der türkischen Polizei ihm gegenüber mit den inoffiziellen Verhaftungen und Gewaltanwendungen, die teilweise auch Spuren in der Form von Narben hinterlassen hätten, sei völlig unverständlich und nicht akzeptabel. Das Asylrecht dient jedoch nicht dazu, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor zukünftigen Verfolgungen zu gewähren, wie die Instruktionsrichterin bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 feststellte.
6.2.2 Als Ausreisegrund hat der Beschwerdeführer in der Anhörung seine vorangehend beschriebene Mitnahme auf den Polizeiposten des Jahres 2020 angegeben, bei welcher er durch die Polizisten bis zum Verlust des Bewusstseins geschlagen und anschliessend während zweier Tage festgehalten worden sei, wobei die Polizisten angedeutet hätten, sie hätten seine Ehefrau sexuell misshandelt. Ohne diese bedauerlichen Erlebnisse bagatellisieren zu wollen, ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im August 2023 bereits drei Jahre zurückliegenden Vorfälle in zeitlicher Hinsicht nicht kausal für die Ausreise gewesen sein konnten. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, er sei das letzte Mal im Mai 2023 auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Zu dieser letzten Mitnahme hat er in der Anhörung jedoch keinerlei Angaben gemacht. In den beiden Monaten direkt vor der Ausreise aus der Türkei scheint er zudem keinen Kontakt mit den Polizeibehörden gehabt zu haben. Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, in der Anhörung eine im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle Bedrohung darzutun.
6.2.3 In Bezug auf die beiden, in den Jahren 2017 und 2018 eingeleiteten Strafverfahren hat das SEM weiter zu Recht ausgeführt, diese seien bereits abgeschlossen respektive eingestellt worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei seither kein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts anderes behauptet oder mit entsprechenden Unterlagen belegt. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell ein Ermittlungsverfahren in der Türkei laufen würde. Hiergegen spricht auch, dass er sich gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit 2016 nicht mehr politisch betätigt respektive keine regimekritischen Posts in den sozialen Medien mehr veröffentlicht hat. Unter diesen Umständen erscheint die Einleitung zukünftiger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen ihn unwahrscheinlich. Für die vom Beschwerdeführer aufgestellte Vermutung, die Behörden würden ihn bei einer Wiedereinreise in die Türkei mit falschen Dokumenten beschuldigen, der PKK beigetreten zu sein, um ihn gestützt darauf zu verhaften, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die in den Jahren 2013 bis 2016 veröffentlichten politischen Kundgebungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien zu Recht als eine bloss niederschwellige politische Tätigkeit eingestuft, womit der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - über kein risikoschärfendes Profil verfügt. Insgesamt liegen damit keine objektiven Anhaltspunkte vor für die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behörden festgenommen.
6.3 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
9.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
9.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Stadt D._______ (Anm.: Provinz Konya), sei im arbeitsfähigen Alter, spreche fliessend Türkisch und verfüge über einen Bachelor als (...) sowie über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) und (...). Befragt nach seiner finanziellen Lage in der Türkei habe er angegeben, sie hätten sehr gut leben können und er sei nie erwerbsuntätig gewesen. Ferner habe er in der Türkei ein grosses familiäres Beziehungsnetz, mit dem er nach wie vor in Kontakt stehe, sowie ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau und zu seinen Eltern. Damit dürfte er auch bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mittels Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls Unterstützung seiner Familie für seinen Lebensunterhalt aufkommen können, wobei er als kinderlose Person lediglich für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen müsse. Schliesslich bestehe eine mögliche Wohnsitzalternative in E._______, wo gemäss seinen Angaben Bekannte und Verwandte seiner Ehefrau lebten, bei denen er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe.
9.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer unter dem Titel «Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs» einige seiner Asylvorbringen, ohne jedoch eigentliche Wegweisungsvollzugshindernisgründe darzutun. Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 9.2.1) abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter
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