Entscheiddatum: 05.03.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3889/2012
Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Kosovo, (...), Beschwerdeführende 1-4, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden 1-3 reichten am 2. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. Oktober 2011 wurden die Beschwerdeführenden 1-2 summarisch befragt und am 7. Mai 2012 zu den Asylgründen angehört.
B.
Am (...) wurde die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz geboren, welche in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1-3 einbezogen wurde.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2012 - eröffnet am 25. Juni 2012 - fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführenden in der Folge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Verfügung (Dispositiv Ziff. 4 und 5); im Übrigen ist sie in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand beschränkt sich somit auf die Frage, ob Vollzugshindernisse vorliegen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
3.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich aufgezeigt, dass es aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden nicht möglich ist, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend und abschliessend zu prüfen. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Es trifft zu, dass Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführenden über ihre Wohnorte, Staatsangehörigkeit und Familienverhältnisse bestehen und diese zudem in Widerspruch zu den Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor Ort stehen. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass diese Punkte auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor unklar sind. Die Klärung dieser Fragen sind indes für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs essentiell. Hierbei ist der Hinweis in der Beschwerde, es sei nicht von Belang, ob den Botschaftsresultaten mehr Glauben geschenkt werde als ihren Angaben, da auch diesfalls nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne, unbehelflich. Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Durch ihren offensichtlichen Unwillen an dessen Feststellung mitzuwirken, haben sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Eine nähere Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen ist deshalb weder möglich noch erforderlich. Denn der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Infolge ihrer Pflichtverletzung sind die Asylbehörden gar nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu prüfen, die damit objektiv beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosigkeit haben die Beschwerdeführenden zu tragen.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch keine gesundheitlichen Gründe erkennbar sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, auf medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen zu sein, da sie an einer noch nicht spezifizierten Atemwegserkrankung und Hämorrhoiden leide. Sie belegt dies jedoch in keiner Art und Weise und zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sie auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen sein soll. Ihre pauschalen Angaben genügen nicht, um auf eine ernsthafte vollzugshemmende Erkrankung zu schliessen.
3.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
3.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ist dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: