Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 12.11.2025Publikationsdatum: 20.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3892/2025
Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführerin - einer pakistanischen Staatsangehörigen - wurde am 3. Februar 2020 in der Schweiz unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt.
B. Mit Schreiben vom 19. März 2025 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie habe sich anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen Zürich am (...) 2025 mit einem vom Vereinigten Königreich ausgestellten Reisedokument «Certificate of Travel» vom (...) 2024 sowie einer Aufenthaltsbewilligung «residence permit» vom (...) 2024 ausgewiesen. Zudem sei sie im Besitz einer elektronischen Bestätigung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Vereinigten Königreich bis zum (...) 2027 gewesen. Das SEM erachte die Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG als erfüllt, weshalb es beabsichtige, das Erlöschen des Asyls verfügungsweise festzustellen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich dazu innert Frist schriftlich zu äussern, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
C. Mit Verfügung vom 28. April 2025 stellte das SEM fest, dass das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl erloschen sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sie nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft verfüge.
D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen der Beschwerdeführerin erneut Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden.
E. Am 30. Mai 2025 bestätige das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut, setzte MLaw Cordelia Forde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juli 2025 ihre Replik zu den Akten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und an den Ausführungen in der Beschwerde vom 28. Mai 2025 fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen dahingehend, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Ausreisekontrolle am Flughafen Zürich am (...) 2025 mit einem vom Vereinigten Königreich ausgestellten Reisedokument «Certificate of Travel», ausgestellt am (...) 2024 und gültig bis zum (...) 2027, sowie einer Aufenthaltsbewilligung «Residence Permit», ausgestellt am (...) 2024 und gültig bis zum (...) 2024, ausgewiesen. Sie sei zudem im Besitz einer elektronischen Bestätigung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Vereinigten Königreich bis zum (...) 2027 gewesen. Anlässlich der Ausreisekontrolle habe sie angegeben, nach B._______ zu ihrem zukünftigen Ehemann zu reisen, welcher die britischen Dokumente für sie organisiert habe. Das SEM erachte die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG im Fall der Beschwerdeführerin daher als erfüllt. Mit Schreiben vom 19. März 2025 habe es dieser Gelegenheit eingeräumt, sich schriftlich zum Erlöschen ihres Asyls zu äussern. Innert Frist sei jedoch keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen vor, sie sei am (...) 2025 zu ihrem Ehemann gereist, welcher als Flüchtling in England wohnhaft sei. Sie sei aktuell schwanger und habe während der Zeit in England unter Schwangerschaftsbeschwerden gelitten. Im (...) 2025 sei sodann ihr in der Schweiz ausgestellter Flüchtlingsreisepass abgelaufen, wodurch sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, in die Schweiz zurückzukehren. Es sei jedoch nie ihre Absicht gewesen, längerfristig in England zu bleiben. Die Verfügung des SEM sei (...) Monate nach ihrer Ausreise aus der Schweiz ergangen, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt also wesentlich kürzer als ein Jahr im Ausland aufgehalten. Zudem habe sie aufgrund ihres abgelaufenen Flüchtlingspasses nicht mehr in die Schweiz zurückkehren können, obwohl sie dies gewollt habe. Schliesslich habe sie in England keine Bewilligung zum dauernden Verbleib erhalten, sondern verfüge lediglich über eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese sei zunächst bis (...) 2024 ausgestellt und schliesslich bis zum (...) 2027 verlängert worden, was nicht mit einem Asylstatus in der Schweiz gleichzusetzen sei.
3.3 Das SEM entgegnete dem in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Ausreisekontrolle am (...) 2025 nicht angegeben, für welchen Zeitraum sie im Vereinigten Königreich bleiben wolle. Die Dauer des Verbleibs im Ausland sei vorliegend jedoch nicht erheblich, da das Asyl der Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG erloschen sei. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei sie mit einem im Vereinigten Königreich anerkannten Flüchtling verheiratet und verfüge über ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich sowie über ein Certificate of Travel (COT) mit Gültigkeit bis zum (...) 2027. Das COT werde gemäss dem Home Office des Vereinigten Königreichs unter anderem für Personen ausgestellt, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, dort humanitären Schutz erhalten oder sich im Rahmen des Familiennachzugs zu einer Person, die humanitären Schutz erhalten habe, im Vereinigten Königreicht aufhalten. Es sei bei der Beschwerdeführerin von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich sowie von der Möglichkeit, sowohl den Aufenthaltstitel als auch das COT bei Ablauf am (...) 2027 zu verlängern, auszugehen. Schliesslich hätten die britischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Schweiz vom (...) 2025 denn auch zugestimmt und das SEM gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt habe, langfristig im Vereinigten Königreich zu bleiben. Sowohl der Aufenthaltstitel als auch das COT seien Nachweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bei ihrem Ehemann aufgenommen habe, während sie gleichzeitig in der Schweiz gemeldet sei. Wären ihre Aufenthalte im Vereinigten Königreich nur zu Besuchszwecken für einen befristeten Zeitraum angedacht gewesen, hätten die Beschwerdeführerin und deren Ehemann nicht den Aufwand für die Ausstellung dieser Dokumente betrieben, zumal die Beschwerdeführerin mit einem Besuchervisum in das Vereinigte Königreich hätte reisen können.
3.4
3.4.1 In ihrer Replik monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, ihr Status in England sei von ihrer Ehe zu ihrem Ehemann abhängig, welcher sie aktuell auch finanziell unterstütze. Sie sei nicht in dessen Asyl einbezogen worden, sondern habe lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Am (...) 2025 habe sie sodann ein Visum für eine Einreise in die Schweiz bei der Schweizerischen Vertretung in B._______ beantragt, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, sie benötige kein Visum, sondern ein Rückreisevisum, wie dies der Fall sei bei Personen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin nicht vorgehabt längerfristig im Vereinigten Königreich zu bleiben. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei ein Gesuch um C-Aufenthalt beim kantonalen Migrationsamt hängig gewesen. Aus diesem Grund habe sie ihren B-Ausweis nicht verlängern lassen, da sie davon ausgegangen sei, dass sie einen C-Ausweis erhalten werde. Zudem spreche die Tatsache, dass sie sich in der Schweiz nicht von ihrer offiziellen Adresse abgemeldet habe, dafür, dass sie vorgehabt habe, in die Schweiz zurückzukehren. Sie habe weitere Kontrolltermine ihrer Schwangerschaft in der Schweiz geplant und ihr Eigentum in ihrer Wohnung zurückgelassen. Sie habe lediglich für eine Reise gepackt und ihre Ehe in England registrieren wollen. Daraufhin habe sie die Ehe auch in der Schweiz registrieren wollen.
3.4.2 Mit der Replik wurden die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:
Growth Scan der (...) vom (...) 2025, wonach die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in der (...) Schwangerschaftswoche gewesen sei und am (...) 2025 ein Kind erwarte
Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (Residence Permit [...]), wonach die Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich keinen Flüchtlingsschutz geniesse, sondern einen Aufenthalt zur Arbeit und «Leave to Enter»
Kopie der ersten Seite ihres Reisedokuments aus dem Vereinigten Königreich, welchem zu entnehmen sei, dass es sich um ein Reisedokument für Ausländer und keinen blauen Flüchtlingsreisepass nach der Genfer Flüchtlingskonvention handle
4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben (Bst. a), wenn Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten haben (Bst. b), wenn die Flüchtlinge darauf verzichten (Bst. c), wenn die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist (Bst. d) oder wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist (Bst. e). Das SEM kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 64 Abs. 2 AsylG).
4.2 Vorliegend stellt sich das SEM auf den Standpunkt, dass das Asyl der Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG erloschen sei, da sie über ein vom Vereinigten Königreich ausgestelltes Reisedokument «Certificate of Travel», ausgestellt am (...) 2024 und gültig bis zum (...) 2027, eine Aufenthaltsbewilligung «Residence Permit», ausgestellt am (...) 2024 und gültig bis zum (...) 2024 sowie über eine elektronische Bestätigung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Vereinigten Königreich bis zum (...) 2027 verfüge.
4.3 Bei dieser Ausgangslage kommt das Gericht zu folgendem Schluss:
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, ob die Beschwerdeführerin im Vereinigten Königreich eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, zumal sowohl das Reisedokument «Certificate of Travel» als auch die Aufenthaltsbewilligung «Residence Permit» lediglich über eine Gültigkeit bis zum (...) 2027 verfügen. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zwar aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihren Aufenthaltstitel als auch das COT bei deren Ablauf am (...) 2027 verlängern könne, es ergibt sich jedoch weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung vom 25. Juni 2025, worauf das SEM seine entsprechende Annahme stützt. Auch die vom SEM zitierte Angabe des Home Office des Vereinigten Königreichs, wonach das Certificate of Travel unter anderem für Personen ausgestellt werde, die über ein Aufenthaltsrecht verfügen, dort humanitären Schutz erhalten oder sich im Rahmen des Familiennachzugs zu einer Person, die humanitären Schutz erhalten habe, im Vereinigten Königreich aufhalten, gibt diesbezüglich keine Auskunft. Das SEM wird daher zu klären haben, inwiefern es sich bei den vorliegenden Dokumenten um eine Bewilligung zum dauernden Verbleib handelt, gegebenenfalls in Rücksprache mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt vorliegend hinsichtlich der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als nicht genügend abgeklärt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kostennote vom 15. Juli 2025 weist die Rechtsvertreterin einen Beitrag von insgesamt Fr. 1'790.- aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben auf Beschwerdeebene und vergleichbarer Fälle zu hoch und ist auf vier Stunden zu reduzieren. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'040.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. April 2025 wird vollumfänglich aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'040.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark
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