Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025.
Entscheiddatum: 20.06.2025Publikationsdatum: 01.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3903/2025
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) des Kantons B._______ zugewiesen. Am 23. Januar 2025 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Januar 2025 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe das Gymnasium besucht und danach ein Praktikum im Bereich (...) absolviert. Zeitweise habe er als (...) gearbeitet. Sein Vater sei alkoholabhängig, spielsüchtig und kriminell gewesen und seine Eltern hätten sich häufig gestritten, wobei sein Vater seine Mutter bedroht, geschlagen und Geld von ihr verlangt habe. Auch gegen ihn, den Beschwerdeführer, und seine Geschwister habe sein Vater Drohungen ausgesprochen und ihn gar einmal geschlagen. Zwei- bis dreimal habe seine Mutter mit den Kindern versucht, die Stadt zu verlassen, aber sein Vater habe sie stets gefunden und wieder nach Hause gebracht. Später habe sich seine Mutter von seinem Vater scheiden lassen. Nach einem erneuten Streit habe seine Mutter mit seinen jüngeren Geschwistern zusammen die Türkei verlassen. Er selbst habe am Praktikumsort gewohnt, sein Praktikum abgeschlossen und weitergearbeitet. Von seinem Vater sei er nach der Ausreise seiner Familie nicht mehr behelligt worden; er habe aber erfahren, dass er nach ihm suche und seiner Mutter Drohnachrichten schicke. Aufgrund der familiären Situation habe er an psychischen Problemen gelitten. Anfang Januar 2025 habe er die Türkei auf dem Luftweg verlassen und sei zu seiner Familie in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, dass sein Vater ihn finden und ihm oder seiner Mutter etwa antue.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie schulische Diplome zu den Akten.
B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. April 2025 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs ersucht. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter und seiner Geschwister, welche am 6. November 2023 in der Schweiz um Asyl ersucht hatten und deren Asylgesuch ebenfalls mit Verfügung vom 29. Mai 2025 abgelehnt wurde.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 30. Mai 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf superprovisorische Aussetzung des Vollzugs nicht einzutreten.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Asylverfahren der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers (E-3909/2025 / N [...]) koordiniert behandelt.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
7.1 In der Beschwerdeschrift wird im Sinne einer formellen Rüge vorgebracht, das SEM habe die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers als Minderjähriger sowie die konkrete Bedrohungslage durch seinen Vater nicht genügend geprüft und gewürdigt (vgl. Beschwerde Rz. 26 ff.). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
7.2 Sofern der Beschwerdeführer damit eine mangelnde Sachverhaltsabklärung und Begründungspflichtverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM seine Vorbringen unter Berücksichtigung seines familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes einlässlich geprüft und gewürdigt hat. Mittlerweile ist er ausserdem volljährig. Von einer mangelnden Begründung kann daher nicht gesprochen werden. Eine mangelnde Sachverhaltserstellung ist sodann ebenso wenig ersichtlich. Dass das SEM den Sachverhalt und insbesondere die konkrete Situation anders als vom Beschwerdeführer erwartet, beurteilt und dabei eine konkrete Gefährdung verneint, stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Folglich ist die diesbezügliche formelle Rüge unbegründet.
7.3 Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung ist mithin abzuweisen.
8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Es sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Türkei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staats auch im Bereich der häuslichen Gewalt auszugehen. Aufgrund der Akten sei der Beschwerdeführer nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotiv von seinem Vater geschlagen und bedroht worden; auch die Belästigung durch die Gläubiger des Vaters würden auf rein monetären Gründen beruhen. Zudem vermöchten die geltend gemachten Behelligungen keine hinreichende Intensität und Aktualität zu erreichen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. So sei der Beschwerdeführer lediglich einmal während eines Streits zwischen seinen Eltern von seinem Vater geschlagen worden und sein Vater habe seiner Mutter und den Kindern gegenüber Drohungen ausgesprochen. Weitere konkrete Übergriffe seitens seines Vaters habe er nicht vorgebracht. Nachdem seine Mutter mit den jüngeren Geschwistern die Türkei verlassen habe, habe der Beschwerdeführer sodann während eines weiteren Jahres von seinem Vater unbehelligt in seiner Heimatregion leben und arbeiten können. Nur von Freunden habe er erfahren, dass sein Vater ihn angeblich suche. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft einer Verfolgung seitens seines Vaters ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, betreffend allfällige Behelligungen durch seinen Vater oder dessen Gläubiger bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen - was er eigenen Angaben zufolge nicht getan habe. Entsprechend könne den türkischen Behörden auch keine fehlende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit unterstellt werden. Schliesslich sei auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit zu verweisen, die dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Heimatregion erlaube, was ihm angesichts seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Schul- und Berufsbildung auch zuzumuten wäre.
8.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass er durch die massive Gewalt und Kontrolle durch seinen Vater betroffen gewesen und mehrfach von ihm geschlagen und bedroht worden sei. Auch durch Bedrängungen durch dessen Gläubiger sei seine persönliche Sicherheit gefährdet gewesen. Trotz mehrerer Fluchtversuche seiner Mutter seien sie vom Vater zwangsweise zurückgebracht worden. Auch nach der Ausreise seiner Mutter und seiner Geschwister habe sein Vater aktiv nach ihm gesucht. Der Vater habe die Fähigkeit, ihn und seine Familie überall in der Türkei aufzusuchen. Es sei ferner nicht von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates im Bereich familiärer Konflikte auszugehen. Aufgrund patriarchaler Familienstrukturen und dem Versagen staatlicher Schutzmechanismus sei er bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdet.
9.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich auch für das Gericht, im vorliegenden Urteil auf Glaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demnach ist vorliegend der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie ihn der Beschwerdeführer im Rahmen des vor-instanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene vorgetragen hat.
9.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 5 ff.; s.o. E. 8.1), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Das Gericht hat sich auch mehrfach zum Umgang der türkischen Behörden mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert. Dabei stellte es - so auch in jüngster Zeit bestätigt - fest, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen solche Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 6.3; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3; D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2 und D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, je m.w.H).
9.4 Das Gericht verkennt die schwierige familiäre Situation des Beschwerdeführers und das damit verbundene erlittene Leid nicht. Der einmalige physische Vorfall und die Drohungen seines Vaters vermögen aber weder die erforderliche Intensität noch die Aktualität zu erreichen, um eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Dem Beschwerdeführer wäre ausserdem zuzumuten gewesen, bei den türkischen Behörden um Schutz zu suchen und - sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegengenommen würde - den Rechtsweg zu beschreiten. Er hat aber eigenen Angaben zufolge bisher nicht bei den türkischen Behörden um Schutz ersucht, wobei seine Erklärung hierfür nicht überzeugend erscheint.
Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen. Der Beschwerdeführer hat nach der Ausreise seiner Familie bereits ausserhalb seines Familienhauses und dort von seinem Vater unbehelligt gelebt. Demnach ist es ihm auch zuzumuten, sich möglichen zukünftigen Behelligungen durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, sein Vater finde ihn überall, überzeugt nicht.
9.5 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert in Frage zu stellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden in seinem konkreten Fall zu widerlegen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ - eine Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
11.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden (s. angefochtene Verfügung S. 11 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer guten Schul- und Ausbildung (vgl. SEM-Akten [...]-48/15 F10 f.; F21 ff.). Er wird zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Türkei zurückkehren, wo er über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
13.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili
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